Dürfen Erwachsene mit Minderjährigen schlafen?

11 Antworten

Wie bereits von anderen erwähnt, finden sich die Regelungen nicht im Jugendschutzgesetz. Offensichtlich hat den Artikel bei T-Online irgendein Redakteur geschrieben, der keine Ahnung von der Thematik hat.

Einschlägig ist vielmehr das Strafgesetzbuch (StGB) - und dort die Paragraphen §§ 176 - 176b, sowie § 182 StGB.

Zur ersten Frage (15 und 21 (oder Älter)): strafbar sind sexuelle Kontakte mit 14 und 15 Jährigen einerseits und über 21-Jährigen andererseits nur dann, wenn der Ältere die "fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung" des jüngeren ausnutzt.

Die "Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung" ist - einfach gesagt - nichts anderes, als Reife (bzw. eben altersbedingte Unreife). Der Begriff Reife ist aber auch reichlich nebulös. Gemeint ist eigenverantwortliche sexuelle Selbstbestimmung - und Voraussetzung dafür ist, "ein geistiger und sittlicher Entwicklungsstand, der den Jugendlichen befähigt, seine Veranlagung und sexuelle Ausrichtung sowie die Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung und eine etwa hierdurch drohende Gefährdung zu erkennen" (BayObLG NStZ 1995, 500, 501).

Lange Jahre war das eine (durch Gutachten) objektiv zu beantwortende Frage: der Jugendliche hatte eben die erforderliche Reife und war damit zur "sexuellen Selbstbestimmung fähig" oder eben nicht.

Im Rahmen der letzten Sexualstrafrechts"reform", die am 27.01.2015 in Kraft getreten ist und mit der angebliche Schutzlücken geschlossen werden sollten, wurde auch § 182 Abs. 3 StGB abgeändert. Dabei erhielt § 182 Absatz 3 StGB einen subjektiven Einschlag.

Nunmehr kommt es darauf an, ob die Person über 21 Jahren "[..] die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt". Es kommt seit dem 27.01.2015 deshalb auf die jeweilige, individuelle Situation und Täter-Opfer-Beziehung an. Ein Jugendlicher der 14 oder 15 ist, kann nun gegenüber dem 22 Jahre alten A durchaus unfähig zur sexuellen Selbstbestimmung sein, obwohl er einen Tag früher gegenüber dem 30 Jahre alten B fähig zur sexuellen Selbstbestimmung gewesen ist. Einerseits bringt dieses Konstrukt "Flexibilität" - andererseits auch verstärkte Rechtsunsicherheit.

Ausnutzen bedeutet: der Täter muss wissen, dass sein Opfer ihm gegenüber nicht zur sexuellen Selbstbestimmung fähig ist - und die Unreife muss für das (einverständliche) Verhalten des Opfers auch kausal sein. Abgesehen davon muss sich der Vorsatz auch auf das Alter des Opfers beziehen.

Ob eine Strafbarkeit vorliegen kann, ist - um so mehr als früher - eine sehr individuelle Frage des jeweiligen Einzelfalls.

Unter Strafe gestellt sind ansonsten auch sexuelle Kontakte unter Ausnutzung einer Zwangslage (§ 182 Abs. 1 StGB) sowie gegen Entgelt (§ 182 Abs. 2 StGB) (was nicht zwangsläufig die Bezahlung mit Geld voraussetzt).

Zu Deiner zweiten Frage ("wenn beide 13 sind"): Beide sind nicht strafmündig. Das heißt sie sind schuldunfähig (siehe § 19 StGB). Sie begehen zwar - so gesehen - am jeweils anderen 13-Jährigen einen rechtswidrigen sexuellen Missbrauch, jedoch nicht schuldhaft.

Das ist in Bezug auf Strafverfolgung kein Fall für den Staatsanwalt und die Polizei - jedenfalls dann, wenn sonst niemand davon wusste. Grundsätzlich könnte sich aber das Jugendamt berufen fühlen, die familiären Verhältnisse zu überprüfen.

(Hinsichtlich der Sonderfälle, bei denen z.B. Aufsichtspersonen beteiligt sind ergeben sich andere Ergebnisse).

Das Jugendschutzgesetz erwähnt Sex überhaupt nicht. Der wird dort nicht geregelt.

T-online = Bild

Wer regelmäßig Bild liest, wird blöd.

Geregelt ist das im Strafgesetzbuch und Ja, Erwachsene dürfen mit Minderjährigen ab 14 schlafen, sofern sie keine Zwangslage ausnutzen.

§ 182
Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage

1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

wenn beide 13 sind, sind beide nicht strafmuendig, daher passiert da strafrechtlich gar nichts, ausser dass die Eltern vielleicht versuchen, die Gelegenheiten zu reduzieren.

Das mit ueber/ueber 21 Jahre ist halt einfach so gedacht, dass eine Beziehung unter fast gleichaltrigen (15 und 19) Jugendlichen normal und okay ist. Wenn aber der Partner fiel aelter ist, dann kann man da schon vom Ausnutzen der Jugend ausgehen. Zuerst einmal muss da aber auch erst mal jemand sein, der sich daran stoert und das anzeigt. Und ich denke nicht, dass da nun jemand gleich bestraft wird, nur weil er vielleicht ein paar Tage ueber 21 ist. Anders sieht es aber aus, wenn sich ein 40 jaehriger an eine 15 jaehrige ran macht. Da geht man halt schon davon aus, dass der aeltere die Jugend des Kindes ausnutzt.

Fuer das Gesetz musst man aber ein Alter finden.

Sobald man dann 16 Jahre alt ist, ist es generell nicht mehr strafbar (ausser wenn Geld dafuer fliesst oder ein Abhaengigkeitsverhaeltnis besteht, wie etwa bei Schueler/Lehrer usw.).

Menuett  08.06.2015, 13:09

Ein 40jähriger darf auch mit einer 14jährigen, solange er keine Zwangslage ausnutzt.

Unter 14 ist auf alle Fälle verboten.

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Im Jugendschutzgesetz steht gar nichts , da ist nur der Aufenthalt in Discos Gaststätten etc geregelt 

Es steht im Strafgesetzbuch 

Sex von Personen unter 14 mit Personen über 14 ist verboten ,ist eine Person unter 14 und die andere mindestens 6 Jahre älter ist es Paedophilie 

AB 14 ist Sex mit Personen bis 21 erlaubt wenn dies keine Bezahlung leisten über 21 muss noch die Person zwischen 14 und 16 keine Reife Verzögerung haben ,dann ist auch legal.

AB 16 fällt das mit der mangelnden Reife weg selbst bei 16 und 66.

immer Strafbar ist unter 18 ,Sex gegen Geld und Abhaengingkeitsverhaelnisse mit Lehrern ,Ausbildern und so.

Bei Lehren muss um strafbar zu sein er Notengebend  in mind. einen Fach sein.

Schlauerfuchs  07.06.2015, 17:58

Diese Regelung gelten nur in D In einigen Bundesstaaten der USA darf man erst ab 18. In Frankreich liegt das Schutzalter generell bei 15 in Belgien 16

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Rubensstut6  07.06.2015, 18:37

Du weisst Bescheid!

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Mindermeinung  07.06.2015, 18:48

§ 182 StGB spricht - genau genommen - von Entgelt. Das kann auch eine warme Suppe oder ein Besuch im Kino sein. Abgesehen davon liegt die Altersgrenze beim Täter bei 18 und nicht bei 21.

Immer strafbar sind sexuelle Handlungen an/mit Jugendlichen unter Ausnutzung einer Zwangslage.

Das mit der Reifeverzögerung ist - spätestens nach der letzten Gesetzesänderung - so nicht mehr korrekt, vgl. § 182 Abs. 3 StGB.

Hinsichtlich der Lehrer: auch hier hat es Änderungen gegeben (s. aktuelle Fassung des § 174 StGB), so dass es darauf, ob der Lehrer notengebend ist, nicht mehr zwangsläufig ankommt.

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Ab 14 Jahren darf auch ein 99 jähriger oder noch älterer mit dem 14 jährigen Sex haben, es darf nur nicht gegen das StGB verstoßen werden.

Wie ist das eigentlich wenn beide 13 sind? Passiert dann was?

Dann passiert nichts, das Gesetz soll zum Schutz der Kinder dienen und nicht zur Bestrafung wenn diese ihre ersten Erfahrungen untereinander sammeln, zudem unter 14 die Kinder strafunmündig sind.

Ab 14 schaut es dann theoretisch anders aus wenn der jüngere unter 14 Jahre (Kind) ist.