Pferdemist liegen lassen?


20.10.2022, 23:19

Warum (nicht)?

Das Ergebnis basiert auf 25 Abstimmungen

Kommt drauf an 40%
Ja, immer. 16%
Nie 16%
Ich schiebe den Mist etwas an den Wegrand 12%
Selten 8%
Andere 8%
Meistens 0%

13 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Selten

Die jeweilige Stadt/Gemeinde kann per Satzung die Entfernung innerorts bestimmen. Niemand muss jedoch direkt vom Pferd springen und die Hinterlassenschaften sofort wegmachen, man kann zu Ende reiten/führen/fahren.

Selbst ohne Satzung ist es zumindest für mich ein Gebot der Höflichkeit und auch der Sicherheit, im Ort die Äppel weg zumachen, zumal auf Rad- u./oder Fußwegen. Und da achte ich auch bei meinen Einstellern drauf. Auf Wirtschaftswegen (Feldweg) in Wald und Flur kann es liegen bleiben, da stört sich bei uns niemand dran.

Der Ruf der Reiter war und ist leider nicht immer der beste und leidet zunehmend, oft genug geschuldet der Rücksichtslosigkeit, dieser "nach mir die Sintflut-Mentalität" die immer mehr um sich greift. Wir sind nun mal alle nicht alleine auf der Welt, daher bricht mE niemand ein Zacken aus der Krone, die K*cke seines Rosses da kurz weg zu machen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Pferdewirtschaftsmeisterin
Selten

Überall dort wo sich die Umgebung gestört fühlen könnte, jedoch mindestens in bebauten Gebiet und oder dort wo Rad und Motoradfahrer gefährdet werden könnten, wird der Kot entfernt. Oder schlicht das Ordnungsamt, bzw. die Polizei oder Bauhof, meldet die Verschmutzung bei uns.

Der Kot oder die Beschädigungen an Wanderwegen müssen wir eh entfernen, ansonsten wird eine Allgemeinverfügung durch die Gemeinde erlassen.

Ebenso haben wir mit unseren Waldgebieten und den Waldgebieten unserer Nachbarn das Reiten unter Vorbehalt erlaubt.

Denn was viele nicht wissen:

Grundsätzlich hat jede Person das Recht, die heimischen Wälder zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Für Reiten im Wald gilt dieser Grundsatz jedoch nichtErlaubt ist es wirklich nur dann, wenn die Zustimmung des Waldeigentümers vorliegt.

Zusätzlich gilt oft ähnlich wie in NRW:

§ 58 LNatSchG NRW – Reiten in der freien Landschaft und im Wald

(zu § 59 Absatz 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Das Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Wegen auf eigene Gefahr gestattet. Dies gilt sinngemäß für das Kutschfahren auf privaten Wegen und Straßen, die nach der Straßenverkehrsordnung nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind.

(2) Das Reiten im Wald ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege.

(3) In Gebieten mit regelmäßig geringem Reitaufkommen können die Kreise und kreisfreien Städte durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbände das Reiten im Wald über die Befugnis nach Absatz 2 hinaus auf allen privaten Wegen im Wald zum Zweck der Erholung zulassen. Die Zulassung ist im amtlichen Verkündungsorgan des Kreises oder der kreisfreien Stadt bekannt zu geben.

(4) In Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, können die Kreise und kreisfreien Städte durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbände das Reiten im Wald auf die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege beschränken. Die Beschränkung ist im amtlichen Verkündungsorgan des Kreises oder der kreisfreien Stadt bekannt zu geben.

(5) Für einzelne, örtlich abgrenzbare Bereiche in der freien Landschaft und im Wald, in denen das Reiten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gestattet ist, aber die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen anderer Erholungssuchender oder erheblicher Schäden besteht, können die Kreise und kreisfreien Städte für bestimmte Wege Reitverbote festlegen. Diese Wege sind nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen.

(6) Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

(7) Die Eigennutzung durch Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte bleibt unberührt, soweit hierdurch das Betretungsrecht nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

(8) Die Naturschutzbehörden sollen im Zusammenwirken mit den Forstbehörden, den Gemeinden, den Waldbesitzern und den Reiterverbänden für ein ausreichendes und geeignetes Reitwegenetz sorgen. Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte haben die Kennzeichnung von Reitwegen und Reitverboten zu dulden.

(9) Das Führen von Pferden in der freien Landschaft und im Wald richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes über das Reiten. Das Führen von Pferden im Wald ist darüber hinaus auf allen Wegen gestattet. Dies gilt auch für die Wege in Waldflächen nach Absatz 4.

Im übrigen gilt das Betretungsrecht nicht ohne weiteres für Reitschul-, Ferienhofbetrieb, gewerblichen Trainerstunden, Berufsreitern, während der Berufsausübung.

Somit ist jeder Reiter und Reitbetrieb gut beraten, lieber mal etwas mehr auf die anderen Nutzer der freien Flächen, Wanderwegen Rücksicht zu nehmen, denn die Reiterei ist oft nur geduldet und hat kein eigenes wirkliches übertragbares Nutzungsrecht.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Ausbildung Pferdewirt, ganzheitlicher Pferdetherapeut
Kommt drauf an

So, wie man es eben macht: am Wegrand abseits von Fahrbahnen oder auf unbefestigten Wegen darf's liegen bleiben, Fahrstraßen sind zu reinigen. Machen aber meist sehr freudig die Gartenbesitzer daneben - schon eine Portion weniger, die sie beim Pferdestall abholen müssen. Zur Kontrolle sehe ich nach, ob sie es gemacht haben und wenn nicht, bringe ich nach dem Ausreiten den Mist zu unserem Misthaufen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Durchgenend Pferdeerfahrung seit 1981
Kommt drauf an

Kommt drauf an, wo und wann. Im Wald lasse ich ihn liegen, im Ort und auf Rad/Fußwegen schaffe ich ihn möglichst bald beiseite. Wenn das Pferd allerdings zum Beispiel mitten auf einer befahrenen Kreuzung was fallen läßt, lasse ich es auch legen, weil ich ja nicht beim Aufsammeln weder über den .Haufen gefahren werden, noch den Verkehr wegen dem Sch… behindern will.


12345197 
Fragesteller
 20.10.2022, 23:35

Finde ich sehr gute Einstellung 👍

1
Ich schiebe den Mist etwas an den Wegrand

Bei uns in den meisten Orten Pflicht. Im Dorf fahre ich später hin und räume es weg. Finde es aber extrem nervig. Wurden schon Fotografiert als wir den Mist an den Rand geschoben haben ect. So viele haben ein Problem damit, obwohl es eigentlich super fpr die Natur währe. Ich war sogar mal im See (würd dürfen da offiziell rein mit den Pferden) und so ein Tourist auf so nem Stand Up Padel hat sich beschwert, dass das Pferd ins Wasser gekackt hat und wir es räumen sollen. Der Witz daran: er ist in den Flusseingang gepadelt der wenige Meter entfernt war von uns. Der Mist fliesst innert Minuten da ab und der See ist mehr als Gross genug dass er nicht dort hätte sein müssen🙄 Manchmal frage ich mich echt. Nicht Pferdemenschen haben überhaupt wenig oder keinen Respekt mehr


12345197 
Fragesteller
 21.10.2022, 18:31

So etwas ähnliches ist mir auch schon passiert. Wir waren mit den Pferden in einem Fluss, in den seit über 20 Jahren alle Reiter der Umgebung reingehen und es ist auch erlaubt. Einmal beschimpfte uns eine Frau, dass das nicht gestattet wäre und dass sie Fotos gemacht habe und sie diese unserem Stall senden würde und blablabla🙄. Unsere Stallbesitzerin hat der dann ordentlich die Parole gegeben😂

Man muss auch sagen, dass direkt neben dieser Badestelle ein Mistboy steht. Also "Mist" wäre kein Argument, die Reiter dort nicht rein zu lassen.

1