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Wie bekommt ein Anwalt bei Prozesskostenhilfe sein Geld?

gefragt von lebenplus am 26.03.2008 um 21:21 Uhr

Gibt es eine detaillierte Rechnung vom Gericht und von der Anwaltskanzlei, oder zieht der Anwalt sich einen Teil ab, ohne seinen Mandanten zu informieren? Über fachkundige Antworten freut sich lebenplus!


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HelfendeHand
beantwortet von HelfendeHand am 26. März 2008 21:30
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ich weiß nur, dass der Mandant nichts erfährt!

Kommentar von lebenplus am 26. März 2008 21:35

Der Anwalt könnte sich rein theoretisch "unkontrolliert" daran bedienen, z.B. eine höhere Rechnung dem Gericht ausstellen...?

Kommentar von E38f96981583c16bb5f3bae7873ae27csmallHelfendeHand am 26. März 2008 21:54

ich denke das wird schon kontrolliert. Der Staat bezahlt sicher nicht zu viel ;-)


justika
beantwortet von justika am 26. März 2008 21:37
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Wenn PKH bewilligt wurde, dann läuft die Zahlung über die Steuergelder vom Staat. Der Mandant erfährt im Prinzip nichts mehr, kann aber eine Einsicht über die Rechnungsstellung verlangen. Außerdem rechnen die Rechtsanwälte über die BRAGO ab und da ist ein Schummeln so gut wie unmöglich, da ein Streitwert vorgegeben wird vom Gericht und daraus lässt sich dann die Gebühr für den Anwalt ermitteln.

Kommentar von lebenplus am 26. März 2008 21:44

Steuergelder gelten jedoch nur als Vorschuss, da es ja um eine Ratenrückzahlung geht, die dem Anträger zuzumuten ist.

Kommentar von 297887847996cf2b7bd8b1d137392c4fsmalljustika am 26. März 2008 21:46

Man wird nach 4 Jahren noch mal überprüft und wenn dann geldlich eine Rückzahlung möglich ist, muss man die PKH auch dann noch zurückzahlen.

Kommentar von lebenplus am 26. März 2008 21:53

Ich bin nicht sicher, ob ich den Antrag auf PKH nicht doch noch stonieren soll, da mir der Anwalt bereits eine angebotene Abfindung vermasselt hat und mir diesen Weg beinahe eingeredet hat, das kommt mir alles etwas merkwürdig vor(...)!


vollyhn
beantwortet von vollyhn am 26. März 2008 22:51
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Der RA stellt dem Gericht eine Rechnug auf der Grundlage des vom Gericht festgesetzten Gegenstandswertes/Streitwertes. Aus diesem Gegenstandswert errechnen sich die Gebühren entsprechend dem RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Rechtsanwaltsgebühren bei PKH sind bei Gegenstandswerten bis € 3.000,-- gleich hoch wie bei der regulären Abrechnung, bei höheren Gegenstandswerten steigen die PKH-Gebühren nur noch ganz unwesentlich.

Vom RA erhält der Mandant keine Abrechnung, nur das Gericht, das die Gebühren anhand des RVG prüft und die PKH-Gebühren auszahlt. Wenn der Mandant Raten auf die PKH zahlen muss (höchstens 48 Raten), macht der RA bei höheren Streitwerten für das Gericht eine doppelte Berechnung mit der PKH-Vergütung, die er gleich von der Staatskasse erhält, und der Regelvergütung. In diesen Fällen teilt das Gericht dem Mandanten mit, welche Gebühren einschließlich Gerichtsgebühren und Regelvergütung des RA angefallen sind und wieviel der Mandant mit den für ihn angeordneten Raten (die Höhe der Monatsraten hängt von der Leistungsfähigkeit des Mandanten ab) davon bezahlen muss. Kommen durch die 48 Raten mehr Einnahmen zustande als die auf den Mandanten entfallenden Gerichtsgebühren und die PKH-Vergütung, erhält der RA nach Ende der Ratenzahlung noch die weiter eingenommene Gebühr nachbezahlt. Bei PKH ohne Ratenzahlung oder mit niedrigen Raten hat der RA also teilweise deutlich geringere Einnahmen als bei regulärer Abrechnung.


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