Vorstandsmitglied 2 Ämter in Personalunion (Stand 2021)?
Rechtsfrage: Darf aktuell (Stand 2021) ein Vereinsmitglied geschäftsführendes Vorstandsmitglied sein und zeitgleich einen Posten des erweiterten Vorstands wahrnehmen? In unserem Fall 2. Vorsitzender und Hauswart?
Unsere Satzung sagt nur:
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Geschäftsführender Vorstand
2. Vorsitzender
...
Erweiterter Vorstand
Hauswart
...
Es gibt weder einen Passus bzgl. der Anzahl an Leuten, noch irgendeinen anderen Satz, der irgendwas in die Richtung Doppelbesetzung regelt. Ich vermute mal, dann gilt das allgemeine Vereinsrecht.
Was ich jetzt bei Google gefunden habe klingt alles so, dass es erlaubt wäre. zB: http://www.vereinsknowhow.de/kurzinfos/personalunion.htm Aber diese Seiten sind nicht zwingend aktuell. Daher die Frage ob sich daran vielleicht was geändert hat.
Wenn es erlaubt ist, eine Folgefrage:
Dann muss beim Amtsgericht angegeben werden:
Max Mustermann ist 2. Vorsitzender
Max Mustermann ist Hauswart
1 Antwort
Der "erweiterte Vorstand" wird grundsätzlich nicht ins Vereinsregister eingetragen; dieser ist lediglich eine vereinsinterne Angelegenheit - nur der BGB Vorstand wird eingetragen - wer BGB-Vorstand ist regelt die Satzung.
Wenn keine Beschränkung der Ämter in der Satzung vorgesehen ist, dann können Personen auch mehrere Ämter ausführen.
Das ist sowieso für das Vereinsregister egal - es gibt per Gesetz keine Bezeichnungen für Vorstandsämter - wer ins Vereinsregister eingetragen ist, ist BGB-Vorstand und vertritt den Verein nach außen (selbst wenn es nur einer wäre) - dann ist es auch egal, wie Ihr die Vorstandsämter bezeichnet oder ob es auch Mitglieder des "erweiteretn Vorstandes" wären...
I. d. R. trennt man aber in der Satzung BGB-Vorstand und erweiterter Vorstand.
In der Satzung ist meist geregelt, wer den Verein nach außen vertritt - das ist dann der BGB-Vorstand, der eingetragen wird.
Zusammengefaßt (Standardfall Satzungsregelung)
- Es wird ein Vorstand aufgeführt (mit Bezeichnungen)
- Es wird ggf. ein erweiterter Vorstand aufgeführt (mit Bezeichnungen).
- Es wird angegeben, wer den Verein nach außen Vertritt = BGB-Vorstand mit Eintragung ins Vereinsregister
- Es wird angegeben wer mit wem vertretungsberechtigt ist (z. B. nur alle zusammen sind vertretungsberechtigt; 1. Vorsitzender mit 2. Vorsitzenden oder einem weiterem Vorstandsmitglied; 1. Vorsitzender mit 2. Vorsitzenden; etc.) - man muß nur immer darauf achten, daß der Verein immer eine Vertretungsberechtigung hat, wenn einer einmal krank ist oder handlungsunfähig wird).
Super Antwort. Das hilft mir weiter. Tatsächlich ist unsere Satzung exakt genau so wie du es als Standardfall darstellst. Damit komme ich dann weiter und weiß für den Fall, dass es so kommen sollte Bescheid. Danke sehr!