Darf man jemanden der einen ausrauben will verletzen?

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Ja, das wäre eindeutig Notwehr.

NOTWEHR wird geregelt in §32StGB, www.gesetze-im-internet.de/stgb/__32.html

danach darf man alles ! tun was "erforderlich" !!! ist einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Das muß auch kein Angriff auf Leib & Leben sein, alle individuellen Rechtsgüter sind Notwehrfähig.

Lass dir nicht einreden du dürftest erst reagieren wenn der Angriff schon im Gange ist, 

bei einem Angriff mit Tötungsabsicht wäre das eindeutig zu spät.

Im §32StGB steht nichts von verhältnismäßig*. Es kann auch Notwehr sein einen unbewaffneten Angreifer zu töten, wenn kein milderes erfolgversprechende Mittel verfügbar ist.

Es ist zwar grundsätzlich das mildeste der zur Verfügung stehende Mittel anzuwenden aber man muss sich auch keinesfalls auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen. 

(Von wegen Angriff nur mit gleichen Mitteln abwehren).

Selbstverständlich endet das Recht auf Notwehr sobald der Angriff beendet ist.

Andererseits wird jede Körperverletzung nachträglich durch unser Rechtssystem im Einzelfall untersucht und dann werden Unbeteiligte anhand der Fakten und Zeugenaussagen entscheiden ob die Tat "erforderlich" war oder bestraft wird. 

Es gibt kein Rezept und keinen Freibrief für eine Situation die jemand von vornherein ein Recht auf ein bestimmtes Notwehrverhalten zuspricht. 

Wenn du dir einen Überblick verschaffen möchtest was Gerichte für Urteile fällen lies hier: 

https://dejure.org/dienste/lex/StGB/32/1.html

Ein besonders interessantes Urteil weil hier zur Notwehr eine illegale Schusswaffe eingesetzt wurde:

http://www.quellengrun.de/index.php?option=com_content&view=article&id=160

Oder hier mit einer legalen Schusswaffe gegen die Polizei:

http://www.stern.de/panorama/stern-crime/polizist-erschossen-bundesgericht-spricht-hells-angel-frei-3875278.html

Ich möchte aber nicht verschweigen dass man vor Gericht auf das Wohlwollen des Richters angewiesen ist. 

Es kann auch so ausgehen:

http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.muenchen-nach-604-tagen-gefaengnis-notwehr-messerstecher-kommt-frei.fe3a5b15-1b55-4ca1-a458-c151986d6bba.html

*In Beiträgen zum Thema Notwehr/Selbstverteidigung wird oft das Wort "verhältnismäßig" benutzt, 

leider meist von Leuten die den Wortsinn missdeuten.

Verhältnismäßig (lt. Duden: 1.im Verhältnis zu etwas anderem, 

verglichen mit oder gemessen an etwas anderem, relativ --

2. einem bestimmten Verhältnis angemessen; entsprechend) würde bedeuten dass 

die Abwehr im "fairen/vergleichbaren" Verhältnis zum Angriff steht 

also wenn der Angreifer unbewaffnet wäre dürfe man nicht schiessen o.ä.

Daß das so nicht stimmen kann erklärt sich schon dadurch dass niemand 

von einer Frau verlangt sie dürfe sich gegen eine Vergewaltigung nur mit einem Penis verteidigen.

Selbstverständlich darf sie den Angreifer notfalls töten 

(sofern eine mildere Verteidigung nicht erfolgversprechend ist) und zwar mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln.

Natürlich darfst du dich auch körperlich zur Wehr setzen. Im Grundgesetz steht sogar, dass du auch deine Ehre mit allen nötigen Mitteln verteidigen darfst. Wobei das in einem Gerichtsverfahren wohl schwierig werden könnte. Sich gegen einen Raubüberfall zu wehren ist jedoch definitiv erlaubt, wäre ja auch dumm, wenn man sich nicht verteidigen dürfte...

Du darfst dich dagegen wehren das jemand dir etwas antut, auch das Wegnehmen deines Eigentums gehört dazu. Wenn jemand dich angeht um dir etwas wegzunehmen spricht man im allgemeinen von Raub/Raubüberfall. Du darfst in Notwehr aktiv dagegen vorgehen. Aber Vorsicht: Es gibt die Vorschrift der Verhältnismäßigkeit! Du darfst nur die Gegenwehr anwenden um den rechtswidrigen gegenwärtigen Angriff von dir abwehrt. Ist der Angriff/Überfall vorbei musst du aufhören. Wird der Täter dabei verletzt wirst du nicht verurteilt. Es sei denn das Gericht entscheidet das du überzogen, zuviel Gewalt wegen Nichtbeachtung der Verhältnismäßigkeit, gehandelt hast. Du müsstest dann nachweisen das du die Notwehr aus Gründen der Furcht, Verwirrung und Schrecken begangen hast. Das ist der Beurteilung das Sachverhaltes durch das Gericht unterworfen. Auch der Täter ist ein Bürger und hat Rechte! Notwehr rechtfertigt keine überzogene Selbstjustiz. Das musst du bedenken. Durch überzogene Gewalt in solchen Fällen wurde schon aus einem Opfer ein verurteilter Straftäter. Es ist immer eine Entscheidung des Einzelfalls.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Lange Zeit in der Justiz schärfte den Blick fürs Wesentliche

Klar!

Es ist Notwehr.
Nir muss die andere Person nur zu erst etwas tun bevor du zuschlagen darfst.Damit meine ich nicht das er dich erst angreifen musst bevor du reagierst sonder das man nicht sofort zuschlägt :). Sonst bist du der Angreifer und der andere könnte auf Notehr beteuern. Natürlich zählt es nur bis zu einem gewissen Punkt , wenn du die Person schon besiegt hast dann darfst du nicht einfach weiter auf sie einschlagen. So könntest du dann nämlich wegen Gewalt angezeigt werden.

Ja schon wenn er bedrohlich auf dich zukommt kannst du von der dienstwaffe Gebrauch machen.