Minusstunden durch Krankheit?

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Wie lang ist Deine vertraglci vereinbarte Arbeitzeit?

Gegeneinander aufrechenbare Minus- und Plusstunden gibt es nur bei einem Arbeitszeitkonto - und das muss vertraglich (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, 0der Tarifvertrag) vereinbart sein.

Ohne ein solches vertraglich vereinbartes Arbeitszeitkonto gibt es auch kieine Minusstunden!

Minusstunden, die durch die Arbeitseinteilung des Arbeitgebers entstehen, fallen unter diesen Voraussetzungen (kein vertraglich vereinbartes Arbeitszeitkonto) zu seinen Lasten, sind sein unternehmerisches Risiko. Wenn er Dich für weniger Arbeitsstunden einsetzt als vertraglich vereinbart, gerät er - unter der Voraussetzung, dass Du für ihn erkennbar Deine Arbeitskraft anbietest - in den sogenannten "Annahmeverzug".

Dazu sagt das Bürgerliche Gesetzbuch BGB in § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko" Satz 1:

Kommt der Dienstberechtigte [Anmerk.: der Arbeitgeber] mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete [Anmerk.: der Arbeitnehmer] für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

Also: Du musst - unter den eingangs genannten Voraussetzungen - so bezahlt werden, als hättest Du die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit gearbeitet, auch wenn das tatsächlich nicht der Fall war. Das gilt dann acuh selbstverständlich bei Erkrankung.

Bevor Du Deine Ansprüche geltend machst, solltest Du Dich aber vergewissern, dass auf Dein Arbeitsverhältnis kein Tarifvertrag anzuwenden ist, der ein Arbeitzeitkonto vorsieht. Dann allerdings wäre der Arbeitgeber verpflichtet, nach § 8 des Tarifvertragsgesetzes TVG den Tarifvertrag "an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen".

Wenn es im Arbeitsvertrag keine Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag gibt (hier also die Bezahlung "offener" Arbeitsstunden, die der Arbeitgeber als "minusstunden" behauptet), hast Du nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 195 "Regelmäßige Verjährungsfrist" dafür 3 Jahre Zeit ab Ende des Jahres, in dem Ansprüche fällig waren - für Lohn aus 2013 also bis Ende 2016.

Zeitreisende 
Fragesteller
 23.01.2014, 09:55

Danke habe es grade so weitergegeben. Denke das damit nächste Woche andere Zahlen für mich auf dem Tisch liegen. Sowas sie Zeitkonten existieren zwar aber ohne vertragliche Festschreibung. Ein Kollege aus der Buchhaltung wollte sich auch schlau machen und meinte selber das die Krankmeldung ja auch der Ausfallversicherung gemeldet wird und entsprechend entschädigt wird. Wenn ich schon dabei bin hab ich noch einen Frage. Was passiert wenn ich weniger als eine Woche krank bin. Oder wie in meinem Fall die Erkrankung an einem Freitag eintritt und ich für das Wocheende ausfalle. Wie wird das gerechnet ? Ich weiß das in meinem Betrieb das in den einzelnen Arbeitsbereichen (Büro anders als ambulant oder teilstationär) unterschiedlich gehandhabt wird. Ist das rechtens ? Ich will im Feb an einem Dienstwochenende auf ein Konzert und nehme dafür meinen Resturlaub aber wenn ich krank bin in meinem Dienstfrei Wochenende freut sich mein AG weil das quasie meine Freizeitaktivität ist. Für Leute die Dienstpläne schreiben und ausrechnen muss es doch auch verbindliche Richtlienien geben. Ok das sind viele Fragen. ich stoppe hier mal. Danke für die Antwort

Familiengerd  23.01.2014, 12:35
@Zeitreisende

Was passiert wenn ich weniger als eine Woche krank bin. Oder wie in meinem Fall die Erkrankung an einem Freitag eintritt und ich für das Wocheende ausfalle. Wie wird das gerechnet ?

Eine Woche krank ist ja einfach: Lohnfortzahlung entsprechend der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit (wenn Überstunden regelmäßig dazu gehören würden, dann inklusive dieser).

Wenn es bei der Erkrankung aber um weniger als eine Woche und/oder um Wochenenddienste geht und die Wochenarbeitstage unterschiedlich viele Arbeitsstunden haben, dann muss für die Lohnfortzahlung entweder entsprechend der Dienstplaneinteilung erfolgen - wenn die sich an der vertraglichen Wochenarbeitszeit orientiert - oder es muss aus den letzten 13 Wochen/3 Monaten die reguläre durchschnittliche Arbeitszeit bzw. der durchschnittliche Verdienst (gegebenenfalls bis auf den einzelnen Tage "herunter gebrochen") ermittelt werden als Grundlage für die Berechnung der Lohnfortzahlung.

Jedenfalls dürfen Dir aufgrund einer Erkrankung bei der Lohnfortzahlung keine Einkommenverluste entstehen.

Ich würde hier mal sagen, dass es auf deinen Arbeitsvertrag ankommt. Ebenso wichtig ist es, ob es bei euch in der Firma ein Arbeitszeitkonto gibt. Pauschal ist das zunächst einmal schwer einzuschätzen.

Sollte dein Arbeitsvertrag das allerdings nicht hergeben und es in eurer Firma auch kein Arbeitszeitkonto geben, so ist die Chance auf jeden Fall groß, dass dein Arbeitgeber in Annahmeverzug befindlich ist.

http://www.schichtplanfibel.de/minus3.htm hilft hier ein Stück weit zur Übersicht...

Zeitreisende 
Fragesteller
 23.01.2014, 09:57

Der Link ist gut Danke.

hallo ich nochmal

was mir noch aufgefallen ist,ist das sich deine aussagen sehr stark nach kurzarbeit anhören.wäre es möglich das es so ist, ihr aber nix davon wisst?????wenn doch KU beantragt und vom arbeitsamt genehmigt wurde könnte das alles seine richtigkeit haben.denn in der KU können die betriebsparteien neue regeln für den weiterbestand und haltung der arbeiter vereinbaren.also erstmal höflich nachfragen.

Wenn du im Krankenstand bist, werden genau deine vertraglichen Stunden als abgeleistet betrachtet. Der Arbeitgeber kann sein unternehmerisches Risiko nicht einfach auf die Belegschaft abwälzen. Setz dich mal mit deiner Gewerkschaft in Verbindung. (VERDi)

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