Elternzeit,Umzug,Geld,Anspruch auf?

2 Antworten

Der Arbeitnehmer kann jederzeit zum Ende der Elternzeit kündigen. Dabei sollte mindestens eine Dreimonatsfrist bis zum Ende der Elternzeit eingehalten werden (§ 19 BEEG). Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf zwingend der Schriftform.

Danach kann sie sich arbeitslos melden und ALG1 beantragen.

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