Wann muss ein Mieter einen Schuppen oder eine Garage räumen?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Nein, jedwede Eigenmacht eines Besitzentzugs n. §§ 858, 862 BGB wäre unzulässig und erfüllt zahlreiche Staftatbestände wie Hausfriedenbruch, Sachbeschädigung, schwerer Diebstahl :-O

Ihr könnt tatsächlich nur am 02.05. Räumungsklage erheben, Schadensersatz fordern, ein Pfandrecht bei Zahlungsrückstand beantragen aber nichts weiter tun, bis der Gerichtsvollzieher einen rechtskräftigen (!) Beschluss eines Räumungstitels vollstreckt :-(

Je nach Belastung des Gerichts, Vortrag der Mieter, warum sie denn nicht ordentlich die Mietsache räumen und zurückgben und deren Rechtsmittelausschöpfung mag das dauern: Sogar Jahre :-(

G imager761

Grinzz  10.03.2014, 15:54
(...) erfüllt zahlreiche Staftatbestände wie Hausfriedenbruch, Sachbeschädigung, schwerer Diebstahl

Hausfriedensbruch? Diese Diskussion hatten wir unten auch schon. Worunter würdest du einen Gartenschuppen denn packen wollen??

Für Diebstahl ist Aneignungsabsicht erforderlich, die aber wahrscheinlich fehlen dürfte.

Bei Sachbeschädigung bin ich ggfs. ganz bei dir. Aber bzgl. der anderen beiden?? Vielleicht begründest du diese nochmal. Bin ja bereit mich umstimmen zu lassen :-D

imager761  22.06.2014, 17:38
@Grinzz

Hausfriedensbruch? Diese Diskussion hatten wir unten auch schon.

Wir? Deine rechtsirrige Auffassung hast du hierüber exklusiv. "Wer in (...) das befriedete Besitztum eines anderen (...) widerrechtlich eindringt, wird (...) bestraft.", § 123 StGB, meint: Darin hat der Vermieter nichts verloren, bis eine Rückgabe n. §§ 546 ff. BGB erfolgte.

Worunter würdest du einen Gartenschuppen denn packen wollen??

Selbstverständlich ist "unser Schuppen", der "dem Mieter fristgerecht gekündigt" wurde, eine Mietsache gem. § 535 BGB.

G imager761

Ist der Schuppen/Garage zusammen mit der Wohnung im Mietvertrag aufgeführt und vermietet worden, dann kann der Schuppen nicht einzeln gekündigt werden.

Anders ist es bei einer separaten Vermietung, die mündlich oder schriftlich abgeschlossen sein kann. Wenn im Garagenmietvertrag nicht schriftlich Anderes festgelegt ist kann der Vertrag, nach § 580 a Abs. 1 Nr. 3 BGB, jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Diese Kündigungsfrist gilt für den Mieter und auch für den Vermieter.

Sie dürfen keinesfalls eigenmächtig handeln! In dem Falle ist eine Räumungsklage geboten. Der Räumungssäumige Mieter trägt alle damit verbundenen Kosten sowie die Kosten der Nuzung. Garnieren sie Ihren Anspruch noch mit der Erklärung des Vermeiterpfandrechtes. Damit hat dann der Mieter ein ganz besonders delikates Problem! Nimmt er bis zur Räumung durch den Gerichtsvollzieher etwas weg, bevor alle offenen Kosten bezahlt sind, macht er sich der Pfandentwendung schuldig.

rindviehmann 
Fragesteller
 09.03.2014, 12:49

Woher sollen wir wissen, was sich alles in dem Schuppen befindet. Der Mieter verwehrt uns den Zutritt. Wie lange zieht sich so eine Räumungsklage hin und wann können wir sie wo einreichen beim Amts- oder Landgericht?

Grinzz  09.03.2014, 14:08
@rindviehmann

Ihr könnt nicht wissen was sich im Schuppen befindet. Dennoch habt ihr ein Vermieterpfandrecht auf all jenen Sachen.

Eine Räumungsklage kann nur 2 Monate dauern, es kann aber auch bis zu zwei Jahre dauern. Je einfacher und klarer die Rechtslage ist, desto wahrscheinlicher ist eine kurze Prozessdauer.

Da ihr vor Landgerichten nicht postulationsfähig seid, könnt ihr selbst die Klage dort nicht einreichen. Ich würde euch empfehlen euch an einen Anwalt zu wenden. Der wird wissen wo die Klage einzureichen ist. Außerdem, schreibt sich eine Klagfeschrift ohne Vorkenntnisse auch nicht so einfach, sodass ein Rechtsanwalt in jedem Falle von Vorteil ist.

Wenn zum 30.4. gekündigt wurde muß er auch erst am 30.4. räumen.

Dürfen wir die dort noch gelagerten Gegenstände aus dem Raum entfernen?

Das wären gleich 2 Straftatbestände. Hausfriedensbruch und Diebstahl.

Wurde der Schuppen separat oder zusammen mit einer Wohnung gemietet?

rindviehmann 
Fragesteller
 09.03.2014, 12:28

Der Schuppen wurde ohne Wohnung vermietet

Grinzz  09.03.2014, 12:29
Das wären gleich 2 Straftatbestände. Hausfriedensbruch und Diebstahl.

Hausfriedensbruch? Worunter würdest du einen angemieteten Gartenschuppen denn packen: Wohnung, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum oder Räume des öffentlichen Dienstes oder Verkehrs?

Und Diebstahl wäre es doch dann nicht, wenn keine Aneignungsabsicht besteht, sondern nur das vorübergehende Verwahren... oder sehe ich das falsch?

anitari  09.03.2014, 12:40
@Grinzz

Unter Besitztum. Denn der Mieter ist Besitzer des Schuppens.

rindviehmann 
Fragesteller
 09.03.2014, 12:52
@anitari

Echt? - Ist der Mieter Besitzer des Schuppens?

anitari  09.03.2014, 12:56
@rindviehmann

So lange er Mieter ist, ja.

Du bist zwar der Eigentümer, aber so lange das Ding vermietet ist nicht Besitzer.

Ergo wäre ein unerlaubter Zutritt Hausfriedensbruch.

Grinzz  09.03.2014, 13:00
@anitari

Befriedetes Besitztum ist ein Grundstück und ggffs. auch noch die damit fest verbundenen Sachen, "jedoch keine beweglichen Sachen" (vgl. SSW-StGB, Rn. 4 zu § 123 StGB).

Damit dürfte diese Alternative für einen Gartenschuppen ausfallen...

rindviehmann 
Fragesteller
 09.03.2014, 13:02
@anitari

Wann ist er denn nicht mehr Mieter? In diesem Fall nach dem 30.04. oder wann?

rindviehmann 
Fragesteller
 09.03.2014, 13:14
@Grinzz

Also könnten wir den Schuppen nach dem 30.04 2014 ausräumen (ohne uns die Gegenstände anzueignen natürlich)?

anitari  09.03.2014, 13:24
@rindviehmann
Wann ist er denn nicht mehr Mieter?

Genau genommen wenn er Dir den Schuppen geräumt + allen Schlüsseln zurück gibt.

Oder das Ding zwangsgeräumt wurde.

Grinzz  09.03.2014, 13:47
@rindviehmann

Können ja, dürfen nein!

Weder Rechtsprechung noch Gesetz geben dir die Befugnis auch nur eine Hand an fremdes Eigentum zu legen. Machst du es trotzdem handelst du in verbotener Eigenmacht und machst du ggfs. schadenersatzpflichtig.

Ist es wirklich so schwer vorstellbar, dass ein Mieter auch Rechte hat? Zum Beispiel jene, die es ihm gestatten seine Sache in den von ihm angemieteten Räumen aufzubewahren ohne Gefahr laufen zu müssen, dass irgendwer sich daran vergreift?

rindviehmann 
Fragesteller
 09.03.2014, 12:30

Was sollen wir unternehmen, wenn der Mieter auch nach dem 30.04 den Schuppen nicht räumt?

Grinzz  09.03.2014, 12:32
@rindviehmann
Was sollen wir unternehmen, wenn der Mieter auch nach dem 30.04 den Schuppen nicht räumt?

Notfalls Räumungsklage einreichen...

rindviehmann 
Fragesteller
 09.03.2014, 12:39
@Grinzz

Ist das auch bei einem Schuppen (also kein Wohn- oder Geschäftsraum) nötig?

Grinzz  09.03.2014, 12:56
@rindviehmann

Hätte ich es sonst geschrieben, wenn ich einer anderen Meinung wäre? ;-)

Ja, das ist auch hier nötig. Das Mietverhältnis ist durch euch beendet worden (ob wirksam oder nicht, kann ich hier nicht feststellen, deswegen wird die Wirksamkeit der Kündigung unterstellt). Dadurch ist der Mieter nach § 546 BGB zur Rückgabe der Mietsache (also des Schuppens) verpflichtet.

Kommt er dieser Pflicht nicht nach, darf niemand John Wayne spielen und das Recht selbst in die Hand nehmen. Es wäre Klage auf Räumung einzureichen und notfalls nach Rechtskraft das Urteil zwangsweise durch einen Gerichtsvollzieher vollstrecken zu lassen.

gansh  09.03.2014, 13:06
@Grinzz

aber den schuppen betreten und räumen,aber nichts beschädigen oder weg werfen.

Grinzz  09.03.2014, 13:18
@gansh

Nicht der Vermieter selbst darf den Schuppen betreten und räumen, sondern der Gerichtsvollzieher. Liest du Beiträge eigentlich auch durch, ehe du dich dazu auslässt? ;-)

rindviehmann 
Fragesteller
 09.03.2014, 13:33
@Grinzz

Aber warum, wenn bei Räumung unsererseits kein Hausfriedensbruch oder Diebstahl nach deiner Aussage vorliegt ;-) ?

Grinzz  09.03.2014, 13:48
@rindviehmann

Verbotene Eigenmacht und Schadenersatz.

Es gibt mehr als das Strafgesetzbuch, das Handlungen verbieten kann ;-)

Ihr dürft kein Eigentum wegschmeißen, aber ihr dürft es - selbstverständlich auf seine Kosten - woanders lagern (lassen).

Grinzz  09.03.2014, 14:10

Das gilt zwar grundsätzlich, aber nicht, wenn die Vermieter nicht auch Besitzer der Sachen sind. Das sind sie hier aber nicht. Folglich dürfen sie hier nichts woanders lagern lassen. Und auf Kosten des Mieters schon gar nicht ;-)