Niederlassungserlaubnis aber Karte aubgelaufen?

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Wichtig ist, dass Du im Besitz einer ausreichend langen Aufenthaltserlaubnis (5 Jahre) bist. Diese ist auch für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlich.

Wenn Du eine noch lang andauernde Aufenthaltsgenehmigung hast, würde ich diesen Nachweis an das Bafög-Amt senden.

Hat denn das Bafög-Amt nach der Niedererlaubnis gefragt? Wenn ja, dann würde ich an Deiner Stelle sofort eine Verlängerung der Niederlassungserlaubnis beantragen und dem Bafög-Amt mitteilen, dass Du diesen Verlängerungsantrag gestellt hast.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG:

  1. der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis,
  2. die Sicherung des Lebensunterhalts (siehe § 2 Abs. 3 AufenthG),
  3. der Nachweis von mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens (bspw. Privatversicherung zur Altersvorsorge oder Berufsständische Versorgung),
  4. die grundsätzliche Straffreiheit,
  5. die Erlaubnis zur Beschäftigung, sofern der Ausländer Arbeitnehmer ist,
  6. der Besitz der ggf. notwendigen Erlaubnisse für die im konkreten Einzelfall ausgeübte Erwerbstätigkeit (bspw. Approbation, Eintrag in die Handwerksrolle)
  7. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (siehe § 2 Abs. 11 AufenthG),
  8. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland,
  9. ausreichender Wohnraum für sich und seine Familienangehörige (siehe § 2 Abs. 4 AufenthG).

Von diesen einzelnen Voraussetzungen gibt es jeweils Ausnahmen und ergänzende Regelungen. So kann von den Voraussetzungen der Nr. 2, 3, 7 und 8 bei Ausländern mit körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheiten oder Behinderungen abgesehen werden.

Neben der allgemeinen Vorschrift des § 9 Aufenthaltsgesetz zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gibt es noch einige Sondervorschriften, nach denen ebenfalls (unter abweichenden Bedingungen) Niederlassungserlaubnisse erteilt werden können:

  • Fachkräfte (§ 18c Abs. 1 AufenthG)
  • Inhaber einer Blauen Karte/EU (§ 18c Abs. 2 AufenthG)
  • Hochqualifizierte (§ 18c Abs. 3 AufenthG)
  • Selbständige Erwerbstätigkeit (§ 21 Abs. 4 Satz 2 AufenthG)
  • Humanitäre Gründe (§ 26 Abs. 3 und 4 AufenthG)
  • Familiäre Lebensgemeinschaften mit Deutschen (§ 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG)
  • Unbefristetes Aufenthaltsrecht für Kinder (§ 35 Abs. 1 S. 1 und 2 AufenthG)
  • Ehemalige Deutsche (§ 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG)

So wird bspw. bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an einen Familienangehörigen eines Deutschen gem. § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG nur der dreijährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 AufenthG (und entsprechender Aufenthalt), die Lebensunterhaltssicherung und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gefordert. Die bspw. grundsätzlich für eine Niederlassungserlaubnis gem. § 9 benötigten 60 Rentenbeiträge oder gar der Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung werden für eine Niederlassungserlaubnis gem. § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG nicht gefordert.

Des Weiteren können bei einigen Ausländern Übergangsregelungen greifen, die in § 104 AufenthG geregelt sind. So brauchen bspw. gem. § 104 Abs. 2 AufenthG Ausländer mit einem Aufenthaltstitel, der vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde, für eine Niederlassungserlaubnis nur einfache Sprachkenntnisse, keine 60 Beiträge in die Rentenversicherung und keine Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweisen. Zu erwähnen ist bspw. auch, dass in § 104 Abs. 8 AufenthG geregelt wurde, dass Familienangehörige von Deutschen, die zum Zeitpunkt des 5. September 2013 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 AufenthG waren, für eine Niederlassungserlaubnis gem. § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG nur einfache Sprachkenntnisse nachweisen müssen.