Nicht zur Zeugenaussage zum gerichts termin gehen?

3 Antworten

Sofern Sie Ihr Ausbleiben nicht umgehend und genügend entschuldigen, müssen Sie mit erheblichen finanziellen Nachteilen rechnen. Zunächst einmal muss das Gericht Ihnen die durch Ihr Fernbleiben entstehenden Kosten auferlegen. Daneben müssen Sie noch mit einem Ordnungsgeld und, wenn Sie es nicht bezahlen, sogar mit Ordnungshaft rechnen. Auch kann unter Umständen die zwangsweise Vorführung angeordnet werden. Der Zeugenpflicht kann man sich also letztlich nicht entziehen.

https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/als_zeuge_vor_gericht_-_amberg.pdf

Woher ich das weiß:Recherche

Das wird in § 51 StPO beschrieben:

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.

Wenn nötig, wirst du von der Polizei in Handschellen zum Gericht gebracht.

Woher ich das weiß:Hobby – Interessierter Laie; Grundwissen, garniert mit Recherche

schleudermaxe  06.03.2022, 08:10

Geht es denn überhaupt um ein Strafverfahren?

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Answer1234567  06.03.2022, 21:53
@schleudermaxe

Gut aufgepasst, hat der FS tatsächlich nicht ausdrücklich geschrieben. Hab ich vermutlich irgendwie hineininterpretiert, weil ich wegen vorhergehenden Fragen gedanklich selbst gerade im Strafrecht unterwegs war.

Meine obige Aussage gilt sinngemäß aber auch für alle anderen gerichtlichen Ladungen, für das Zivilrecht ist das beispielsweise in § 380 ZPO geregelt.

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Dann wird "Dein Freund" bestimmt verlieren bzw. verurteilt, mehr nicht.

Etwaige Kosten, die durch Dich anfallen, hast Du zu wuppen.

Zitat:

Wenn ein Gericht Zeuginnen oder Zeugen zu einer Vernehmung lädt, sind diese laut Gesetz verpflichtet zu erscheinen.

Dasselbe gilt für eine Ladung durch die Staatsanwaltschaft.

Im Falle einer Ladung durch die Polizei besteht eine Pflicht zum Erscheinen nur dann, wenn der polizeilichen Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Absatz 3 Satz 1 StPO).

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung