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Wie hoch ist der Festzuschuss der Krankenkasse für einen Duschklappsitz?

gefragt von frankenwein1947 am 08.09.2009 um 11:01 Uhr

Ich bin zu 100% schwerbehindert und beötige einen Duschklappsitz. Bei der Krankenkasse, sagte man mir es gibt nur einen Festbetrag. Kann mir jemand sagen, wie hoch dieser ist?


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dela250
beantwortet von dela250 am 8. September 2009 11:02
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normalerweise die krankenkasse.


mops09
beantwortet von mops09 am 8. September 2009 11:02
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das hätte Dir Deine Krankenkasse sagen können. Ruf halt noch mal an.


nettermensch
beantwortet von nettermensch am 8. September 2009 11:03
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geh doch zum hausarzt und lass dir verschreiben


anonym
beantwortet von tini1082 am 8. September 2009 11:03
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entweder sagt es dir die krankenkasse, oder du versuchst es bei der kassenärztlichen vereinigung, die können dir da auch weiterhelfen


vollimleben
beantwortet von vollimleben am 8. September 2009 11:03
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Da gibt es nichts bei,weil es die Sitze schon für 50 Euro gibt!(Erfahrung)


beate55
beantwortet von beate55 am 8. September 2009 11:04
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Die Frage kann Dir am besten das Sanitätshaus beantworten, bei dem Du den Sitz kaufst oder leihst. In unserer Stadt gibt es Stellen, wo er geliehen werden kann, das gleiche gilt für Wannensitze.


mikael
beantwortet von mikael am 8. September 2009 11:06
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Es gibt den § 7 des SGB nach dem § muss Dich die Krankenkasse beraten. Ruf die KK an und sie wird Dir antworten. Und lass es Dir konkret erklären und nicht abspeisen.

Kommentar von E5d97bea0b993542bcc8dd4fab14508dsmallmikael am 8. September 2009 11:10

Mit nicht abspeisen meine ich, wenn es einen Festbetrag gibt, frage wie hoch der ist.


swatkatten
beantwortet von swatkatten am 8. September 2009 11:10
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Es gibt nur einen Festbetrag? Kommt wohl auf die KK an, daß es bei der AOK so ist, ist mir klar. Bei meiner KK bekomme ich meistens alles, was ich beantrage, egal, wie hoch die Kosten sind. Ich bin in der Knappschaft, Abt. Seekasse. Für ehemalige Seeleute (und die es noch sind), tun die eben fast alles. Ich habe da auch mal angefragt, wie es mit einem Treppenlift aussieht: wird inklusive Installation genehmigt, vorrausgesetzt, der Vermieter ist damit einverstanden. Das wird er wohl auch, wie ich ihn kenne...


anonym
beantwortet von anjanni am 8. September 2009 11:25
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Ich kann mir vorstellen, daß das von Krankenkasse zu Krankenkasse verschieden ist.

Deshalb solltest Du auch direkt bei Deiner Krankenkasse fragen.

Auch die Formalitäten (Antrag, Kostenvoranschlag...) würde ich dort vorsorglich abfragen.

Die Hotline bei der Krankenkasse ist zu Deiner Beratung da. Wenn sie Dir nicht von sich aus alles sagen, solltest Du fragen - und notfalls durch wiederholte Anrufe nerven!


anonym
beantwortet von Euges am 9. September 2009 10:19
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Grundsätzlich ist die Krankenkasse dazu verpflichtet, über Hilfsmittelversorgungen (und andere Leistungen im Rahmen des SGB) umfassend aufzuklären, d. h. auch die Anbieter zu nennen, bei denen unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung (Rezept) bezogen werden kann. Der Verfahrensablauf ist i.d.R. der, dass der Arzt das Hilfsmittel empfiehlt (d. h. ein Rezept ausstellt), man mit dem Rezept in ein Sanitätshaus seines Vertrauens (!) (muß nicht immer das sein, auf das die Krankenkasse verweist) geht, sich dort über die technischen Möglichkeiten beraten läßt und dieses Sanitätshaus dann mit dem vorliegenden Rezept ein Angebot bei der zuständigen Krankenkasse entsprechend den mit dem Sanitätshaus geschlossenen (Einzel-)Verträgen abgibt. Aufgabe der Krankenkasse ist es dann die Übereinstimmung mit der vertraglichen Vereinbarung, die Übereinstimmung Diagnose und Hilfsmittel und die Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Das kompetente Sanitätshaus klärt über die Preise der jeweiligen Krankenkasse auf und weist im Vorfeld auf mögliche Aufzahlungen (für höherwertige und das sog. Maß des Notwendigen übersteigende Hilfsmittel) hin. Es sollte jedoch mindestens ein Hilfsmittel im Sortiment haben, dass Sie ohne Aufzahlung (nicht gesetzl. Zuzahlung!) beziehen können, da es sich hier nicht um von der Krankenkasse einseitige statuierte Festbeträge handelt. Erhält das Sanitätshaus dann eine Genehmnigung zur Abgabe des Hilfsmittels an Sie, dann können Sie es zu den vereinbarten Konditionen (Aufzahlung, gesetzl. Zuzahlung) dort beziehen. Eine evtl. Arguemtation, dass bei einem verordneten Wandklappsitz auch ein Duschhocker ausreichend wäre, muß nicht geduldet werden, da es sich hierbei um ein anderes Hilfsmittel handelt, als der Arzt verordnet hätte. Wichtig ist: Wählen Sie ein Sanitätshaus, zu dem Sie Vertrauen haben, das ehrlich berät.


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