Eigentumsübergabe?

 - (BWL, Eigentum, Eigentumsrecht)

1 Antwort

Der Eigentumsübergang richtet sich nach §§ 925 ff. BGB:

Generell benötigt man bei beweglichen Sachen zur Eigentumsübergabe 1. eine Einigung, 2. eine Übergabe, 3. das Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe und 4. die Verfügungsberechtigung.

  • 1. Möglichkeit: Wie schon von anderen beschrieben: Das Buch vom Entleiher zurückfordern (Rechtsgrundlage Leihvertrag, § 598 BGB zw. E und D aus § 604 III BGB) und dann einen normalen Eigentumsübergang mit Übergabe.
  • 2. Möglichkeit: In manchen Konstellationen ist es schwierig eine Übergabe der konkreten Sache zu bewerkstelligen. Damit man dennoch weiter Eigentum übertragen kann, hat der Gesetzgeber einen Übergabeersatz geschaffen (bzw. mehrere). Diese sind in den folgenden Paragraphen geregelt. Maßgeblich hier ist der Ersatz die Abtretung des Herausgabeanspruches (§ 931BGB).

Somit benötigt man folgende Schritte:

  • Einigung zw. E und K
  • Übergabeersatz i.F.d. Abtretung des Herausgabeanspruches (§§ 398 ff. BGB)

Für die Abtretung braucht man 1. einen Vertag, 2. muss die Forderung aus § 604 III BGB bestand haben. Hierzu könnte man den Leihvertrag prüfen (hier liegen jetzt keine Probleme, lt. SV gegeben). Der Zedent (=Derjenige, der die Forderung abgibt, hier E) muss die Forderung haben. 3. muss die Forderung übertragbar sein (§ 399 1. Fall BGB keine Inhaltänderung, § 399 2. Fall BGB Abtretung nicht ausgeschlossen, § 400 BGB keine Unpfändbarkeit. Sodann geht die Forderung auf den Zessionar (dem K; der, der die Forderung bekommt).

  • Einigsein zum Zeitpunkt der Abtretung
  • Verfügungsberechtigung
Woher ich das weiß:Berufserfahrung