Darf man jemanden mit "nicht filmen!" beschuldigen, wenn er sein Smartphone zufällig in die Richtung des Beschuldigenden hält?

15 Antworten

Hallo,

1. Jein. Schwieriger Sachverhalt. Prinzipiell kann ich darauf bestehen, nicht gefilmt zu werden bzw. dass das Video gelöscht wird, wenn es explizit von mir handelt, vor allem wenn ich z.B. nackt bin. Das war ja bei Person B nicht der Fall. Person B hätte fragen sollen, ob gefilmt wird, bzw. darauf hinweisen, WENN gefilmt wird, dass das doch bitte zu unterlassen sei...

Was ist nun mit der Aussage "nicht filmen" ... 

Eine Überlegung wäre, ob der

§ 186 StGB
Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Er behauptet eine Tatsache, nämlich das gefilmt wird, ohne dsas die Tatsache erweislich wahr ist. Die Frage, die das Gericht beantworten müsste wäre, ist diese Aussage dazu geeignet, Person A in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen? Wenn jemandem in Mitten von Nacktbadenden vorgeworfen wird, dass er diese filmen würde, würde mein Rechtsempfinden sagen "Ja"... aber ich bin mir sicher, dass es kaum ein Gericht geben wird, welches hierfür eine Verurteilung aussprechen würde.

2. Nein. Einfach nur nein. Das darf die Polizei lediglich mit richterlichen Beschluss bzw. mit einer staatsanwaltschaftlichen Verfügung und sonst niemand.

3. Nein. Bzw. in diesem Fall: Nein. Im Kino darf ja der Rechteinhaber auch sagen, dass du den Film nicht abfilmen darfst;). In diesem Fall aber nicht. Außer Person B ist Eigentümer der Liegewiese oder vom Eigentümer angestellt und dazu angehalten, das Filmen zu untersagen. In diesem Fall hat dieser ja das Hausrecht inne und die Gäste unterwerfen sich diesen Regeln. Sind die Gäste damit nicht einverstanden, müssen sie halt wo anders liegen. Da du schreibst, es ist eine Parkwiese und da du Person B nicht als offiziellen "Parkwächter" titulierst => Nein

4. Filmen und Fotografieren darfst du erstmal immer. Die abgebildeten Personen hätten aber das Recht, dass die Aufnahmen von ihnen gelöscht werden... veröffentlichen darfst du die Aufnahmen nicht, das würde gegen §22 Kunsturheberrecht verstoßen.

§ 22 KunstUrhG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit über 15 Jahren Polizeivollzugsbeamter

1. Beschuldigen kann man immer. Ob es etwas bringt ist eine andere Frage. Und unter Umständen kann es auf einen zurückfallen.

 

2. Nein, hat sie nicht. Dies ist ein Eingriff in die Privatsphäre.

 

3. Nein, darf sie nicht.

 

4. Ob die Nacktheit ein Einfluss hat weiss ich nicht. Aber grundsätzlich darf man in der Öffentlichkeit filmen. Wenn Personen dann aber im Grossformat gefilmt werden bzw. "im Mittelpunkt" der Aufnahme stehen braucht man deren Einverständnis.

Dommie1306  16.09.2016, 08:49

Bei 4.: Fast richtig. Du brauchst das Einverständnis nicht, darfst das Material aber nicht veröffentlichen. Jedoch hat die Person ein Anrecht darauf, dass die Aufnahme gelöscht wird.

Unterm Strich war aber fast alles richtig, daher Daumen hoch^^

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Dommie1306  16.09.2016, 09:25
@LeroyJenkins87

Aber gern.

Es geht sogar noch komplizierter:

Du darfst auch dann Bildnissen mit Personen Veröffentlichen, wenn diese nur "Beiwerk" sind, also wenn du z.B. das Brandenburger Tor filmst und die Leute davor mitfilmst, ist das kein Problem.

Wenn die Menschen darauf aber nackt sind, wird in der Rechtsprechung (nicht im Gesetz, da musste erst ein Gericht bemüht werden) davon ausgegangen, dass diese nicht mehr nur Beiwerk sind und deswegen die Bilder nicht veröffentlicht werden dürfen (Strand wird gefilmt, es soll eig. der Strand gezeigt werden, 50% der Menschen sind nackt => darf nicht veröffentlicht werden...)

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LeroyJenkins87  16.09.2016, 09:30
@Dommie1306

Das mit dem Beiwerk habe ich gemeint als ich vom "im Mittelpunkt" geredet habe.

 

Aber der Zusatz mit der Nacktheit ist mir neu. Aber macht Sinn, wenn man mal genauer darüber nachdenkt ;)

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Dommie1306  16.09.2016, 09:33
@LeroyJenkins87

Hab ich mir gedacht, dass du das meintest. Das mit der Nacktheit hab ich auch erst vor kurzen in einem Gerichtsurteil gelesen... hmm ich find das Urteil gerade nicht, bei Interesse versuch ichs mal zu finden:)

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1. es gibt auch auf der Straße Leute, die denken, dass ich sie fotografiere, selbst wenn ich die Frontkamera für ein Selfie benutze...also es ist keine "Beschuldigung", sondern nur eine Behauptung.

2. natürlich nicht. Wenn man sein Handy aus der Hand gibt, selbst Schuld. Wenn die Leute sich da wirklich "gefilmt" vorkämen, hätten sie ja die Polizei rufen können - nur die darf auf solchen Verdacht kontrollieren bzw. klärt das dann entspannt mit dir. 

3. nö, wie du dein Smartphone hälst ist deine Sache

4. ja und auf der untersten Stufe gebietet es auch der Anstand nackte Leute nicht zu filmen, außer es handelt sich um einen offiziellen Pornodreh

Das ist schonmal 1 Grund wieso ich bei solchen Situationen das Handy in meiner Tasche lassen würde :D

zu 1.: Nein! Das ist eine Unterstellung falscher Tatsachen. Man darf höchstens fargen "Filmen Sie mich?" und höflich darum bitten, nicht gefilmt zu werden

zu 1.: Nein. Das ist ein unberechtigetes Eindringe in die Privatsphäre. Es könnten sich vertrauliche Sachen auf dem Smartphone befinden die niemanden was angehen. Sowas darf nur die Polizei bei konkreten Verdachtsmomenten.

zu 1.: Nein.

zu 1.: Wenn es sich um eine öffentliche Anlage handelt in der kein Verbot von Foto- und Filmaufnahmen gilt, ist das reine Filmen und Fotografieren kein Problem. Rechtlich relevant wird es erst bei der Veröffentlichung dieser Aufnahmen, da müsste tehoretisch jeder, der darauf zu sehen ist, gefragt werden ob er mit der Veröffentlichung einverstanden ist.
Von einem Eindringen in die Privatsphäre oder Intimsphäre kann man auch nicht sprechen wenn sich jemand in der Öffentlichkeit nackt auszieht.