Minusstunden durch zu wenig Arbeit

2 Antworten

Es gehört mit zu den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer im Umfang der vereinbarten Arbeitszeit auch Arbeit zuzuweisen.

Es fällt in den Bereich seines betrieblichen Risikos, wenn er das - aus welchen Gründen auch immer - nicht kann. In diesem Fall schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch vor, dass Du für die Zeit, in der er Dich nicht beschäftigen will oder nicht beschäftigen kann, trotzdem so bezahlen muss, als würdest Du arbeiten, und dass Du diese Zeit der Nicht-Arbeit auch nicht nacharbeiten musst (BGB § 615 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko"):

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. [Das gilt] entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Bei Minusstunden gilt zudem grundsätzlich:

Sie dürfen dem Arbeitnehmer nur dann angelastet werden, wenn < sie sich aus einem Arbeitszeitkonto - das vertraglich vereinbart worden sein muss - ergeben, < in der Vereinbarung zum Arbeitszeitkonto der Umgang mit entstandenen Minusstunden geregelt worden ist und < sie nicht in der Verantwortung des Arbeitnehmers entstanden sind!

Ein Arbeitszeitkonto, das ein Arbeitgeber ohne vertragliche Grundlage (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) "eigenmächtig" eingerichtet hat, ist rechtlich unverbindlich.

Wenn im Arbeitsvertrag eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche vereinbart ist und der Betrieb nicht in der Lage ist, dir für 40 Stunden Arbeit zu geben, dann erfüllt er seine Pflichten aus dem Vertrag nicht. Und das kann nicht zu deinen Lasten gehen.

Die rechtlichen Grundlagen hat familiengerd ausführlich erklärt.