Hatz 4 und Sozialhilfe - wesentliche Unterschiede?

3 Antworten

Der Hauptunterschied: die Erwerbsfähigkeit. Die Sozialhilfe ist im SGB XII geregelt. Hartz 4 im SGB II. ... Im Gegensatz dazu betreffen die Regelungen zur Sozialhilfe aus dem SGB XII solche Personen, die genau das nicht mehr können oder aus anderen Gründen nicht (mehr) arbeiten müssen.

Woher ich das weiß:Recherche
Regina3 
Fragesteller
 19.06.2020, 19:37

Dann bekommt jemand Hartz 4 , der arbeiten kann. Und wer nicht mehr mindestens 3 Stunden/Tag arbeitsfähig ist, z.B. wegen chronischer Erkrankung, beantragt Sozialhilfe?

Ist die Art und Höhe der Unterstützung denn vergleichbar?

Und: Wenn jemand aber noch eine ganz leichte, sitzende Tätigkeit für 1-2 Stunden/Tag daheim ausüben kann und Sozialhilfe bezieht, darf er dann (diese Menge) überhaupt arbeiten? Wenn das dann angerechnet wird, kein Problem. Es geht wesentlich auch darum, regelmäßige Sozialkontakte zu haben ... oder sollte das dann gleich ehrenamtlich gestartet werden?

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Bei Hartz 4 besteht Mitwirkungspflicht

Regina3 
Fragesteller
 19.06.2020, 19:30

Und sonst? Ist die Höhe der Unterstützung denn gleich?

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Totalausfall  19.06.2020, 19:31
@Regina3

Sozialhilfe nennt sich jetzt Grundsicherung. Das ist in etwa gleich viel. KAnnst ja mal googeln...

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Regina3 
Fragesteller
 19.06.2020, 19:39
@Totalausfall

Oh vielen Dank für das Klären der Begriffe! Onkel googel wird gleich aktiviert!

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Agamemnon712  21.06.2020, 09:52

Die besteht bei Bezug von Sozialhilfe auch. Leistungsrelevante Änderungen müssen mitgeteilt werden.

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Bei ALG - 2 ( Hartz - lV ) ist bzw.muss man arbeitsfähig sein, also min. 3 Stunden täglich arbeiten können, was dann bei der Sozialhilfe oder Grundsicherung nach dem SGB - Xll nicht mehr der Fall ist.

Die Beträge sind die selben ggf.kommt dann evtl.noch ein Mehrbedarf dazu, wenn man durch eine anerkannte Krankheit auf besondere kostenaufwändige Ernährung angewiesen wäre.

Auch das Schonvermögen ist im SGB - Xll geringer als im SGB - ll, da darf man nur 5000 € haben, beim ALG - 2 sind es pro Lebensjahr 150 € + einmalig 750 € für notwendige Anschaffungen, min. aber 3100 € + diese einmaligen 750 €, diese min.3850 € würden auf minderjährige und volljährige unter 21 zutreffen.

Im ALG - 2 Bezug kann man auch ein KFZ - mit einem Zeitwert von bis zu 7500 € zusätzlich besitzen, was im SGB - Xll auch nicht mehr der Fall ist, zumindest nicht so pauschal, da müsste man die Notwendigkeit dann schon nachweisen.

Die Anrechnung von Erwerbseinkommen ist auch viel geringer als im ALG - 2 Bezug, da gilt ab dem 15 Lebensjahr der § 11 b SGB - ll, da steht einem vom Bruttoeinkommen erst einmal 100 € Grundfreibetrag zu, ab 100 € - 1000 € Brutto 20 % und von 1000 € - 1200 € Brutto weitere 10 % an Freibetrag.

Wenn man also min.1200 € Brutto hätte, könnte man derzeit z.B. als Single max.300 € vom Nettoeinkommen abziehen und das würde dann im Regelfall das anrechenbare Nettoeinkommen ergeben, welches dann auf den Bedarf angerechnet würde.

Im SGB - Xll dürfte man als Freibetrag bei Erwerbseinkommen nur 30 % behalten, max.aber nur 50 % der Regelbedarfsstufe 1, die derzeit bei 432 € liegt, so würde man derzeit auf max.216 € Freibetrag kommen.