Jura?

3 Antworten

Anekdote:

Martin verfügt bereits in seinem jugendlichen Alter von siebzehn Jahren über ein erhebliches Geldvermögen auf seinem Bankkonto und interessiert sich sehr für wirtschaftliche Sachverhalte. Angesichts der Niedrigzinsphase beschließt er, sein Vermögen in Immobilien zu investieren. Dabei ist er besonders an einem vielversprechenden Grundstück der Witwe Victoria in Nandlstadt interessiert, das einen Wert von € 500.000 aufweist. Martin nimmt daher Vertragsverhandlungen mit Victoria auf. Bei diesen ist stets auch Victorias Neffe Berthold anwesend; zu Beginn der Verhandlungen erklärt Berthold im Beisein von Martin, dass er über eine „jahrzehntelange Erfahrung im Immobiliengeschäft“ verfüge und diese einbringen möchte, um für einen „wasserdichten Vertragsschluss“ zu sorgen. Victoria hatte den Berthold zu den Verhandlungen hinzugezogen und ihn gebeten, auf einen für sie möglichst günstigen Vertragsschluss hinzuwirken. Nachdem Martin und Victoria über einen Kaufpreis von € 500.000 einig geworden sind, unterzeichnen beide Teile ein von Berthold privatschriftlich aufgesetztes Vertragsdokument. Auf Martins Nachfrage hin, ob damit alles erledigt sei, antwortet der an diesem Tag ziemlich zerstreute Berthold, dass der Vertrag so „schon in Ordnung“ gehe. Martin ist angesichts der Bedeutung des Vertrags verwundert, immerhin gehe es doch um ein Grundstück; er glaubt dem Berthold aber, nachdem dieser erneut auf seine besondere Expertise hingewiesen hat. In den folgenden Wochen verändern sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Nandlstadt stark zum Positiven, so dass es zu einem unverhofften Anstieg der Grundstückswerte kommt. Victorias Grundstück ist nunmehr € 530.000 wert. Daher meldet Victoria sich noch vor Auflassung und Eintragung bei Martin und meint, sie wolle mit dem Verkauf nichts mehr zu tun haben, den Vertrag betrachte sie aus mehreren Gründen als hinfällig. Martin entgegnet, er habe keine Fehler gemacht, sondern sich nur auf die Aussagen des Berthold verlassen. Ohne dessen Zerstreutheit hätten Victoria und Martin die notwendigen Maßnahmen eingeleitet, um einen formwirksamen Vertragsschluss zu erreichen. dies wird von Victoria auch gar nicht bestritten. Martin möchte daher nun Eigentümer des Grundstücks werden, in jedem Fall stehe ihm aber der Wertzuwachs zu. Inzwischen haben Martins Eltern vom Alleingang ihres Sohnes Wind bekommen und sind entsetzt. Sie erklären, dass sie aus erzieherischen Gründen mit Martins eigensinnigen Machenschaften keinesfalls einverstanden sind.  

Aufgabenstellungen

Frage 1: Welche Ansprüche hat M gegen V?

Frage 2: Welche Ansprüche hat M gegen B?

Frage 3: Welche Ansprüche hat V gegen M?

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Lösung für Frage 1

Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung, § 433 I 1 BGB M könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Grundstücks gem. § 433 I 1 BGB haben. Dazu müsste zwischen M und V ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Ein Kaufvertrag kommt mit zwei korrespondierenden Willenserklärungen (§§ 145 ff.) zustande. I. Willenserklärung der V V hat eine wirksame Willenserklärung abgeben. Ob es sich um ein Angebot oder eine Annahme handelt, kann dahinstehen. II. Willenserklärung des M Fraglich ist, ob M eine wirksame Willenserklärung abgegeben hat. Zwar ist der Tatbestand erfüllt, es ist jedoch fraglich, ob sie auch wirksam ist. M ist als Minderjähriger beschränkt geschäftsfähig. Daher ist seine WE gem. § 107 BGB nur wirksam, wenn das Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Das ist bei einem gegenseitig verpflichtenden Vertrag nicht der Fall. Die Eltern haben auch keine Einwilligung erteilt. Auch ein nachträgliches Wirksamwerden gem. § 108 I BGB kommt wegen der fehlenden Genehmigung nicht in Betracht. M besitzt auch keine Handlungsmündigkeit gem. § 112 I BGB. Folglich ist die Willenserklärung der M nicht wirksam. III. Formmangel, § 125 S. 1 Der Vertrag könnte gem. § 125 S. 1 BGB wegen Formmangels nichtig sein. Gem. § 311b I 1 BGB ist eine notarielle Beurkundung nötig. Der Vertrag wurde privatschriftlich verfasst. Eine Heilung dieses Formmangels gem. § 311b I 2 BGB ist nicht ersichtlich. Folglich ist der Vertrag nichtig. Noch einfacher ist es, wenn - wie im Sachverhalt steht - festgestellt wird, dass sich V und M geeinigt haben. Welcher Tatbestand? §§ 2, 106 BGB Abwegig Die Willenserklärung des M ist wirksam, anders als beim komplett Geschäftsunfähigen. Der Vertrag ist schwebend unwirksam, vgl. § 108 I BGB. Subsumtion notwendig; warum ist die Heilung nicht ersichtlich? § 110 und § 109 BGB nicht erkannt IV. Zwischenergebnis Es liegt kein wirksamer Kaufvertrag vor. Folglich hat M gegen V keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung. B. Anspruch M gegen V auf Schadensersatz gem. §§ 280 I 1, 311 II, 241 II BGB M könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 I 1, 311 II, 241 II BGB haben. I. Schuldverhältnis Zwischen M und V müsste ein wirksames Schuldverhältnis (SVH) bestehen. Zwischen M und V besteht kein Vertrag (s. o.). Es könnte jedoch ein gesetzliches SVH aufgrund rechtsgeschäftlichen Kontakts i. S. v. § 311 II BGB bestehen. Durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht gem. § 311 II Nr. 1 ein solches SVH. II. Pflichtverletzung V müsste eine Pflicht des § 241 II BGB verletzt haben. Gem. § 241 II BGB sind die Parteien zur Rücksichtnahme auf Rechte und Interessen der anderen Parteien verpflichtet. V ist jedoch grundsätzlich dazu berechtigt, auf die Durchsetzung ihrer eigenen Interessen hinzuwirken. Da V die Unwirksamkeit nicht bewusst war, besteht keine Pflichtverletzung durch Herbeiführung eines unwirksamen Vertrages. Das Verhalten des B ist ihr auch nicht gem. § 278 S. 1 zuzurechnen, da sie sich B nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit bedient. Folglich hat V keine Pflicht verletzt. III. Zwischenergebnis M hat gegen V keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung. C. Anspruch M gegen V auf Schadensersatz aus § 823 I BGB M könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB haben. Berufung auf den Formmangel wegen § 242 BGB nicht diskutiert B ist Erfüllungsgehilfe für vorvertragliche Sorgfaltspflichten Dazu müsste M in einem der durch § 823 I geschützten absoluten Rechte verletzt sein. Das ist nicht der Fall, da nur das Vermögen der V betroffen ist. § 823 schützt keine primären Vermögensinteressen. Folglich hat M gegen V keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB. D.

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Ergebnis

M hat keine Ansprüche gegen V.

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das sind aber auch 16p, also nah an Gott.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Abitur 2022 - Englisch/Geschichte LK

Elisaaaa229 
Fragesteller
 30.05.2022, 17:09

wowwwwww vielen Dank fürs antwort

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