kann ich den Paragraph 63 behalten?
Hallo... mein freund war die ganze Zeit in U haft. Bei seiner ersten Verhandlung hat er sein Strafmaß bekommen und den Paragraph 63 . Jetzt hat er noch eine Verhandlung, er ist jetzt in Strafhaft. Kann er egal was bei der zweiten Verhandlung raus kommt ,trotzdem den Paragraph 64 behalten? Bitte jemand der sich auskennt. Habe Angst um ihn. Danke im vorraus.
3 Antworten
Wenn er den § 64 bekommen hast, frage ich mich, warum er jetzt in Haft sitzt.
§ 64 BGB: Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen
Normalerweise wird man dann nämlich, statt Haftstrafe, in einer Entziehungsanstalt eingewiesen. Ich finde das reichlich seltsam. lg Lilo
Eine Entziehungsanstalt ist tatsächlich eine geschlossene Psychiatrie in der auch Menschen nach Paragraph 63 einsitzen... das weiß ich aus eigener Erfahrung bin selbst drin gewesen
Hat denn die Unterbringung in der Entziehungsanstalt eine erfolgreiche Wirkung auf ihn?
Du hast bestimmt sehr heftige Minderwertigkeitskomplexe bei solchen unqualifizierten Aussagen. Sei einfach still.
Ja...sie ist sehr wichtig für ihn.
... da wird sicherlich vor der offenen Anstalt eine Kneipe sein ... da kann er hilfsweise aushelfen ...