Muss ich als Vermieterin beim Jobcenter den Fragebogen ausfüllen Anlage EK?
Hallo die Frage ist von einer Bekannten an euch.
Folgender Sachverhalt
Person a bezieht Geld vom Jobcenter nicht verwandt und nicht verschwägert mit Personen b und c.b und c sind verheiratet Person a war obdachlos und b und c haben Person a angeboten bei ihnen als untermieter zu wohnen.untermietvertrag als WG hat Person a unterschrieben.jetzt hat das Jobcenter Person a ein Schreiben geschickt in dem drin steht das Person a alle im Haushalt wohnenden Personen ihr Einkommen usw wiederlegen müssen.personen b und c sind lediglich Vermieter und person a hat ein Zimmer untergemietet bei den beiden anderen Parteien.teilen sich die küche haushalten aber nicht gemeinsam.personen b und c weigern sich Angaben zu machen da sie ja nur Vermieter sind.frage an euch : müssen Vermieter b und c Angaben machen über sich? sie sind ja eine WG und keine Haushaltsgemeinschaft Person a hat eigenes Fach im Kühlschrank und Gefrierschrank und auch im bad.oder müssen sie Angaben machen also sind die Vermieter von Person a verpflichtet dazu? Danke für eure antworten im vorraus PS . Die Vermieter sind b und c und nehmen kein bürgergeld im Anspruch noch Leistungen über das Jobcenter.sie sind lediglich Vermieter von Person a und alle beide am arbeiten.nur Person a bezieht Leistungen von Jobcenter.
Das Ergebnis basiert auf 1 Abstimmungen
2 Antworten
Aus der Aufforderrung, die Anlage EK auszufüllen, kann man schließen, dass das Jobcenter diese Bewohner als Bedarfsgemeinschaft einstuft, nicht als Wohngemeinschaft, und der Untermietvertrag nur pro forma aufgesetzt wird um mehr Leistungen zu bekommen wie es leider oft versucht wird. Man sollte den Sachverhalt mit dem Jobcenter klären.
Die Vermieter haben ein Schreiben aufgesetzt das es sich nicht um eine Haushalts bzw auch Bedarfsgemeinschaft handelt und das der Mieter sein eigenes Reich hat was abschließbar ist auch eigene fächer usw.sie sind nun alle echt ratlos und Regen sich auf ist ja klar Vermieter wollen ja auch Miete haben
In den Köpfen von b und c spukt der Begriff Wohngemeinschaft, der keine Kategorie des Mietrechtes ist. Das JC geht von einer Bedarfsgemeinschaft aus. Dem muss ledigich widersprochen werden. Untermieteverträge müssen genau so behandelt werden wie Mietverträge nach den Mietgesetzen.