Preisnachlass bei Mangel

2 Antworten

Guten Tag, die Minderung des von Dir gewünschten Kaufpreises bei einem Sachmangel nach § 434 BGB entspricht dem § 441 BGB. "§ 441 Minderung

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden. (3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. (4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung."

Hier stellt sich lediglich die Frage, was ist das angemessene Verhältnis. Schlussendlich gibt es zwei Möglichkeiten: 1. Du und er Verkäufer ihr einigt Euch aussergerichtlich, in dem ihr Eure Argumente beide vortragt und eine Lösung findet. 2. Ihr einigt Euch nicht aussergerichtlich und lasst das angemessene Verhältnis der Kaufpreisminderung durch einen unabhängigen Dritten feststellen.

Wenn Mich die Mängel stören, würde ich Nachbesserung oder Austausch verlangen. Für welchen Preis Deine Gleichmütigkeit gegenüber den Mängeln zu kaufen ist, kann hier sicher keiner beurteilen.