Mieter gibt Schlüssel nicht zurück?

9 Antworten

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In den verschiedenen Antworten wurde viel über Recht und Unrecht unter Erwähnung verschiedener Paragraphen geschrieben. Was darf man nun und was nicht? Was dürfen die Mieter nicht einfach usw. Aber eine Sache wurde noch nicht erwähnt.

Zunächst einmal endete das Mietverhältnis gestern Abend 24:00 Uhr. Der Rückgabetermin gemäß dem oft erwähnten §546 ist eigentlich heute. Da heute Feiertag ist, somit morgen, 2.5.2018 und nicht vorher.

Wenn also am 30.04. die Rückgabe nur gegen Barauszahlung der Kaution erfolgen sollte, war das ein Geschäftsangebot: "Vorzeitige" Rückgabe der Wohnung gegen einen Anspruch, den man als Mieter sonst nicht hat.

Ab heute, genau genommen ab morgen wäre die Verweigerung der Rückgabe ohne Rückzahlung der Kaution ein Verstoß gegen den §546 BGB (Zivilrecht) und, weil die Mieter um die Notlage der Vermieter wissen (Wohnung womöglich schon neu vermietet), eine Erpressung, zumindest ein Erpressungsversuch gem. §253 StGB. Werden also morgen die Schlüssel immer noch nicht zurück gegeben, obwohl die Wohnung ansonsten schon komplett leer geräumt ist, würde ich vorschlagen, eine Anzeige bei der Polizei wegen dieser Straftat anzudrohen und das dann auch durchzuziehen, wenn die Schlüssel nicht heraus gegeben werden.

Da von den Mietern, die sowieso schon Schulden haben und denen vermutlich Recht und Gesetz egal sind, keine Nutzungsausfallsentschädigung zu erwarten ist, stellt sich natürlich schon die Frage weshalb man nicht zur Selbsthilfe greift, die unschädlich für die Ex-Mieter wäre, aber weit größeren Schaden verhindern kann. Unter Zeugen die Wohnung vom Schlüsseldienst öffnen lassen, ein genaues Protokoll über den Zustand anfertigen und von allen Anwesenden unterschreiben lassen. (Auch die Zählerstände notieren.) Dann die Schließzylinder auswechseln und somit die bisherigen Mieter endgültig aussperren.

Es wäre kein Verstoß gegen den §546, es wäre kein Hausfriedensbruch und schützt vor den Folgen einer Straftat der Mieter (Erpressung).

Wäre es verbotene Eigenmacht? Vermutlich ja, aber wer würde dagegen vorgehen? Verbotene Eigenmacht ist keine Straftat, Erpressung jedoch schon. Die lt. Gesetz Besitz-Gestörten müßte ihrerseits klagen, um wieder in den Besitz der bereits geräumten Wohnung zu kommen, um ihre Straftat "Erpressung" fortsetzen zu können. Das ist einfach nur absurd in dieser Situation.

Nach Wiedererlangung der Wohnung durch diese Eigenmacht würde ich weiterhin darauf drängen, dass die Schlüssel zurück gegeben werden. Erpressung ist es zwar ab dem Moment nicht mehr, aber Unterschlagung. Die Rückzahlung der Kaution, falls aufgrund der Schulden und des Zustands der Wohnung überhaupt noch was zum Auszahlen übrig bleibt, würde ich dann sowieso frühestens am 31.10.2018 vornehmen, aber auch nur dann, wenn die Schlüssel bis dahin zurück gegeben wurden.

Eines muss man noch beachten: Handelt es sich um eine Eigentumswohnung mit einer womöglich umfangreichen Schließanlage, wäre der Hausschlüssel immer noch im Besitz der Ex-Mieter. Ich würde mir von der Hausverwaltung ein Angebot machen lassen über die Kosten des Zylinder- und Schlüsseltauschs für den Fall, dass der Haustürschlüssel nicht zurück gegeben wird. Die Kosten hierfür würde ich den Ex-Mietern mitteilen und ihnen schreiben, dass von der Kaution schon deswegen nichts mehr übrig bleiben wird, wenn sie weiterhin der Meinung sind, sie müßten die Schlüssel verbotenerweise behalten.

Hanni640 
Fragesteller
 01.05.2018, 11:07

Danke für die Antwort. Ich als Laie und mit natürlichem Menschenverstand sehe es genauso wie Sie. Ich werde es genauso wie beschrieben machen. Räumungsklage und Klage auf Nutzungsentschädigung machen momentan wenig sind.

Fragt sich nur ob ich ohne Titel bzw. ohne Gerichtsvollzieher einen Schlüsseldienst finde der mir die Tür öffnet und das Schloss austauscht??? Wie soll ich dem Schlüsseldienst klar machen, dass dies zwingend sein muss??? Ausweisen als Eigentümer den Sachverhalt genau so wieder geben wie es tatsächlich ist oder wirklich behaupten dass Gefahr in Verzug ist bzw. durch Gas Geruch oder tropfender Wasserhahn?

bwhoch2  01.05.2018, 16:45
@Hanni640

Ich denke schon, denn das Mietverhältnis ist beendet, die Wohnung ist geräumt und Dir wird der Schlüssel vorenthalten, sodass Du die Wohnung unberechtigt nicht wieder in Besitz nehmen kannst. Ich denke, das sollte reichen. Gefahr ist in Verzug, weil Du nicht weißt, ob nicht irgend etwas gemeines in der Wohnung angestellt wurde. Tropfender Wasserhahn oder so. Du musst weitere Schäden verhindern.

bwhoch2  02.05.2018, 13:46
@bwhoch2

Danke für die Auszeichnung. Viel Erfolg!

Ontario  02.03.2019, 10:41
@Hanni640

Du bist nicht berechtigt die Türzylinder ohne vollstreckbaren Beschluss austauschen zu lassen. Ein Gerichtsvollzieher wird ohne gerichtlichen Beschluss nichts unternehmen, um die Wohnung zu öffnen.

Das kann allerdings dauern, bis die Räumungsklage abgeschlossen ist. Während dieser Zeit fallen Kosten an, die nicht unerheblich sind.

Da es sich offenbar um eine Mietpartei handelt die finanziell schwach ist, wirst du am Ende auf den Kosten sitzen bleiben.

Woher ich das weiss ? Hatte so einen Fall, als Vermieter einiger Wohnungen auch schon mal. Mietrückstände, Schäden an der Mietsache, Gerichts.-und Anwaltskosten beliefen sich am Ende auf über 20 000.--€. Diese Summe durfte ich abschreiben, weil die Mietpartei pfandlos ist und die eidesstattliche Erklärung abgegeben hat.

Wichtig ist,keine übereilten Sachen zu machen, für die man sich als Vermieter am Ende noch strafbar macht. Ein Fachanwalt wäre in so einem Falle der richtige Ansprechpartner.

bwhoch2  02.03.2019, 11:29
@Ontario

Ich denke, Du hast Dich sehr um eine gute Antwort bemüht, aber ich fürchte, dass Du viel zu spät dran bist, denn der Auszug, um den es geht, war bereits am 30.04.2018.

Die Strafbarkeit des Tuns, wenn man, wie ich vorgeschlagen, die bereits geräumte Wohnung wieder in den eigenen Besitz bringt, dürfte wohl sehr gering sein. Vermutlich würde kein Staatsanwalt aufgrund der Geringfügigkeit und mangels öffentlichen Interesses einen Grund zur Verfolgung sehen und die Sache einstellen.

Viel mehr lag hier mindestens der Straftatbestand der Erpressung seitens des Mieters vor. Das dürfte weitaus schwerer wiegen.

Jetzt wäre es interessant, mal zu erfahren, wie die Sache ausgegangen ist.

Der Mieter hat gekündigt und somit ist die Wohnung ab dem 30,04 wieder Deine,tausche das Schloss aus setze die Kosten auf seine Liste und vermiete die Wohnung wieder.Eine Räumungsklage ist nur erforderlich wenn der Vermieter gekündigt hat und der Mieter die Kündigung nicht akzeptiert und nicht auszieht.

Hanni640 
Fragesteller
 30.04.2018, 23:15

Das hört sich aufmuntert an. Würde gerne einen Schlüsseldienst kommen lassen. Würden die ohne weiteres kommen? Oder muss ich mir da auch was einfallen lassen? Gefahr in Verzug o.ä.???

andie61  30.04.2018, 23:17
@Hanni640

Nö,Du musst dem nur Deinen Ausweis zeigen und ggf belegen das Du berechtigt bist die Wohnung öffnen zu lassen.

Hör bitte nicht auf die überwiegen hanebüchen rechtsirrigen Meinungen, sondern deinen Anwalt.

Gemäß § 546 Absatz 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder den unmittelbaren Besitz an der geräumten Mietsache zu verschaffen.

Zur unmittelbaren Inbesitznahme gehören die Schlüssel, wenigstens die meisten, wenn einer von Ihnen verlorenging. Eine bloße Besitzaufgabe des Mieters, d. h. geräumte Wohnung, genügt regelmäßig nicht.

Hier bist du als VM gemäß § 546 a Absatz 1 BGB zwar berechtigt, bis zur tatsächlichen Herausgabe die vereinbarte oder aber die gegenwärtig marktübliche Miete als Nutzungsentschädigung zu verlangen. Darüber hinaus gemäß § 546 a Absatz 2 BGB den dir durch die verspätete Rückgabe entstandenen Schaden geltend zu machen. Und Räumungsklage mit vollstreckbarem Titel zu erwirken.

Aus Rechtsgrund verbotener Eigenmacht bist du hingegen nicht berechtigt, dir Zugang zu der Mietsache zu verschaffen oder die Türzylinder auszutauschen :-O

Juristisch einwandfrei wäre nur Öffnung durch einen Gerichtsvollzieher, der einen vollstreckbaren Beschluss eines (Versäumnis-)Urteils deiner Räumungsklage vollzieht.

Verständlich, dass diese weiteren, vermutlich nicht wiedererlangbaren oder durch die Kaution auch noch gedeckten Kosten dich ärgern. Aber die Kröte wirst du schlucken müssen.

G imager761

Hanni640 
Fragesteller
 01.05.2018, 09:46

Danke für die Anwort.

Was würde denn im schlimmsten Fall mit mir passieren? Ich denke nicht, dass irgendein Gericht der Welt einer Anzeige wegen unbefugten Zutritt in wohlgemerkt eine gekündigte Wohnung statt geben und mich zu irgendetwas verurteilen würde.

🤦‍♀️

imager761  01.05.2018, 10:16
@Hanni640

Das übersieht die Rechtslage leider völlig.

Wurden dem Vermieter überhaupt keine Schlüssel übergeben, so kann natürlich von einer Rückgabe der Wohnung, mit Besitzeinräumung für den Vermieter i. S. d. § 546 BGB, keine Rede sein!

Ob eine geräumte Wohnung konkludente Besitzaufgabe darstellt, ist höchst umstritten.

N. h. M. kann eine Rückgabe der Mietwohnung weder dann angenommen werden, wenn der Mieter zwar seine Sachen aus den Mieträumen fortschafft, aber die Schlüssel mitnimmt, noch dann, wenn er zwar die Mieträume unter Rückgabe der Schlüssel verlässt, aber seine Sachen nicht aus der Mietwohnung entfernt. Im ersten Fall (bei Mitnahme der Schlüssel) verschafft er dem Vermieter nicht den Besitz an den Mieträumen.

Der M scheint hartgesotten, zu allem bereit und hat nichts zu verlieren, weil er kaum etwas besitzt.

Vor diesem Hintergrund würde ich keine Hausfriedensbruch-Klage riskieren, die ich verlieren kann, sondern Räumungsklage erwirken, bei der man obsiegt und jur. einwandfrei Besitz erlangt.

Wenn die Wohnung leer steht, tausch die Schließzylinder aus, belaste die Kaution. Nach Ende des Mietverhältnisses darf der Mieter keinerlei Schlüssel mehr besitzen.

Hanni640 
Fragesteller
 01.05.2018, 00:07

Das würden wir so gerne machen, nur sagt mein Anwalt dass es sein könnte dass sie mich anzeigt wegen Hausfriedensbruch 😟 so dreist wie die beiden sind kann ich mir das sogar vorstellen. Wollen jetzt eigentlich im Laufe der Woche mit Zeugen, das Schloss wechseln und endlich rein in die Wohnung.

Renick  01.05.2018, 08:26
Wenn die Wohnung leer steht, tausch die Schließzylinder aus

Damit ist der im Sinne des §546 BGB erforderliche Besitzübergang nicht erfolgt. Daher ist das rechtlich nicht korrekt.

wenn die mieterin gekündigt hat ist doch alles save. Eine Übergabe mit allen Beteiligten ist nicht zwingend erforderlich. Eine Räumungsklage brauchst du nur, wenn die Mieterin nicht auszieht und du ihr gekündigt hast, was hier wohl nicht der Fall ist. Mach ab dem 01.05. die Wohnung per schlüsseldienst unter Zeugen auf und erstelle ein Protokoll. Tausch das Schloss aus und gib dem neuen Mieter den Schlüssel. Dann erstellst du einen Mahnbescheid über die Restschuld der Mieterin. Erwirke einen Titel, dann kannst du auch später noch vollstrecken lassen.

Alles Gute

Renick  01.05.2018, 08:29
Eine Übergabe mit allen Beteiligten ist nicht zwingend erforderlich.

Das ist falsch. §546 BGB schreibt etwas anderes vor.

Halbammi  01.05.2018, 13:37
@Renick

Was du schreibst ist falsch. Der Paragraph regelt lediglich, dass der Mieter verpflichtet ist, die Mietsache zurückzugeben. Dazu ist aber keine Übergabe mit allen beteiligten nötig. Wenn er dir den Schluessel per post schickt und einen Zettel mit "bin jetzt draussen" dazulegt reicht das vollkommen. Im Übrigen verlängert sich durch die Nichtrückgabe des schlüssels nicht das MIetverhältnis. Der Vermieter darf hier auch ohne den schluessel wieder die komplette Gewalt über sein Eigentum ausüben.

Renick  01.05.2018, 14:08
@Halbammi
Der Paragraph regelt lediglich, dass der Mieter verpflichtet ist, die Mietsache zurückzugeben

Du hast nicht verstanden, was juristisch gesehen "zurückgeben" meint. Es bedeutet den Übergang des Besitzes von eine Person auf die andere. Dieser Besitzübergang ist NICHT erfolgt, solang der Mieter den Schlüssel nicht heraus gibt.

Wenn er dir den Schluessel per post schickt und einen Zettel mit "bin jetzt draussen" dazulegt reicht das vollkommen.

Das ist in der Rechtsprechung umstritten, ob das ausreichend ist. Doch das müssen wir für die vorliegene Frage nicht erörtern, denn das ist ja auch nicht passiert! Faktisch verweigert der Mieter dir Rückgabe des Besitzes.

Im Übrigen verlängert sich durch die Nichtrückgabe des schlüssels nicht das MIetverhältnis.

Du scheinst so einige Paragraphen nicht zu kennen oder falsch verstanden zu haben, in diesem Punkt den §545. Und §546a (Nutzungsentschädigung)

Halbammi  01.05.2018, 22:14
@Renick

Dann wäre es auch toll, wenn du dich auch in den übrigen aspekten an die Fragestellung hältst. Die Frage war, ob der MIeter noch Ansprüche hat.

Und hier ist die Antwort ganz klar: NEIN, die Mieter haben gekündigt und sind ausgezogen. NUr weil sie den schlüssel nicht herausrücken verlängert das nicht das MIetverhältnis. Natürlich darf der Vermieter so verfahren wie ich es beschrieben habe. Und um nichts anderes ging es mir. Um die Beantwortung der Frage, und nicht um die Eigentumsverhältnisse des schlüssels.