Mieterselbstauskunft Arglistige Täuschung?

2 Antworten

Arglistige Täuschung ist keine Straftat. Deiner Beschreibung nach trifft bei der Übergabe der Mieterselbstauskunft vor Abschluss eines Mietvertrages auch diese "Arglistige Täuschung" nicht zu.

Wenn nun der Vermieter meint, er müsse oder dürfe den Mietvertrag mit dieser Begründung fristlos künigen, so irrt er sich.Der Mieter sollte daher den Mietvertrag fortsetzen und der Kündigung nicht Folge leisten. Eine Klage des Vermieters auf Räumung nach seiner erfolglosen Kündigung würde vom Amtsgericht dann abgewiesen werden.

Wenn anteilig Fragen der Mieterselbstauskunft nicht beantwortet wurden, kann sich der Vermieter nach Mietabschluss nicht auf arglistige Täuschung berufen - er hatte vorher die Möglichkeiten zur Rückfrage - bzw. hätte den potentiellen Mieter ablehnen können.