DDR Bungalow gekauft-war der Kauf rechtmäßig?

7 Antworten

Ich steige da noch nicht so ganz durch, sorry.

Guten Tag, wir haben uns letzten Sommer zum Kauf eines DDR Bungalows auf Pachtland der Gemeinde entschieden.

Soweit, so gut.

 Vorab habe ich geklärt ob wir das Stück Land auch kaufen können.

Das eine geht nicht ohne das andere. Du kannst nicht Eigentümer des Bungalows sein, ohne auch Eigentümer des Grundstücks zu sein.

Dies war möglich somit haben wir den Bungalow vom vorherigen Pächter gekauft. Sind ab 01.01.2020 nun offiziell Pächter [...]

Keine Ahnung, was ihr da gekauft habt. Den Bungalow habt ihr jedenfalls wohl nicht gekauft.

und warten nun auf die Verträge von der Gemeinde damit das Grundstück in unser Eigentum übergeht.

Das ergibt schon eher Sinn.

Ich stelle mir nun die Frage ob der Verkauf des Bungalows vom Vorpächter an uns überhaupt rechtskräftig ist, da nach heutigem Recht der eigentliche Eigentümer die Gemeinde sein müsste.

Die Gemeinde ist nach deiner Schilderung auch Eigentümer von Grundstück und Bungalow.

1. Der Kaufvertrag dürfte grundsätzlich wirksam sein (rechtskräftig können nur behördliche oder gerichtliche Entscheidungen sein).

2. Was aus deiner Frage jedoch nicht hervorgeht ist:

  • Was genau habt ihr denn gekauft?
  • Sollte das eine Vertragsübernahme des Pachtvertrages sein?
  • Wolltet ihr tatsächlich den Bungalow selbst verkaufen?

Natürlich war der Verkäufer des Bungalows der vorherige Eigentümer. Es handelt sich dabei um ein Gebäude auf fremden Grund und Boden. Wenn Du jetzt das dazugehörige Grundstück von der Gemeinde erwirbst, gehören Grund und Boden und Gebäude Dir.

Giwalato

VirageXO  11.02.2020, 07:27

Das heißt, der Eigentümer des Grundstücks ist nicht automatisch auch Eigentümer des Hauses?

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Giwalato  11.02.2020, 16:23
@VirageXO

Erbpacht ist ein Beispiel dafür. Das Grundstück verbleibt im Eigentum der Gemeinde und darf vom Pächter bebaut und für 99 Jahre genutzt werden. Danach wird der Pächter für das aufstehende Gebäude entschädigt.

In Deinem Fall hast Du das Gebäude vom Erbauer oder Rechtsnachfolgern übernommen, den Grund und Boden erwirbst Du von der Gemeinde. Erst damit bist Du Eigentümer des Grundstücks mit dem aufstehenden Gebäude.

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VirageXO  11.02.2020, 18:09
@Giwalato
Erbpacht ist ein Beispiel dafür.

Nein:)

Das Grundstück verbleibt im Eigentum der Gemeinde und darf vom Pächter bebaut und für 99 Jahre genutzt werden.

Eigentümer des Hauses wird trotzdem die Gemeinde

Danach wird der Pächter für das aufstehende Gebäude entschädigt.

Ja, weil der Erbauer des Hauses dann sein beschränktes dingliches Nutzungsrecht verliert.

In Deinem Fall hast Du das Gebäude vom Erbauer oder Rechtsnachfolgern übernommen, den Grund und Boden erwirbst Du von der Gemeinde.

Falsch. Eigentümer von sowohl Grundstück wie Haus ist und bleibt die Gemeinde.

Erst damit bist Du Eigentümer des Grundstücks mit dem aufstehenden Gebäude.

Eben. Erst nach Übereignung des Grundstücks.

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Giwalato  11.02.2020, 22:47
@VirageXO

Was passiert, wenn der ursprüngliche Pächter vor Ablauf der 99 Jahre sein Gebäude nicht mehr nutzen will?

Die Gemeinde ist hier bereit, das Grundstück an den neuen Pächter zu verkaufen.

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Wenn kein Erbbaurecht vorliegt, hast du Recht. Das Gebäude ist wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, gehört also dem Grundstückseigentümer.

PauleDD 
Fragesteller
 11.02.2020, 06:48

So sehe ich es nämlich auch!!!

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Hallo und danke erstmal für die ganzen Antworten. Es handelt sich jediglich um Gartenland was aktuell noch von uns gepachtet wird. Für einen Grundstückskauf war es zwingend erforderlich vorläufig Pächter zu werden. Mit Pachtbeginn habe ich einen formlosen Kaufantrag an die Gemeinde gestellt. Dieser wurde auch angenommen und bestätigt. Summe X steht schon fest. Nun wieder zurück. Um überhaupt einen Pachtvertrag zu bekommen war es nötig den auf dem Grundstück stehenden Bungalow vom Vorpächter zu erwerben. Das ist auch alles geschehen. Allerdings lese ich jetzt im Nachgang das es diese Form von Pacht (Eigentum auf Pachtland) garnicht mehr geben dürfte. Wenn ich dies richtig verstanden habe dürfte der Vorpächter nach Pachtkündigung mit dem Bungalow doch garnichts mehr zu tun haben? Mir geht's nicht darum den Kauf rückgängig zu machen... Mir geht's nur darum die Materie etwas besser zu verstehen.

VirageXO  11.02.2020, 08:22
Es handelt sich jediglich um Gartenland was aktuell noch von uns gepachtet wird. Für einen Grundstückskauf war es zwingend erforderlich vorläufig Pächter zu werden.

Ah - also eine Vertragsübernahme in Bezug auf den Pachtvertrag.

Mit Pachtbeginn habe ich einen formlosen Kaufantrag an die Gemeinde gestellt.

Check.

Dieser wurde auch angenommen und bestätigt. Summe X steht schon fest. Nun wieder zurück.

Check.

Um überhaupt einen Pachtvertrag zu bekommen war es nötig den auf dem Grundstück stehenden Bungalow vom Vorpächter zu erwerben.

Geht nicht 😁 maximal 'theoretisch auf dem Papier'. Hat aber keine rechtlichen Auswirkungen - erst recht nicht gegenüber der Gemeinde.

Das ist auch alles geschehen. Allerdings lese ich jetzt im Nachgang das es diese Form von Pacht (Eigentum auf Pachtland) garnicht mehr geben dürfte. Wenn ich dies richtig verstanden habe dürfte der Vorpächter nach Pachtkündigung mit dem Bungalow doch garnichts mehr zu tun haben?

Der hatte auch vorher nur insofern mit dem Bungalow zutun, dass er das Ding gepachtet hatte. Eigentumsrechtlich hatte er nie irgendwas erlangt. Du bislang übrigens auch nicht.

Mir geht's nicht darum den Kauf rückgängig zu machen... Mir geht's nur darum die Materie etwas besser zu verstehen.

Eigentum an Grundstück liegen beide bei der Gemeinde.

Du hast bisher lediglich seinen Pachtvertrag übernommen. Wieso das so gemacht wird, kann ich aus der Distanz nicht beurteilen.

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PauleDD 
Fragesteller
 11.02.2020, 08:34
@VirageXO

Naja man lernt nie aus... Könnte jetzt irgendeiner theoretisch auf die Barrikaden gehen? Z.B. Die Gemeinde. Obwohl diese alles emotionslos durchgewunken hat, könnte ja bei Neubesetzung einer Stelle im Liegenschaftsamt sich jemanden betrogen fühlen. Um einfach mal den Teufel an die Wand zu malen.

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Das Grundbuch ist entscheidend. Der Kauf sollte auch bei einem Notar gemacht werden, welcher den Kaufvertrag beglaubigt.

Wenn das alles passt, dann ist das ok.

PauleDD 
Fragesteller
 11.02.2020, 05:26

Noch hatte ich keinen Einblick in den Grundbuchauszug, die Gemeinde erstellt gerade einen Kaufvertrag. Diesen würde ich dann notariell prüfen lassen. Vielen Dank für die Antwort.

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VirageXO  11.02.2020, 07:27

‚Sollte‘?

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