Ich habe eine Rechnung für das Parken auf einem Privatparkplatz erhalten, muss ich Bearbeitungsgebühren zahlen?

4 Antworten

Mein Partner hatte mal ohne Parkscheibe bei Lidl geparkt und auch so eine ähnliche Rechnung bekommen! Das Ganze übergab er seinem Rechtsanwalt. Daraufhin wurde aus dem viel höheren Betrag als bei Dir eine geringe Summe! Die Rechtsschutzversicherung hat die Kosten des Anwalts übernommen!

Sie dürfen NICHT so viel Geld von Dir verlangen!

Wurde denn auf dem Parkplatz gut erkennbar darauf hingewiesen, welche Kosten für widerrechtliches Parken erhoben werden? Wenn nein, musst Du nichts bezahlen. (Zumindest, wenn deutsches Recht anwendung findet)

Nun erhalte ich eine Mahnung mit zusätzlichen Bearbeitungsgebühren von 15,10 € und Halterermittlungsgebühren von 5,90 € (insgesamt 20 €). ... Können die die vollen 50 € rechtlich durchsetzen oder nur die ursprünglichen 30 € ?

Wo sollten diese Gebühren hoch sein? Grundsätzlich gilt, dass Pauschalen sich an den tatsächlichen Kosten orientieren müssen. Das sehe ich aber als gegeben an.

Parkplakette mit Siegel

Was ist das denn?

Ich weiss dass die Firma mir nachweisen muss, dass ich der Fahrer sein muss

Sowas ist immer nachweisbar. Nur eine Frage der Kosten, die dann der Verursacher zu tragen hat.

ginko82 
Fragesteller
 26.10.2019, 18:44

nein das Schild hab ich noch nicht mal gesehen. Wenn man danach sucht, sieht man es natürlich. Aber es war dunkel draussen und die Schrift so klein, dass es eigentlich nicht zumutbar ist das zu erkennen

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Ifm001  26.10.2019, 19:57
@ginko82

Siehe Link ... es muss an der Einfahrt gut erkennbar sein. Bei größeren oder verwinkelten Parkplätzen AFAIK auch entsprechend auf dem Parkplatz selbst nochmal.

Fotografiere die Situation und widerspreche der Forderung mit entsprechender Begründung, wenn das nicht erfüllt ist. Zudem lege eine Kopie des Vertrags mit Fitnessstudio bei ... so würde ich das zumindest machen.

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Jaegerluecke  26.10.2019, 20:51
Wo sollten diese Gebühren hoch sein? Grundsätzlich gilt, dass Pauschalen sich an den tatsächlichen Kosten orientieren müssen. Das sehe ich aber als gegeben an.

Nicht so ganz. Man muss die Zahlungsposten hier schon genau trennen. Zunächst die 30€ diese ergeben sich aus den AGB bzw. sind die Vertragsstrafe bzgl. widerrechtlichen Parkens (erhöhtes Parkentgeld). Diese sind auch im Rahmen. Damit wäre dann das Parken schon abgehandelt. Es ist selbstverständlich kein pauschaler Schadensersatz, da diese nach § 309 Nr. 5 BGB nicht zulässig wäre.

Die Posten von 15,10€ und 5,90€ haben keinen Bezug zu der "Pauschale". Die 5,90€ sind in der Tat als Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Das wäre dann ein Schadensersatz aus §§ 823 II, 858, 249 BGB. Die Kosten orientieren sich an den Gebühren für die Halterermittlung, sind somit nachvollziehbar.

Nun zu den 15,90€ diese sind weder Halterermittlung noch unberechtigtes Parken. Denn beides ist schon berechnet. Sie können also allenfalls Aufwendungsersatz nach GoA sein. Demnach müssten diese 15,90€ aber auch tatsächlich angefallen sein. Schaut man sich den Text oben an, dann sind diese 15,90€ jedoch erst nach bzw. mit der Mahnung entstanden. Sie können also gar keinen direkten Zusammenhang mit dem Parken haben. Möglich wäre Inkasso, dann müsste das Inkasso aber nachweisen, dass tatsächlich ein Vertragsverhältnis besteht. Das besteht nicht automatisch zum Halter des Fahrzeuges und § 25a StVO kann nicht analog angewendet werden.

Die 15,90€ sind damit in jedem Fall erklärungsbedürftig und eher nicht zulässig.

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Wieso hast du es denn nicht eingesehen? War irgendwas nicht korrekt ausgeschildert oder so?

Grundsätzlich musst du den jetzigen Betrag bezahlen, du kommst da nicht raus indem du nur die 30 € bezahlst. Für die Gebühren musst du genauso aufkommen

ginko82 
Fragesteller
 26.10.2019, 17:09

weil es die Parkfirma diesen Parkplatz wohl neu übernommen hatte und ich nicht wusste dass man eine Parkscheibe mit zusätzlichem Siegel auslegen musste. Ich finde es unverschämt und hhabe dieses auch gegenüber dem Fitnessstudio geäussert und auch gekündigt. Werde die Gebühr aber zahlen

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Die Bearbeitungsgebühren und die Halterermittlungskosten bewegen sich an der unteren Grenze des üblichen Rahmens und sind durch Gerichtsurteile abgesichert. Ich würde zahlen, da es keine realistische Aussicht gibt, sich dagegen zu wehren.

(Ich "darf" mich als Fuhrparkmanager regelmäßig mit diesem Thema beschäftigen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Jaegerluecke  26.10.2019, 20:30

Dann würde ich gerne mal dazu die Einlassungen lesen.

Durch das Abstellen des Pkw auf dem Parkplatz wird zwischen dem Fahrer und dem Parkplatz"betreiber" konkludent ein Vertrag geschlossen. Damit finden die, wie oft üblich bei derartigen Parkplätzen, ausgeschilderten AGB Anwendung. Demfolgend kann der Betreiber, sofern in den AGB, sein erhöhtes Parkentgeld(Vertragsstrafe) verlangen, vorliegend sind das die 30€. Diese sind vom Fahrer, nicht zwangsläufig vom Halter des Pkw zu zahlen. Soweit diese einer AGB überprüfung standhalten. Hier anzunehmen, da sie nicht nach einer überraschenden Klausel, § 305c BGB, aussieht und es bei der Vertragsstrafe kein fall einer Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen i.S.d. § 309 Nr. 5 BGB handelt.

Die Halterermittlungskosten für den Rechtsverfolgungsanspruch sind in Form der §§ 823 II, 858, 249 BGB oder auf GoA Aufwendungsersatz zu verlangen. Damit sind die 5,90€ ebenfalls statthaft. Es ist aber sicherzustellen, dass der Halter tatsächlich auch der Fahrer war. Es kann nicht automatisch davon ausgegeagen werden, dass der Halter tatsächlich Vertragspartner ist.

Nun stellt sich die Frage, was die Bearbeitungsgebühren rechtlich bedeuten. Deiner Einlassung zufolge sein diese an der unteren Grenze des üblichen Rahmens und durch Gerichtsurteile abgesichert. Folglich müssten sie eine entsprechende Rechtsgrundlage haben. Bei diesen könnte man davon ausgehen, dass es sich um Mahngebühren handelt. Mahngebühren in der Höhe sind in jedem Fall unverhältnismäßig. Diese umfassen die Kosten für die Mahnung und damit regelmäßig das Porto, Kosten für Tinte und Papier; sodass diese mit zwei Euro schon am oberen Ende wären.

Geht man nun von anderweitigen Auslagen aus, müsste der Betreiber darlegen, dass tatsächlich Aufwendungen in der Höhe getätigt wurden. Das ist auch ständige Rechtssprechung.

Ganz davon abgesehen, da es so aussieht, dass gar nicht klar ist wer gefahren ist und nur der Zahlungspflichtig ist. Können selbst die Inkassokosten nicht angewendet werden, da diese darlegen müsste, dass tatsächlich ein Vertragsverhältnis bestand. Wie schon genannt, der Halter des Pkw kann nicht automatisch herangezogen werden; stRsp. BGH. Daraus ergibt sich dann dass mal eine negative Feststellungsklage tätigen könnte, kann das Inkassounternehmen nicht darlegen, dass ein Vertrag besteht. Dann fällt der Anspruch in sich zusammen.Es besteht auch kein "isolierter" Auskunftsanspruch aus § 242 BGB dahingehend, dass der Beklagte verpflichtet wäre, der Klägerin den ihm ggf. bekannten Fahrer seines Fahrzeuges zu benennen.

Ich wäre dann sehr dankbar, auf die Ausführung bezl.

unteren Grenze des üblichen Rahmens und sind durch Gerichtsurteile abgesichert.
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derLordselbst  03.11.2019, 11:28
@Jaegerluecke

Deine Behauptung, dass nur der Fahrer belangt werden kann, ist falsch. Dafür muss man nicht nach Urteilen suchen, dafür reicht ein Blick in § 25a StVG (Kostentragungspflicht des Halters). Die einzige Voraussetzung dafür ist, dass der Halter befragt wurde. Dafür genügt ein Anschreiben.

Bei einer erlaubten Beauftragung eines Inkassounternehmens (das ist z.B. nicht erlaubt, wenn ein Erfüllen der Forderungen aussichtslos erscheint), ist der Erhebung eines 0,5 Anteils des Gebührensatzes rechtlich unstreitig (https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/aussergerichtliche-kostenansprueche-von-inkassounternehmen-und-glaeubigern-eine-arbeitshilfe-fuer-die-praxis/).

Der Gebührensatz bei Fällen bis 500,- € beträgt 45,- €. Der Betrag von 15,10 € liegt unter den 0,5 fachen des Gebührensatzes. Dazu kommt als Extra die Halterfeststellungskosten, die hier in der echten Höhe erhoben wurden und deren Notwendigkeit nicht bestritten werden kann. Daher ist auch das gerechtfertigt.

Grundsätzlich darf man bei solchen Rechtsfragen nicht isoliert einzelne Urteile betrachten, die die eigene Meinung bestätigen, sondern muss sich umfassend informieren.

Dazu kommt in meinem Fall, dass ich Rechtsstreitigkeiten von MItarbeitern dazu verfolgen "durfte" und meine Darstellung hier den Urteilen in diesen Fällen entspricht.

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Jaegerluecke  10.11.2019, 16:57
@derLordselbst
§ 25a StVG (Kostentragungspflicht des Halters)

Falsch. Erstens verstößt das schon gegen den Privatrechtsgrundsatz (Hier ist es nur Privatrecht und kein Öffentliches Recht) Privatautonomie und Vertragsschluss und zweitens ist das schon höchstrichterlich festgestellt, dass der § 25a StVG keine Anwendung findet.

Begründung aus dem Urteil:

"Insoweit kann entgegen der Annahme des Klägers auch nicht auf die Haltereigenschaft des Beklagten zurückgegriffen werden, auch nicht unter Verweis auf § 25 a StVG. § 25 a StVG ist eine Vorschrift aus dem Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechtes, die es einer Behörde ermöglicht, dem Halter die Kosten eines Verwaltungsverfahrens aufzuerlegen, wenn der Fahrer des Fahrzeuges, der den Verstoß begangen hat, nicht oder nicht rechtzeitig ermittelt werden kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei § 25 a StVG um eine Vorschrift handelt, die außerhalb des Zivilrechtes geschaffen wurde. Für eine Analogie ist schon deshalb kein Platz, weil es an einer Regelungslücke fehlt. Vielmehr ist mit den allgemeinen Anforderungen der Darlegungs- und Beweislast oder über den Weg der Beweisvereitelung der vorliegende Sachverhalt zu entscheiden."

Das erkennt man aber auch schon schnell ohne das Urteil, wenn man nur bisschen was vom Recht versteht. Allein privatrechtliche Grundlogik reicht aus.

Bei einer erlaubten Beauftragung eines Inkassounternehmens

Denke das reicht schon.

Grundsätzlich darf man bei solchen Rechtsfragen nicht isoliert einzelne Urteile betrachten, die die eigene Meinung bestätigen, sondern muss sich umfassend informieren.

Dann solltest du das mal mit einem Lehrbuch zum Zivilrecht tun. Gar nichts in deiner Beschreibung oben ist irgendwie im Sachverhalt korrekt. Ich nehme nun nicht alles auseinander, dafür fehlt die Zeit. Es reicht aber wohl festzustellen, dass es Zeitverschwendung ist deinen Text zu lesen.

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Tschaikowsky65  10.11.2019, 17:52
@derLordselbst
Deine Behauptung, dass nur der Fahrer belangt werden kann, ist falsch. Dafür muss man nicht nach Urteilen suchen, dafür reicht ein Blick in § 25a StVG (Kostentragungspflicht des Halters). Die einzige Voraussetzung dafür ist, dass der Halter befragt wurde. Dafür genügt ein Anschreiben.

Wenn man im juristischen ein Gesetz bemüht, dann sollte es richtig verwendet werden. Im § 25a StVG ist der Anwendungsfall schon im ersten Absatz genannt:

"in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes"

Bußgeldverfahren sind ausschließlich hoheitlich, damit öffentliches Recht. Wenn man das noch nicht begreift, dann hilft das Gesetz sogar weiter:

Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde

Da das der Anwendungsfall ist, kann man den § 25a StVG nur analog anwenden. Dann muss man wissen wann und wie die Anwendung von Gesetzen analog zulässig ist. Regelungslücke, Plandwidrigkeit der Regelungslücke und Vergleichbarkeit der Interessenlage. In diesem Fall trifft gar keine einzige Voraussetzung zu. Allein deshalb ist die Anwendung von § 25a StVG schon ausgeschlossen.

Die einzige Voraussetzung dafür ist, dass der Halter befragt wurde. Dafür genügt ein Anschreiben.

Nicht mal im öffentlichen Recht wäre das die einzige Tatbestandsvoraussetzung.

Der Kommentar ist wirklich grotesk fehlerhaft und soll als "Verbesserung" (?) gelten? Ich würde in diesem Fall dann vorschlagen, dass jeder bei seinen Schwerpunkten bleibt. Die einen im Recht, die anderen bei Computern; damit ist jedem geholfen.

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