Sperrzeit nach eigenständiger Kündigung trotz Restanspruch
Hallo Gute Frage Community,
ich arbeite derzeit Vollzeit in einem befristeten (2 Jahre) Arbeitsverhältnis und bin seit knapp einem Jahr angestellt. Vor diesem Job bin ich durch eine betriebsbedingte Kündigung von meinem alten Arbeitgeber gekündigt worden, nach dieser Kündigung bestand ein Restanspruch von einem Jahr Arbeitslosengeld I, da ich bereits einige Zeit eingezahlt hatte.
Arbeitslosengeld habe ich nach dieser Kündigung genau einen Monat in Anspruch genommen, anschließend war ich wieder in einer Festanstellung tätig (bis heute). Leider bin ich aber sehr unzufrieden mit meinem aktuellen Job und würde gerne die Zeit (und den Kopf frei) haben mir in Ruhe etwas neues zu suchen. Eine eigenständige Kündigung würde mir also sehr gelegen kommen.
Mir ist klar das man normalerweise, bei einer Kündigung von Seiten des AN, eine Sperrzeit bekommt.
Die Fakten:
- befristetes Arbeitsverhältnis seit 10 Monaten (insgesamt 2 Jahre)
- sehr unzufrieden mit Job
- Restanspruch von über 300 Tagen Arbeitslosengeld
Nun meine Frage:
Bekomme ich trotz des Restanspruches an Arbeitslosengeld, wegen der Kündigung durch mich, eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld oder habe ich eine Chance direkt Geld zu erhalten?
Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen Moe
2 Antworten
Wenn Du durch eigenes Verschulden den Job verlierst (Eigenkündigung), bekommst Du eine Sperre des ALG, egal ob Du noch Anspruch hast oder nicht. Dein Restanspruch verringert sich dann auch um die 12 Wochen Sperre.
Kannst Du den befristeten Arbeitsvertrag überhaupt kündigen? Ohne vertragliche oder tariflich vereinbarte Kündigungsfrist geht das bei Befristungen nicht.
Falls die Möglichkeit einer Kündigung besteht, solltest Du erst mal nach einem neuen Job schauen und dann kündigen.
bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund wirst Du um eine 12-wöchige Sperrzeit nicht herum kommen, da Du Deine Arbeitslosigkeit & den Leistungsbezug selbst verschuldet bzw. herbei geführt hast.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen neuen Alg1 - Anspruch oder um einen alten Restanspruch handelt.
Vielen Dank!
Vertrag ist kündigbar und an die normalen gesetzlichen Kündigungsfristen gebunden.