Kurzfristige Beschäftigung, Student und Krankentage?
Hallo, ich habe dieses Jahr insgesamt 4 Monate als Student gearbeitet und war als Ferienkraft (kurzfristige Beschäftigung) angestellt.
allerdings werden ja bei solchen Beschäftigungen nur die Tage gezählt, an denen man tatsächlich gearbeitet hat oder bezahlt krankgeschrieben war.
ich war in den ersten Wochen 2 Tage krank, zwar mit Attest aber da ich noch keine 4 Wochen im Betrieb war, wurden mir diese Tage nicht bezahlt. Also rein logisch gesehen, werden diese 2 Tage dann nicht zu diesen Knapp 100 Tagen, die ich durch kurzfristige Beschäftigungen Sozialversicherungsfrei beschäftigt werden darf, dazu gezählt oder?
also dürfte ich in diesem Kalenderjahr noch diese 2 Tage anderweitig arbeiten?
vielen Dank
1 Antwort
4 Monate (bei 5-Tage-Woche) oder 102 Tage - das ist in Deinem Fall entscheidend
Du warst, so verstehe ich das, 4 Monate am Stück (5-Tage-Woche) als kurzfristig Beschäftigter tätig - auch wenn in den ersten 4 Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses die Lohnfortzahlung nicht greift, bist Du ja weiter dort beschäftigt; daß es keine Lohnfortzahlung gibt, hat mit der kurzfristigen Beschäftigung als solcher nichts zu tun.
- Daher kannst Du die 2 Tage nicht zusätzlich als kurzfristig Beschäftigter arbeiten, weil die Zeitgrenze ausgeschöpft ist.
Anders wäre es der Fall, wenn man nicht 4 Monate am Stück, sondern von vorne herein 102 Tage vereinbart hätte - dann gilt jeder Tag, der auch tatsächlich gearbeitet wurde (inkl. der bezahlten Krankheits- und Urlaubstage - aber extern der nicht bezahlten Krankheitstage in den ersten 4 Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses --> hier hätte man diese 2 Tage dann noch zur Verfügung)
Solltest Du keine 5-Tage-Woche gehabt haben, zählen auch nur die tatsächlichen Arbeitstage (max. 102) - in diesem Fall wären die 2 Tage auch nicht mitzuzählen.
Die beiden Alternativen der nach Monaten oder nach Arbeitstagen berechneten zeitlichen Begrenzung stehen ohne weitere Einschränkung gleichwertig nebeneinander.
Aufgrund der Verknüpfung durch das Wort "oder" liegt Zeitgeringfügigkeit immer dann vor, wenn eine der beiden Optionen erfüllt ist. Eine Abgrenzung durch zusätzliche Anknüpfung an die Verteilung der Arbeitstage im Kalenderjahr oder die Anzahl der Wochenarbeitstage sieht der Wortlaut nicht vor