Ferienjob mit 15 bei rewe/Aldi/Penny?

2 Antworten

Nebenjob / Ferienjob
Erlaubt ab 13 Jahre, mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten (Eltern).

Gearbeitet werden darf maximal 2 Stunden pro Tag. Nur im landwirtschaftlichen Betrieb darf man bis zu 3 Stunden pro Tag helfen. Eine Beschäftigung vor dem Schulbeginn und und nach 18 Uhr ist verboten. Am Wochenende darf ebenso nicht gearbeitet werden. (§5 JArbSchG). Laut § 6 gibt es behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen sowie für die Arbeitszeiten in einer Bäckerei bei einem Ferienjob.

Zusatz zum Ferienjob: Mit 13 / 14 Jahre gelten die oben genannten Vorschriften. Jugendliche ab 15 Jahren dürfen zusätzlich während der Schulferien 4 Wochen pro Jahr Vollzeit arbeiten. Vollzeit gearbeitet werden dürfen höchstens vier 5-Tage-Wochen, was genau 20 Arbeitstagen entspricht. Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten und zwischen den Arbeitstagen muss eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden liegen.

§ 2 :
(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.


Wie du einen Nebenjob im Supermarkt findest !



Man könnte meinen, es wäre der perfekte Schülerjob:
 im beheizten Verkaufsraum Produkte einräumen, die man vielleicht selber kennt.
Doch wie bei jedem Job muss man wissen auf was man sich einlässt, deswegen hier erst einmal die Anforderungen an dich:

Du musst mindestens 16 Jahre alt sein

 (in den Ferien geht auch 15 Jahre, allerdings darfst Du nur vier Wochen lang, acht Stunden am Tag arbeiten)

Verlässlichkeit

Reife

Körperliche Tüchtigkeit

Du siehst, eigentlich sind die Anforderungen des reinen
Regaleinräumens garnicht so schwer,

das Komplizierte ist es den passenden Arbeitgeber zu finden, denn die meisten Supermärkte oder anderen Geschäfte immer abends jemanden brauchen,

der die Regale einräumt – bis 18 Jahre darfst du allerdings nur bis 18 Uhr arbeiten.

Trotzdem finden sich einige Läden, die dich schon mit 16 einstellen

Quelle: google



Lavendelelf  15.07.2016, 15:52

Falsch. Man muss nicht mindestens 16 Jahre alt sein. Laut Jugendarbeitsschutzgesetz ist Arbeiten ab 13 Jahre erlaubt, soweit die Beschäftigung geeignet ist. Die Arbeit z. B. im Verkauf gilt auch für 13 jährige als geeignet.

Schade dass du hier solche falschen Informationen gibst. Denn manche Fragesteller verlassen sich darauf und gehen evtl. auf Grund deiner falschen Information nicht arbeiten, weil sie glauben zu jung zu sein.

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sonnymurmel  16.07.2016, 17:45
@Lavendelelf

@ Lavendelelf

Schade dass du hier solche falschen Informationen gibst


...Da muss ich jetzt doch entschieden widersprechen.

Ich beantworte hier die Fragen mit - so wie ich finde- mit größter Sorgfaltspflicht und nach besten Wissen und Gewissen.

Ich habe als Quellenangabe "Google" angegeben und nicht aus dem "Bauch heraus" meine Meinung geschrieben.

Zu deiner Information möchte ich gerne noch anmerken:

In der Frage ging es um einen Ferienjob in einem Supermarkt und da wird niemand mit 13 Jahren eingestellt.


. Laut Jugendarbeitsschutzgesetz ist Arbeiten ab 13 Jahre erlaubt.

...das mag sein - und gilt für "Arbeiten" wie Rasenmähen, Hund Gassi führen, Prospekte austragen  ect. nicht aber für Arbeiten in einem Supermarkt.


zu deiner  Info:

https://schuelerjobs.de/ratgeber/detail/jugendarbeitsschutzgesetz.html


Lg




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Lavendelelf  16.07.2016, 18:19
@sonnymurmel

1. Es geht um Fakten und Fakt ist dass Arbeiten ab 13 J. erlaubt ist. 

2. Ich selber kenne eine 13 jährige, die im Supermarkt in der Bäckerei verkauft. Auch das ist Fakt. Und hierzu gibt es ein eindeutiges Gesetz. Was du persönlich glaubst, dass niemand eine/n 13 J. einstellt ist ganz einfach falsch. Ich frage mich wo du dieses Vorurteil her nimmst.

Mit Google findest du allen möglichen Mist. Wer sich blind auf die Google-Ergebnisse verlässt und diese nicht hinterfragt ist verlassen.

Und deine Info laut Schülerjobs ist genauso Blödsinn.

Letztlich habe ich hier nicht mit meinen Worten geantwortet. Ich habe lediglich über das Gesetz mit Gesetzestext informiert. Also kritisiere bitte das Gesetz.

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sonnymurmel  16.07.2016, 19:00
@Lavendelelf

@ Lavendelelf

..du hast Recht: Es geht um Fakten

nebenbei bemerkt:

Mein Wissen habe ich nicht aus den Google - Ergebnissen -

(Google dient hier lediglich der Darstellung)

Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV)
§ 2 Zulässige Beschäftigungen

(1) Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden

1.
mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten,
2.
in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit
a)
Tätigkeiten in Haushalt und Garten,
b)
Botengängen,
c)
der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen,
d)
Nachhilfeunterricht,
e)
der Betreuung von Haustieren,
f)
Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren,
3.
in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei
a)
der Ernte und der Feldbestellung,
b)
der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
c)
der Versorgung von Tieren,
4.
mit Handreichungen beim Sport,
5.
mit
Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der
Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien,

wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist.

(2)

Eine Beschäftigung mit Arbeiten nach Absatz 1 ist nicht leicht und für

Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nicht

geeignet, wenn sie insbesondere

1.
mit
einer manuellen Handhabung von Lasten verbunden ist, die regelmäßig das
maximale Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale
Lastgewicht von 10 kg überschreiten; manuelle Handhabung in diesem Sinne
ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft,
unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen
einer Last,
2.
infolge einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastend ist oder
3.
mit
Unfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an Maschinen und bei der
Betreuung von Tieren, verbunden ist, von denen anzunehmen ist, daß
Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche sie wegen
mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht
erkennen oder nicht abwenden können.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für vollzeitschulpflichtige Jugendliche.

(3) Die zulässigen Beschäftigungen müssen im übrigen den Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechen.

...die Diskussion ist für mich hiermit beendet.

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