Inkassogebühren von 45 Euro für 7,99 Euro rechtens?

6 Antworten

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Die Frage, ob man zahlen muss, hängt im Wesentlich von einem Detail ab: Wer ist der Gläubiger. Handelt es sich um einen großen geschäftserfahrenen Konzern oder ums kleine selbstständige Handwerkerlein ums Eck? Bei ersterem wird aus vielen Gründen im Prinzip mit Nein geantwortet. Beim zweiten mit Ja.

Hauptgrund: Dieser Konzern braucht keine Hilfe eines Inkassos und deswegen verstößt er durch sein Einschalten für weitere außergerichtliche Mahnungen gegen §254 BGB. Zudem arbeitet das Inkasso im Normalfall eh kostenlos für den Konzern. Ansonsten würde es nie beauftragt. Wo aber kein Schaden, da gibt es auch keinen Schadensersatzanspruch.

Wenn man Inkassogebühren aber bejaht, kommt im Massengeschäft ausschließlich das "Schreiben einfacher Art" in Frage. In Summe maximal 16,20€. Zudem wäre hier noch nicht mal das zu zahlen (siehe §4 RDGEG, Absatz 5)

Ich würde die Hauptforderung samt 1€ für Zinsen und "eMail-Mahnkosten" direkt an den Gläubiger bezahlen. Dem Inkasso nur schreiben "Ich weise die Forderung mangels Vorlage einer Vollmacht zurück. Ich untersage die Speicherung meiner personenbezogenen Daten und die Meldung an Auskunfteien. Weitere Bettelbriefe werde ich nicht beantworten."

xlischen96 
Fragesteller
 18.08.2015, 10:33

Vielen Dank :)

Kaya01  18.08.2015, 11:59

Deine Aussagen stimmen so nicht!

Erstens hat das Inkassounternehmen nach Anlage 2 RVG zu §13 Abs.1 das recht die Gebühren in höhe der 45,-€ zu fodern.

https://dejure.org/gesetze/RVG/Anlage_2.html

Und inwiet sagt §4 Abs 5 etwas arüber aus das man gar nichts Zahlen muss ????

mepeisen  18.08.2015, 16:18
@Kaya01

Deine Aussagen stimmen so nicht!

Doch, sie stimmen.

Erstens hat das Inkassounternehmen nach Anlage 2 RVG zu §13 Abs.1 das recht die Gebühren in höhe der 45,-€ zu fodern.

gegenüber dem Gläubiger hat es das. Und auch nur dann, wenn es alles erbringt, was für eine volle gebühr erbracht wird. Im Masseninkasso ist aber exakt das nicht der Fall. Die Gebühren richten sich nicht einfach nur nach der Tabelle. Sie richten sich nach dem Tatbestand (Anlage 1). Und in Frage kommt hier, wie ich schrieb, ausschließlich zunächst das "Schreiben einfacher Art". Das ist eine 0,3 Gebühr, keine 1,0 Gebühr.

Und inwiet sagt §4 Abs 5 etwas arüber aus das man gar nichts Zahlen muss ????

Zum einen schafft dieses Gesetz eine Obergrenze ("nur bis zu"). Gemäß höchstrichterliche Rechtsprechung ist es legitim, die Schadensminderungspflicht gegen diese Höchstgrenze zu setzen (§254 BGB). Es muss also der Gläubiger hier zwingend begründen, warum er auf jeden Fall die Hilfe eines Inkassobüros in Anspruch nehmen musste und dass der Schuldner das zu verantworten hat. Klar wird das, wenn man die Formulierung mit den anderen relevanten Paragraphen vergleicht. Beispielsweise besagt Absatz 4 für die kosten des Inkassos in der Zwangsvollstreckung, dass der Schuldner gemäß §788 ZPO die Kosten erstatten muss. Ohne wenn und aber, ohne Einschränkung.

Und interessant ist dann am Ende insbesondere der dritte Satz, der das noch weiter einschränkt. Höchstgrenze entsprechend 100 gleichartigen Mahnungen desselben Gläubigers desselben Monats. Und ganz ehrlich: 100 automatisierte Mahnbriefe richten keinen Schaden von 4500€ an.

Insofern: Erst lesen, dann verstehen, dann recherchieren, dann mitreden. 

Wenn der Gläubiger ein geschäftserfahrenes Unternehmen ist beträgt die Inkassogebühr 0,- €.

Gewöhne dir ab, dich mit Inkassobüros zu unterhalten.

Kaya01  18.08.2015, 11:53

Der kleine Handwerksmeister kann ebenso  geschäfterfahren sein, dem ist es also nicht Gestattet ein Inkassounternehmen zu beauftragen?

kevin1905  18.08.2015, 12:03
@Kaya01

Beauftragen darf ich als Gläubiger wen ich will. Das ist nicht die relevante Frage! Die Frage ist welche Kosten, die mir durch die Beauftragung von XY entstehen, darf ich erstattet verlangen.

Natürlich ist ein Inkassobüro, dass für mich auf Flatrate arbeitet oder auf Erfolgsbasis schön, weil ich so gut wie keine Kosten habe. Dann ermangelt es im Umkehrschluss aber eines Schadens, der mir entsteht und den der Schuldner mir ersetzen müsste, Verzug hin oder her.

Welchen Nutzen - rein rechtlich gesehen - schafft mir ein Inkassobüro denn?

  • Es schreibt Briefe --> Kann und darf ich auch selbst
  • Es ruft den Schudner an --> Kann und darf ich auch selbst, bis man es mir untersagt
  • Es besucht den Schuldner --> Darf ich auch, bis man es mir untersagt.
  • Es kann das gerichtliche Mahnverfahren einleiten --> Kann ich auch, sogar online. Dauert etwa 5 Minuten und bevor die 32,- € + x nicht ans Gericht gegangen sind, passiert da nichts.

Betriebswirtschaftlich für mich als Gläubiger durchaus sinnvoll. Rein rechtlich, reine Zeitverschwendung.

mepeisen  18.08.2015, 16:09
@kevin1905

Betriebswirtschaftlich für mich als Gläubiger durchaus sinnvoll

Selbst das ist es nie. Zumindest im einfachen Inkasso jenseits der Masse. Der Arbeitsaufwand, sich mit Inkassos abzustimmen, ist um ein höher als der Arbeitsaufwand eines Mahnbescheides und sogar der auf Arbeitsaufwand umgerechneten Gerichtskosten.

Georg63  18.08.2015, 16:37
@mepeisen

Hier muss ich widersprechen. Es gibt kaufmännische Software für Kleinbetriebe mit direkter Schnittstelle zum Inkasso, wo die Übergabe und Abstimmung mit wenigen Klicks erfolgt.

Gut für den Gläubiger, da er Aufwand spart.

Gut für den Schuldner, da er die Gebühren nicht bezahlen braucht.

Schlecht fürs Inkasso, aber wer hat schon Mitleid mit denen :D

mepeisen  18.08.2015, 17:04
@Georg63
Es gibt kaufmännische Software für Kleinbetriebe mit direkter Schnittstelle zum Inkasso, wo die Übergabe und Abstimmung mit wenigen Klicks erfolgt.

Und es gibt Software zum automatisierten Stellen eines Online-Mahnbescheides.

Und dennoch: Wenn ich ein Inkassounternehmen beauftrage, wird es über kurz oder lang zu Rückfragen kommen. Spätestens dann, wenn der Schuldner zickt o.ä. Und dann bindet das Fachkräfte.

Im übrigen sprach ich vom "einfachen Inkasso jenseits der Masse". Diese Software kostet und Inkassos bieten ihre Schnittstellen nicht für einen Fall pro Jahr an.

Georg63  18.08.2015, 19:12
@mepeisen

Ich weiß nicht mehr, ob das noch läuft, aber die Handwerkersoftware, die ich vor paar Jahren vertrieben habe, hatte die Schnittstelle einfach mit drin - incl. Flatrate-Inkasso-Vertrag. Auch Rückfragen wurden per Multiple-Choice-Abfrge mit wenigen Clicks erledigt.

mepeisen  20.08.2015, 07:39
@Georg63

Insbesondere aufgrund der Flatrate ist dir aber hoffentlich mittlerweile klar, dass hier im großen Stil Betrug stattfand (Seitens Inkasso). Man kann nicht einerseits 0 Kosten bzw. Flatrate-Kosten versprechen, dann aber gegenüber dem Schuldner behaupten, es entstünde ein Schaden durch die Beauftragung.

Mir ist klar, dass es so etwas gibt. Würde es die Flatrates nicht geben, würde kein Kaufmann so blöd sein und ein Inkasso beauftragen. Das Kostenrisiko ist viel zu hoch.

die anwaltskammern sehen wohl kein grund ein (Standes-) ehrengericht einzuschalten oder sowas?

es wird immer schlimmer solche un-sitten.

sind denn die gebührenordungen noch chemisch rein?

Kaya01  18.08.2015, 10:15

Unsitte ? Wer seine Rechnung nicht bezahlt verhält auch nicht gerade sittlich

xlischen96 
Fragesteller
 18.08.2015, 10:19
@Kaya01

Da hast du wohl Recht aber hätte ich eine vernünftige Zahlungserinnerung bekommen und keine E-Mail dann hätte ich auch sofort bezahlt..7,99 ist ja Kleingeld

mepeisen  18.08.2015, 10:26
@Kaya01

Und trotzdem sind Schuldner sind vogelfrei.

Kaya01  18.08.2015, 10:42
@mepeisen

Nein Schuldner sind nicht Vogelfrei, meiner Meinung nach ist sogar das Gegenteil der Fall.

Grundsätzlich stehen beiden Parteien dabei geug Weg offen um eine eskalation zu vermeiden.

robi187  18.08.2015, 10:57
@Kaya01

wer eine schuld hat soll bezahlen. das mit kanonen auf spatzen schießen ist die große un-sitte.

wer nach der 3. mahrung nicht bezahlt hat wie es einst üblich war.......

Geheim0815  18.08.2015, 11:06
@Kaya01

Die richtige Antwort ist: keiner ist Vogelfrei... jeder hat sich an regeln zu halten... sowohl an gesetzliche, als auch (eigentlich) an gesellschaftliche. Wer einen Fehler macht hat dafür gerade zu stehen und sollte sich nicht versuchen rauszuwinden,  die oberste prämisse muss aber die gütliche Einigung sein.

7,99 mögen Kleingeld sein.... 1000x 7,99€ sind aber ein großer Betrag und wenn jeder das einfach vergisst macht es einiges aus. Der Anstand gebietet wenn auf eine Mailwarnung niemand reagiert eine Papiermahnung hinterher zu schicken zur sicherheit... bei einem unternehmen das nach einer E-Mail Mahnung ein Inkasso einschaltet würde ich künftig nichts mehr kaufen.

Kaya01  18.08.2015, 11:48
@robi187

Ich kann deine Argumentation leider nicht folgen.

Um es etwas zu relativieren, ich finde bei 7,99€ einen Betrag von 45,-€ Kosten auch zu hoch.

Aber, versetz dich mal in die Lage von Handwerken (nur als Bsp), Großer Aufrtag in höhe von 20.000,-€ . Schuldner reagiert nicht, also 1 Mahnung, 2 Mahnung und 3 Mahung .-... dann abgabe an Inkasso. Bis dahin hat der Handwerker keinen Cent gesehen, was seine Gläubiger widerrum nicht interessieren wird. Also steht dem armen Kerl, dass Wasser bis zum Hals.

Unsitte?

mepeisen  18.08.2015, 16:23
@Kaya01

Nein Schuldner sind nicht Vogelfrei, meiner Meinung nach ist sogar das Gegenteil der Fall.

Offenbar plädierst du aber für wilde Gebühren, der Schuldner habe ja selbst Schuld. Er hätte ja bezahlen können.

Der Knackpunkt ist ganz einfach: KEIN Unternehmer hat das Recht, gegenüber einem Verbraucher Strafzahlungen zu erheben. KEIN Unternehmer hat das Recht, sich bei Verzug auch noch zu bereichern.

Es gibt ausschließlich Ersatz der direkt entstehenden Kosten wie Briefporto usw., sowie der gesetzlich zugestandene Verzugszins (5% über Basiszins). Mehr darf ein Unternehmer nicht fordern. Und wenn ein großer Konzern wie beispielsweise die Telekom einfach zu faul ist, selbst Mahnbescheide zu beantragen, kann sie dafür die Hilfe eines Inkassos in Anspruch nehmen. Das Inkasso kriegt dafür gemäß §4 RDGEG eine Pauschale von 25€.

Wenn aber die Telekom der Meinung ist, das Inkasso solle rechtlich total überflüssige Mahnbriefe abschicken, etwas, was die Telekom selbst bereits macht und kann, dann hat die Telekom diesen vollkommenen Blödsinn auch selbst zu bezahlen. Also alles eigentlich ganz einfach.

mepeisen  18.08.2015, 16:27
@Kaya01

Bis dahin hat der Handwerker keinen Cent gesehen

Und er wird, wenn der Schuldner beispielsweise eine Ratenzahlung mit dem Inkasso ausmacht, noch einige weitere Monate keinen Cent sehen. Er wird auch von den "45€" (bzw. den deutlich höheren Gebühren, da der Streitwert ja auch bei 20tsd € liegt), keinen Cent sehen.

Wenn er Pech hat, ist der Schuldner nach einigen Monaten endgültig Pleite und das Inkasso hat sich einige hundert Euro eingesteckt, die der Gläubiger hätte haben können.

Im übrigen: Ich hätte nach der ersten Mahnung bereits einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt. Das spart mir einige Monate als Handwerker. Wieso 3 mal mahnen und dann nochmal Inkasso mahnen lassen? Totaler Blödsinn und rechtlich sowieso Unfug. Wer Zeit sparen will, geht sofort vor Gericht, wenn Verzug eingetreten ist.

Georg63  18.08.2015, 19:24
@Kaya01

Kayal - dein Beispiel zeigt sehr gut, dass du sehr wenig Ahnung von dem Thema hast.

Ein Handwerker, der sich so verhält, geht wegen eigener Unfähigkeit pleite.

Gerade bei höheren Beträgen ist ein 0815-Inkassoverfahren mit Papiertigerfirmen völlig sinnlos. Da klärt man das Problem persönlich mit dem Kunden und wenn dieser zahlungsunwillig oder -unfähig ist, schiebt man zügig das gerichtliche Mahnverfahren an.

Falls der Fall nicht ganz unproblematisch ist, zieht man einen Anwalt hinzu, aber kein Inkassobüro.

EXInkassoMA  20.08.2015, 00:37
@Georg63

Warum gibt er den Forderungseinzug im Verzugsfall nicht gleich an eine richtige Anwaltskanzlei ab ?

Diese Gebühren sind im Gerichtsfall erstattungsfähig

xlischen96 
Fragesteller
 18.08.2015, 10:13

Ja hab ich schon auf mehreren Seiten eingegeben aber da kommen immer unterschiedliche Zahlen raus deswegen bin ich mir da unsicher

Geheim0815  18.08.2015, 11:10
@xlischen96

das liegt einfach daran weil es in Deutschland nicht vernünftig geregelt ist und im zweifelsfall auf den Richter ankommt. Es gibt Anlehnungen an die RDG und Urteile in jede Richtung.... und letztendlich kommt es auf den Einzelfall an. Letzendlich wird nur wg. der Inkassogebühren nicht geklagt... ob man es drauf ankommen lassen will muss man selbst entscheiden.
Man kann auch die Flucht nach vorne betreiben... "ich sehe meine Schuld ein, bin bereit XY zu zahlen und würde sofort überweisen wenn sie akzeptieren". Hindert einen keiner dran und ich denke die meisten nehmen den Spatz in der Hand wenn die Hauptforderung bezahlt ist.

mepeisen  18.08.2015, 16:33
@Geheim0815

das liegt einfach daran weil es in Deutschland nicht vernünftig geregelt ist und im zweifelsfall auf den Richter ankommt

Lass doch mal die Märchen stecken. Es gibt klare Gesetzesregelungen. Du verstehst sie nur nicht. Und nein, ich habe erneut wenig Bock, mit dir über so Dinge wie die Schadensminderungspflicht zu diskutieren.

Es gibt auch keine "Anlehnung ans RVG". Das Inkasso darf ausschließlich nach RVG abrechnen und begründen und fertig aus.