Vertrag über die Erstellung eines Firmen-Logos?

1 Antwort

Man kann a) einen Dienstvertrag und ähnliche Verträge abschließen oder b) einen Werkvertrag und ähnliche Verträge.

Bei a) schuldet der Kreative dem Auftraggeber eine Dienstleistung, also quasi Arbeitskraft plus Arbeitszeit, egal, ob ein Werk dabei herauskommt und was für eins, bei b) schuldet er ein Werk - egal, wie viel Kraft und Zeit er darin investiert.

Bei a) hat der Auftraggeber automatisch die ausschließlichen Nutzungsrechte am geschaffenen Werk, schreibt UrhG § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen.

Bei b) muss man kucken, was man genau vereinbart mit dem Kreativen, siehe UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten. Zu beachten ist dann auch noch UrhG § 32 Angemessene Vergütung.

Gruß aus Berlin, Gerd