Vereinsvorstand verkleinern?

2 Antworten

Eine Verkleinerung des Vorstandes ist durch Satzungsänderung möglich; eine Satzungsänderung greift aber nur für die Zukunft und wirkt auch erst ab dem Eintrag im Vereinsregister.

Wenn ich das recht verstehe, soll 2019 die Satzung geändert werden und 2020 wären die nächsten Vorstandswahlen.

Die Mitglieder der beiden Vorstandsposten, die wegfallen sollen, bleiben grundsätzlich bis 2020 im Amt - dann kann nach der neuen Satzungsregelung gewählt werden.

Es ist nun von Bedeutung, ob die beiden wegfallenden Vorstandsmitglieder BGB-Vorstand (also im Vereinsregister eingetragen) oder erweiterter Vorstand (lediglich vereinsinterne Vorstandsmitglieder) sind.

BGB-Vorstand

Es gibt nun zwei Möglichkeiten, wie das beschleunigt werden kann:

Erste Möglichkeit

Der Vorstand wird 2019 von der MV komplett abberufen (sofern die Satzung das nicht an einen wichtigen Grund knüpft) oder er tritt zurück. Nun wird die Satzung geändert.

Die Wahl des verkleinerten Vorstands kann unmittelbar nach der Satzungsänderung stattfinden. Eine zweite Mitgliederversammlung ist nicht nötig. 

Die Eintragung des neues Vorstands kann aber erst erfolgen, nachdem die Satzungsänderung angemeldet ist. Das liegt daran, dass Satzungsänderungen konstitutive (rechtserzeugende) Wirkung haben. Allerdings bleibt weiterhin, bis zum Zeitpunkt der Eintragung, auch der alte Vorstand noch nach außen vertretungsberechtigt - es ist ein Schwebezustand der ggf. zu Konflikten führen kann.

Zweite Möglichkeit

Der Vorstand wird von der MV abberufen oder tritt zurück und wird nach der alten Regelung neu gewählt, wobei 2 Vorstandsmitglieder zeitlich befristet bis zur Eintragung der Satzungsänderung ins Vereinsregister gewählt werden (das sollte in die Satzungsänderung für die Verkleinerung mit aufgenommen werden); sobald die Eintragung erfolgt ist, scheiden die beiden Vorstandsmitglieder automatisch aus.

Sind die beiden wegzufallenden Vorstandsposten KEIN BGB-Vorstand (also nicht im Vereinsregister eingetragen) dann können sie einfach abberufen werden, sofern das nicht nur aus wichtigem Grund möglich ist. Diese könnten auch einfach zurücktreten ohne das sie neu besetzt werden - das wäre lediglich eine interne Angelegenheit und würde das Registergericht nicht interessieren.

Ist eine Abberufung allerdings satzungsgemäß nur aus wichtigem Grund möglich, dann müsste mit der neuen Vorstandswahl bis 2020 gewartet werden.

Ich verweise noch darauf, daß Ihr, sofern Ihr ein Altverein seid (Gründung vor 2009) und die Satzung noch nicht an die Mustersatzung des § 60 AO (Abgabenordnung) angepaßt habt, dann müsst Ihr das bei der nächsten Satzungsänderung machen. Die Mustersatzung der Anlage 1 zu § 60 AO sollte wörtlich so übernommen werden - keine eigenen Formulierungen wählen!!!

DerSchopenhauer  06.01.2019, 21:13

Nachtrag zu dem erweiterten Vorstand:

Hier können natürlich auch die beiden Szenarien in Frage kommen, die beim BGB-Vorstand beschrieben wurden.

Voraussetzung ist für alle Varianten aber, daß eine Abberufung nicht nur aus wichtigem Grund möglich ist - ansonsten müsste der gesamte Vorstand freiwillig zurücktreten, dann wäre der Weg auch frei.

Die Satzungsänderung kann natürlich erst bei der nächsten Wahl greifen, da der Vorstand ja bis dahin gewählt ist.