§439 BGB zählt auch bei Privatkauf?

6 Antworten

Das habe ich auch schon ganz oft bekommen.

Das gilt für Verbraucher und Unternehmer §13/14 BGB:

§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die
Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die

gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann,...

GENAU DAZU ist das "Bürgerliche Gesetzbuch" da: Es regelt die Rechtsverhältnisse natürlicher UND juristischer Personen untereinander. Selbst wer GLAUBT die Paragraphen dieses Gesetzeswerkes korrekt anwenden zu können, sollte sich nicht täuschen: JEDER Amtsrichter hat ZUSÄTZLICH ZUM "Palandt" einen ausführlichen Kommentar, in dem die jeweiligen Paragraphen AUSFÜHRLICH erläutert werden, griffbereit.

§ 439 BGB ist selbstverständlich auch bei einem Privatkauf anwendbar, soweit die Gewährleistung nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

Allerdings gewährt § 439 BGB nicht das Recht, eine mangelhafte Sache zurück zu geben. Vielmehr erhält der Verkäufer zunächst das Recht zur Nachbesserung.

Erst wenn er diese verweigert oder nicht innerhalb einer von dir gesetzten, angemessenen Frist nachbessert, kannst du vom Kaufvertrag zurücktreten.

privatfoerster  03.12.2016, 12:31

>§ 439 BGB ist selbstverständlich auch bei einem Privatkauf anwendbar, soweit die Gewährleistung nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

Soweit es überhaupt möglich ist die Gewährleistung komplett auszuschliessen gibt es noch eine Besonderheit.
Verwendet ein Verkäufer öfter eine Gewährausschlussklausel, dann wird diese zur AGB und ist unwirksam.
Zur Beweissicherung sollte man sich dann viele der Angebote des Verkäufers ausdrucken.

Fazit
Regelt ein Privatverkäufer bei Verkäufen über neue Sachen formularmäßig eine Beschränkung seiner Mängelhaftung, verwendet er ab dem dritten, spätestens nach dem fünften Mal Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn er diese Beschränkung nicht verhandelt. Ein vollständiger Ausschluss der gesetzlichen Mängelansprüche (Gewährleistung) ist dann unwirksam. Dies gilt auch für eine Beschränkung wesentlicher gesetzlicher Rechte des Käufers.
http://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrleistung-garantie-ausschluss-privatverkauf-ebay.html

Hängt davon ab wie der Zustand ist und Vorallem wie er beschrieben war
Ein gebrauchter Gegenstand als neu wäre schlicht gelogen
"Guter Zustand" oder "normale Gebrauchsspuren" sind ein wenig dehnbar

Es gibt 2 verschiedene Gesetzbücher dafür kommt drauf an wo der Paragraph drin steht, wenn es im HGB steht dann ist das dafür nicht zuständig . Das BGB ist hierfür zuständig also musst du dadrin suchen 

Leider habe ich selbst nur Verkäufer gelernt und deshalb kenne ich die einzelnen Paragraphen nicht nur teilweise was im HGB steht. 

privatfoerster  03.12.2016, 12:22

Es gibt 40000 Gesetze, Verordnungen und Vorschriften in der BRD.

zum Glück ist das aber im vorliegenden Fall tatsächlich so.