Sind extrem hohe Inkassogebühren rechtens?

7 Antworten

Das musst du höchstwahrscheinlich nicht bezahlen, genau könnte man das allerdings nur bei genauerer Sachverhaltskenntnis sagen. Aber: wenn die Gläubigerseite einen Anwalt beauftragt, musst du den zahlen. Also guck mal dass du die Forderung inklusive Mahngebühren jedenfalls zügig  bezahlst.  

Schau mal hier, da findest du eine sehr gute, klar verständliche und mit Zahlen arbeitende Darstellung der zumutbaren Kosten, sowie sinnvolle Ratschläge zur Vorgehensweise:

http://www.schuldnerberatung-schickner.de/news/inkassokosten-zulassig-oder-nicht-/

Torrnado 
Fragesteller
 24.03.2016, 16:43

Danke für den Link

mepeisen  24.03.2016, 20:53

Wobei zu ergänzen ist: Die Gebühren für ein Schreiben einfacher Art gelten im Masseninkasso als das Maximale, was man sinnvoll begründen kann. Manchmal braucht man noch nicht einmal das zu bezahlen (je nach Umstand).

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1.

für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

2.

der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,

3.

der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

4.

aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

Ahzmandius  24.03.2016, 19:34

Hier die Quelle ganz vergessen: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html

mepeisen  24.03.2016, 20:46
@Ahzmandius

Das ist keine Begründung für Inkassokosten.

Ahzmandius  24.03.2016, 21:54
@mepeisen

Nö, es ist die Erklärung warum es doch keine Mahnung im bestimmen Fall braucht, bis man ein Inkasso Unternehmen einschalten darf (auch wenn viel hier das meinen).

Die wohl wichtigste Frage des Fragestellers war, ist es Rechtens- ja.

Also das Inkassoverfahren an sich, ob die Inkassoforderung in der Höhe ok ist, ist eine andere Frage.

mepeisen  24.03.2016, 22:28
@Ahzmandius

Man darf grundsätzlich immer Inkassobüros einschalten. Die Frage ist nicht, ob man das darf. Die Frage ist, ob der Schuldner dessen Gebühren zu erstatten hat und wenn ja, wie hoch die maximal sein dürfen.

Die wohl wichtigste Frage des Fragestellers war, ist es Rechtens- ja.

Wenn du diese pauschale Antwort auf die Erstattung der Kosten beziehst ist das schlichtweg falsch, denn aufgrund der wenigen Infos kann man hier bisher weder ja noch nein sagen. Du hast doch selbst geschrieben, dass eine Grundvoraussetzung der Verzug ist. Und ob eine der Ausnahmen nach BGB vorliegt, wo man ohne Mahnung in Verzug war, ist doch gar nicht klar.

Daneben gibt es weitere Bedingungen, von denen diese Frage der Erstattungsfähigkeit abhängt.

Ahzmandius  24.03.2016, 23:38
@mepeisen

Wenn du diese pauschale Antwort auf die Erstattung der Kosten beziehst ist das schlichtweg falsch...

Nie behauptet, ist daher Nutzlos der Kommentar...

Das habe ich implizit behauptet:

Man darf grundsätzlich immer Inkassobüros einschalten.

Der Grund, warum ich das überhaupt geschrieben habe siehst du weiter unten ;-)

franneck1989  24.03.2016, 22:28

Du hast den Einwand offenbar nicht verstanden. Auch wenn Verzug vorliegen sollte, heißt das noch lange nicht dass die Forderung berechtigt ist. Es ist nämlich längst nicht alles erstattungsfähig. Bei geschäftserfahrenen Gläubigern scheidet die Erstattung von Inkassogebühren nach Ansicht der Mehrheit der deutschen Gerichte aus, da nicht angemessen und zweckdienlich.

Ahzmandius  24.03.2016, 23:36
@franneck1989

Ihr habt einfach nicht wirklich verstanden warum ich das geschrieben habe ;-)

In vielen Köpfen steckt, aus welchen Gründen auch immer, dass es immer erst drei Mahnung geben muss etc., bis ein Inkassounternehmen etc. eingeschaltet werden darf (ist ja nicht so).

Und das meinte ich mit "...ist es rechtens-ja".

Und weiter habe ich geschrieben, weil mich da nicht mehr weiter ausgekannt habe, dass es (mir) nicht klar ist, ob der hohe Betrag rechtens ist (ist es eueren Aussagen nach wohl nicht).

ist es Rechtens- ja.

Also das Inkassoverfahren an sich, ob die Inkassoforderung in der Höhe ok ist, ist eine andere Frage.

Haltet euch das nächste mal an die Fakten und nicht ans Wunschdenken (ich hoffe es ist damit gegessen)

Ahzmandius  24.03.2016, 23:51
@franneck1989

Ps. Ich habe noch das hier gefunden:

Die Inkassogebühren orientieren sich am Gegenstandwert, also der Höhe der Forderung. Sie können in der Rechtsanwaltsgebührentabelle im RVG nachvollzogen werden. Inkassokosten - auch Geschäftsgebühr genannt - werden dem Schuldner beim außergerichtlichen Mahnverfahren neben der Hauptforderung berechnet.

Mit dem ersten Mahnschreiben fällt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VVRVG von 0,5 bis 1,3 an, (nur) bei umfangreichen oder schwierigen Fällen auch eine Geschäftsgebühr von 1,3 bis 2,5 nach der Anm. zu Nr. 2300 VVRVG.

Laut der RVG entspricht die 1,3 Wertegebühr bei einem Sachwert bis 500Euro 58,50

Eine umfangreiche oder schwierige Angelegenheit kann in folgenden Fällen begründet werden und hat höhere Kosten für den Schuldner zur Folge:
•Forderung mit Auslandsbezug beziehungsweise Einsatz von Fremdsprachenkenntnissen
•Vielfache Wohnungswechsel des Schuldners mit der Notwendigkeit von Aufenthaltsermittlungen
•Mehrfacher Schriftverkehr mit zusätzlichen Telefonaten, die über kurze Mitteilungen, Sachstandsanfragen und Informationsbeschaffung hinausgehen; Austausch widerstreitender Argumente
•Umfassendes Aktenstudium beziehungsweise aufwendige Recherche einer streitigen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum

Liegt einer der Punkte vor, soll auch eine Wertegebühr bis 2,5 erhoben werden dürfen:

-> Bei Sachwert bis 500Euro ein Wert von über 72 Euro(die Tabelle der Seite geht leider nur bis zu einem Wert von 1,6)

http://www.refrago.de/rechtsanwaltsgebuehrentabelle_nach_rvg-ab_01.08.2013.html

http://www.straetus-inkasso.de/faq/wie-hoch-sind-die-inkassokosten.html

franneck1989  25.03.2016, 05:36

Deine Links zeigen die Berechnungsgrundlage, die für Inkassobüros als absolute Höchstgrenze gilt - in der Praxis kann man das fast immer vernachlässigen, da ein IB selten einen Tätigkeitsumfang erbringt, der über das Schreiben einfacher Art hinaus geht. Das ist alles schön und gut, nur ist die Frage hier, ob der Fragesteller diese Kosten überhaupt bezahlen muss. Und das lässt sich klar mit Nein beantworten. Hier findest du Urteile dazu:https://www.elo-forum.org/schulden/114457-vorgerichtliche-inkassogebuehren-umgehen.htmll Die Gerichte beziehen sich dabei regelmäßig auf §254BGB. Auch der §4 RDGEG ist hier einschlägig.

Ahzmandius  25.03.2016, 10:20
@franneck1989

Das ist alles gar nicht der Punkt.

Euren Aussagen nach ist quasi von vorne rein die Forderung des Inkassounternehmens unerechtens. 

Was ja Quatsch ist. Es gibt diese RVG Regelung und damit können hohe Kosten entstehen.

Wir wissen nicht welche Arbeit das Inkasso unternehmen leisten musste.

Pauschal zu behaupten die Kosten seien zu hoch, ist einfach falsch.

PS. Wenn die entsprechenden Leistungen erbracht wurden, müssen diese auch erstattet werden.

franneck1989  25.03.2016, 05:43

Wer hat denn behauptet, dass es drei Mahnungen bedarf? Natürlich hast du Recht, jeder kann zu jeder Zeit ein Inkassobüro beauftragen. Niemand hat etwas anderes behauptet. wenn er das möchte. Die Zeche zahlt aber der, der bestellt.

franneck1989  25.03.2016, 13:03

Doch, genau das ist der Punkt. Hast du die Urteilsbegründungen und die genannten §§ gelesen? Solltest du dringend nachholen. Dann hättest du dir diese wiederholt unsinnigen Beiträge hier sparen können.

Ahzmandius  25.03.2016, 13:17
@franneck1989

Wird dir das nicht langsam peinlich???

Deine Quelle https://www.elo-forum.org/schulden/114457-vorgerichtliche-inkassogebuehren-umgehen.html:

„Entscheidungsdatum: 20.07.2012...“

Das "neue" Gesetz "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" ist aber vom September 2013, damit, ohne ins Detail zu gehen, ist deine Quelle nicht mehr viel Wert.

Tatsächlich sind alle Urteile aus deinem Link von 2012 und damit irrelevant.

Nach § 4 Abs. 5 RDGEG sind Inkassokosten von registrierten Inkassodienstleistern für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig.

http://www.iww.de/fmp/aktuelle-gesetzgebung/thema-des-monats-erstattung-von-inkassokosten-seit-dem-91013-f71035

Also erspar dir bitte weitere Peinlichkeiten...

franneck1989  25.03.2016, 13:10

"Wenn die entsprechenden Leistungen erbracht wurden, müssen diese bezahlt werden." Genau ist der Punkt, den du nicht begreifen willst. Entweder bist du zu faul, dir die entsprechende Rechtslage klar zu machen, oder bewusst beratungsresistent. Ich helfe Dir mal auf die Sprünge: "Die Geltendmachung von sog. Inkassokosten im Wege des Schadensersatzes verstößt regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht." (AG Dieburg, 20 C 646/12) So oder so ähnlich argumentieren die Gesamtheit der deutschen Gerichte

Ahzmandius  25.03.2016, 13:17
@franneck1989

Es wird dir wohl nicht zu peinlich. Siehe die andere Antwort auf deinen Unsinn.

franneck1989  25.03.2016, 17:07

Und du hast immer noch nicht die Urteilsbegründungen gelesen. Das von dir genannte Gesetz regelt die Höchstgrenze, die ein IB berechnen darf, sagt aber nichts zur Erstattungsfähigkeit aus. Diese berufen Begriffe kannst du offenbar nicht auseinander halten. Hast du dagegen vielleicht ein Urteil, bei welchem bei bezahlter Hauptforderung die Gebühren erfolgreich eingeklagt worden sind? Ich bin gespannt. Hier mal ein neueres Urteihttp://www.ferner-alsdorf.de/thema/inkassogebuhren/en/

Ahzmandius  25.03.2016, 17:34
@franneck1989

Lol du hast einfach keinen Plan wovon du rdest.

1)Weder du noch ich kennen den kompletten Sachverhalt hier. Du behauptest jedoch von vorne rein die Höhe ist nicht durchsetzbar (ohne weitere Kenntniss Unhaltbar)

2)die RVG Regelung gibt es nicht einfach so.

Die soll verhindern, dass unseröse Inkassounternehmen zu viel berechnen.

Das Gesetz legt aber fest, dass Beträge in entsprechender Höhe erhoben werden KÖNNEN.

Die Kosten sind vielleicht zu hoch, das kannst du jedoch ohne ausreichende Kenntniss nicht behaupten.

Das machst du und das ist nachweislich falsch.

Zur deiner Quelle:

Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorliegt....

Liegt das hier vor? Weißt du es?

Das sind alles Spezialfälle:

Beim zweiten Urteil war der Schuldner z.B.  zahlungsunwillig und somit waren die Schulden nur über ein Gericht einklagbar -> Einsatz des Inkassounternehmens war damit ein Verstoß gegen das Schadensminderungsprinzip.

Also hör auf zu trollen

franneck1989  25.03.2016, 20:31

Das ist kein Spezialfall. Wenn du den von mir geposteten Link mal durchschaust, gibt es etliche Urteile welche bei Verbrauchern grundsätzlich eine Erstattung aufgrund des §254 BGB ablehnen. Das habe ich dir auch mehrmals versucht zu erklären, ohne Erfolg. Auch auf ein Urteil, welches deinen Standpunkt unterstreicht, warte ich noch vergeblich. Daher ist für mich an dieser Stelle Feierabend, da nichts sachliches von deiner Seite mehr kommt.

Ahzmandius  25.03.2016, 22:06
@franneck1989

So welche Urteile sind denn deiner Meinung Grundsatzentscheidungen???

Urteil 1:

...einfach gelagerten Fall...

Nicht allgemein.

Urteil 2:

 dass dann wenn der Schuldner – für den Gläubiger erkennbar – zahlungsunwillig

Nicht allgemein.

Urteil 3:

Ich habe beim Amtsgericht Bad Segeberg (17a C 209/13) nochmals eine schöne Darstellung zum Thema Mahnungen und Mahngebühren gefunden. Dabei ging es nicht nur um die Höhe der Mahngebühren, sondern auch die Frage, wie eine Rechnung zu formulieren ist, um den Schuldner in Verzug zu setzen....
Um das klarzustellen: Es geht hier nicht um die Kosten eines eingeschalteten Rechtsanwalts (diese sind grundsätzlich zu erstatten im Verzugsfall), sondern um Kosten die man für s elbst ausgesprochene Abmahnungen verlangt.

http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/zivilrecht/verbraucherrecht-zivilrecht/mahnung-bei-verzug-zur-formulierung-der-rechnung-hoehe-der-mahngebuehren/13565/#more-13565

Dieses Urteil ist demnach nicht nur nicht allgemein gehalten, sondern hat mit der Höhe der Kosten(bei Einschaltung eines Inkassounternehmens) nichts zu tun. 

Alle anderen Urteile sind vor der Einführung des

"Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken"

Da überlasse ich es dir mir ein Urteil rauszusuchen, das allgemein und bindend für alle Gerichtsurteile eine Höchstsumme für Inkassoaufträge festlegt (Abgesehen von der RVG-Tabelle)

Ich erinnere dich noch mal dran, dass es hier um die allgemeine Möglichkeit geht, dass diese Summe erstatungsfähig ist.

Es entbehrt doch jeder Logik, dass der Gesetzgeber eine Höchstgrenze für Inkassounternehmen setzt (RVG-Tabelle). Diese soll jedoch nie zu erreichen sein, wäre es nicht Sinnvoller den wirklich erreichbaren Wert hinzuschreiben?

Der Grund ist Simple, es gibt die theoretische Möglichkeit diese Summe zu erreichen.

Ich habe auch nie behauptet, dass alle Inkassounternehmen nur das verlangen, was erstatungsfähig ist (dass das nicht so ist, zeigen deine verlinkten Urteile)

Aber es scheint mir, dass es grundsätzlich möglich ist diesen Wert zu erreichen Bis jetzt hast du jedoch keine Quelle präsentiert, die das widerlegen könnte. 

Hier noch was zum Nachlesen, die anderen scheinen mit Quellen etwas zu geizen(vielleicht, weil es für ihre Behauptung auch gar keine Quellen gibt/geben kann)

Die Inkassogebühren orientieren sich am Gegenstandwert, also der Höhe der Forderung.

Sie können in der Rechtsanwaltsgebührentabelle im RVG nachvollzogen werden. Inkassokosten - auch Geschäftsgebühr genannt - werden dem Schuldner beim außergerichtlichen Mahnverfahren neben der Hauptforderung berechnet.

Mit dem ersten Mahnschreiben fällt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VVRVG von 0,5 bis 1,3 an, (nur) bei umfangreichen oder schwierigen Fällen auch eine Geschäftsgebühr von 1,3 bis 2,5 nach der Anm. zu Nr. 2300 VVRVG.“

Laut der RVG entspricht die 1,3 Wertegebühr bei einem Sachwert bis 500Euro 58,50 (vergleiche den Link mit der RVG Tabelle)

Eine umfangreiche oder schwierige Angelegenheit kann in folgenden Fällen begründet werden und hat höhere Kosten für den Schuldner zur Folge:

•Forderung mit Auslandsbezug beziehungsweise Einsatz von Fremdsprachenkenntnissen

•Vielfache Wohnungswechsel des Schuldners mit der Notwendigkeit von Aufenthaltsermittlungen

•Mehrfacher Schriftverkehr mit zusätzlichen Telefonaten, die über kurze Mitteilungen, Sachstandsanfragen und Informationsbeschaffung hinausgehen; Austausch widerstreitender Argumente

•Umfassendes Aktenstudium beziehungsweise aufwendige Recherche einer streitigen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum

Liegt einer der Punkte vor, soll auch eine Wertegebühr bis 2,5 erhoben werden dürfen:

-> Bei Sachwert bis 500Euro ein Wert von über 72 Euro(die Tabelle der Seite geht leider nur bis zu einem Wert von 1,6)

http://www.refrago.de/rechtsanwaltsgebuehrentabelle_nach_rvg-ab_01.08.2013.html

http://www.straetus-inkasso.de/faq/wie-hoch-sind-die-inkassokosten.html

EXInkassoMA  28.03.2016, 00:22


Hat aber halt einen Haken

Leider kann man Inkassobüros nicht auf eine Stufe mit Rechtsanwälten stellen

Sonst gäbe es nicht solche Urteile


AG Pfaffenhofen, 1 C 61/14 Urteil vom 17.02.2014


1. Bei einem Großanbieter von Telekommunikationsleistungen wie der
Klägerin bedarf es keiner Zwischenschaltung eines Inkassoinstituts, da
die Mahnungen und Folgeschreiben ohne weiteres durch das Personal der
Klägerin gefertigt werden können.

2. Auch das Argument, dass vorgerichtliche Anwaltskosten ggf.
ansonsten erstattungsfähig wären, überzeugt nicht. Denn hier gilt die
Argumentation des BGH gleichermaßen, wonach bei einem gewerblichen
Großvermieter die Einschaltung eines Anwalts in einfachen Fällen wie dem
vorliegenden nicht notwendig und deshalb auch nicht erstattungsfähig
ist.

3. Im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht
nach § 254 Abs. 2 ist stets im Wege einer Einzelfallprüfung zu
entscheiden, so dass sich eine grundsätzliche Entscheidung hierzu
verbietet.

oder auch hier :

http://openjur.de/u/552608.html




Ahzmandius  28.03.2016, 16:38
@EXInkassoMA

Im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht
nach § 254 Abs. 2 ist stets im Wege einer Einzelfallprüfung zu
entscheiden, so dass sich eine grundsätzliche Entscheidung hierzu
verbietet
.

Ganz genau und deswegen ist jede Aussage wie:

Die Gebühren wären nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig

 ohne ausreichende bzw. wie im Vorliegenden Fall des Fragestellers ohne irgendeiner Sachlagenkenntnis schlicht Unsinn.



Bezahl die Hauptforderung beim Gläubiger und schlage pauschal 5,- an Mahngebühr drauf. Inkassogebühren sind nicht durchsetzbar und werden auch nicht eingeklagt

Torrnado 
Fragesteller
 24.03.2016, 17:37

genau das habe ich auch vor ! ich kann mir unmöglich vorstellen, daß bei einer ursprünglichen Forderung von lächerlichen 10 € Inkassogebühren von 50 € - 70 € rechtens sind !!!

Derhanse1  24.03.2016, 18:48

genau ihr setze ich auch noch mal den link lese es dir durch oder Spiel das Video ab https://www.wbs-law.de/abmahnungng

mepeisen  24.03.2016, 20:46
@Derhanse1

Nett und die Leute von WBS sind auch wirklich gut. Das Thema hier hat nur mit einer "Abmahnung" absolut rein gar nichts zu tun.