Welche Staatsangehörigkeit hat ein in Deutschland geborenes Kind von ausländischen Mitbürgern?
Ein Freundin ist Ukrainerin und lebt schon 20 Jahre in DE. Ihr Kind ist hier in DE geboren. Welche Staatsbürgerschaft hat das Klnd ? Vater ist auch aus der Ukraine.
Ihr Neffe ist sogar in der Ukraine geboren und hat hier in Deutschland die deutsche Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung, hat er auch automatisch die Ukrainische ? Kann er bei einer Straftat sogar abgeschoben werden ?
4 Antworten
Kann man alles nicht sagen, da deine Angaben zu ungenau sind.
Vermutlich besitzt ds Kind nach dem Geburtsortsprinzip automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit (Voraussetzungen siehe hier: https://www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/IB2/Einbuergerung/gp-geburtsortsprinzip.html)
Die ukrainische müsste man erst beantragen. Ist dies nicht geschehen, hat sie das Kind auch nicht.
das Kindesalter ist da massgeblich; Geboren ab Januar 2000 hat das Kind automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft. Die Eltern haben hier ihren Lebensmittelpunkt und die unbefristete AE. http://www.einbuergerung-jetzt.de/wer/
Das Kind ist ukrainische/r Staatsbürger/in. In Deutschland kriegt man die Staatsangehörigkeit nicht nach dem Territorialprinzip. Sie können alle Anträge auf Einbürgerung stellen(nach so langer Zeit in Deutschlnd erfüllen sie auch die Voraussetzungen vermutlich), aber mehr nicht.
Wer deutscher Staatsbürger ist kann nicht abgeschoben werden, auch wenn er eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzt. Und die ukrainische hat der Neffe wohl ablegen müssen bei der Einbürgerung.
Das ist nicht ganz richtig.
Auch in Deutschland kann man die deutsche Staatsbürgerschaft unter bestimmten Vorraussetzungen durch das Territorialprinzip erlangen.
Diebszgl. heißt es:
Zusätzlich zum Abstammungsprinzip besteht seit dem in Krafttreten des neuen StAG die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland (Territorialprinzip). In Deutschland geborene Kinder von ausländischen Eltern werden mit der Geburt Deutsche, wenn ein Elternteil sich bei der Geburt seit mindestens acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland auf hält und seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt (§§ 4 Abs. 3, 29 StAG). Diese Kinder werden mit Geburt deutsche Staatsangehörige. [...]Ich kenne mich mit sowas jetzt nicht wirklich aus, aber ich kann nur sagen wie es bei mir ist/war.
Und zwar bin ich zur hälfte Ukrainerin, weil meine Mutter in der Ukraine geboren wurde und mein Vater in Deutschland. Man wollte mich nicht als Deutsche annehmen was ich bis heute nicht verstehe. Deswegen hatte ich bis zu meinem 6 Geburtstag auch keine deutsche Staatsangehörigkeit. Zudem habe ich letztens einen Zettel von mir gefunden wo sogar eine Frist steht. Das verstehe ich überhaupt nicht. Da steht eine Frist meiner Staatsangehörigkeit für Deutschland drauf, die noch 3 - 4 Jahre gilt. Bin zudem 15. Also , wenn es in Deutschland geboren ist sollte es automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit haben.
Nach Ukrainischen Recht aber auch automatisch die Ukrainische Staatsbürgerschaft. Also hat das Kind eine doppelte oder nur die Deutsche ?