Kann Mitbewohner mich anzeigen?

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Nun, es gibt mehrere Möglichkeiten den Konflikt aufzulösen.

Ein mal so: Du entschuldigst dich und vsicherst dem UM, dass keinerlei Aufnahmen erfolgt sind und der akzeptiert das.

Oder: Du kündigst den Mietvertrag wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund erheblicher Störung des Vertrauensverhältnisses fristlos.

Als Drittes: Du kündigst ohne Begründung mit um drei Monate verlängerter Kündigungsfrist, also wohl hier bei Mietzeit unter 5 Jahren mit einer Frist von 6 Monaten.

Eine Überlegung: Der UM müsste gegebenenfalls auf Unterlassung klagen, nach vergeblicher Aufforderung, die Kamera zu entfernen.

Es besteht keine Straftat und Anlass zur Anzeige, solange nicht tatsächlich nachweisbar Aufnamen getätigt wurden.Allein das Vorhandensein der Kamera stellt keine Straftat dar.

verreisterNutzer  14.03.2021, 17:43

Gekündigt habe ich ihm bereits mit einer Frist von 3 Monaten, aber da seine Freundin trotz Bitte, dass sie gehen soll, immer noch da ist, und sie sich weiterhin streiten, möchte ich ihm nun früher kündigen.

Und ich hab ihm bereits gesagt, dass ich nichts aufgenommen habe, aber er akzeptierts nicht und ist der Meinung ich kanns ja einfach nur gelöscht haben.

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albatros  14.03.2021, 17:52
@verreisterNutzer

Die unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte (Freundin) berechtigt dich zur fristlosen Kündigung. Die wäre jetzt mit dieser Begründung möglich. Das schriftlich per Einwurfeinschreiben mit der Aufforderung, bis 31.3.21 spätestens die Mieträume zurück zu geben.

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verreisterNutzer  14.03.2021, 18:04
@albatros

Würde es auch reichen die Kündigung persönlich abzugeben mit einem Zeugen, der das bestätigen und protokollieren bzw. mit Unterschrift bestätigen könnte?

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Hallo Sandy,

ist strafbar nach § 201 StGB.

Du wirst dich bestimmt mit ihm gütlich einigen können. Gut wäre es natürlich, wenn du ihm dein plausibles Interesse daran sagen könntest.

verreisterNutzer  14.03.2021, 17:00

Aber ich habe ja eigentlich gar nix aufgenommen🤔

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WisperndesGras  14.03.2021, 17:07
@verreisterNutzer

Bereits das Filmen ist strafbar. Das Konservieren der Aufnahmen ist nicht das Thema.

Dies ist jedenfalls mein Kenntnisstand. Bin kein Jurist.

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verreisterNutzer  14.03.2021, 17:16
@WisperndesGras

Naja wie kann man sowas nachweisen ... wenn jetzt ein Spezialist auf meinen Laptop oder meine SD Karten zugreifen würde, würde er sehen, dass da keinerlei Dateien drauf sind, also auch keine gelöschten.

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albatros  14.03.2021, 17:49

201 StGb bezieht sich auf Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, also unerlaubte Tonaufnahmen von Gesprächen.

201a StGb bezieht sich auf Bildaufnahmen, die ohne Erlaubnis hergestellt und / oder verbreitet wurden.

Es müsste also hier der Tatbestand bewiesen und nicht nur behauptet werden bevor sich jemand strafbar gemacht hat.

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Ja, es dürfte eine Straftat sein: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen. In einer gemeinsamen Wohnung (und eine solche ist es, wenn sie gemeinsam genutzt wird) gibt es nicht nur "meine" und "deine", sondern auch Gemeinschaftsräume, zu denen Flure ganz unzweifelhaft gehören.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
verreisterNutzer  14.03.2021, 17:00

Aber ich habe ja nie was aufgenommen🤔 Und alle Gemeinschaftsräume wurden im Vertrag aufgelistet, dazu gehört der kleine Flur nicht

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Ja wäre möglich, sofern du es heimlich gemacht hast und ihn nicht daruf hingewiesen hast sowie entsprechende Aufkleber / Hinweisschilder aufgestellt hast.