Darf ich mit einem selbstgebautem Fahrradanhänger fahren?

6 Antworten

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Für Fahrradanhänger gibt es bestimmte Höchstmaße und eine vorgeschriebene Beleuchtung. Dreieckige Rückstrahler sind dabei verboten, die sind Kfz-Anhängern vorbehalten.

Hier die Vorschriften zur Beleuchtung:

  1. Lichttechnische Einrichtungen am Fahrradanhänger

Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein. An Fahrradanhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen fest angebracht sein.

Fahrradanhängern müssen mindestens in folgender, nach § 22a StVZO in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein:

3.1 Nach vorn wirkend: - bei einer Breite des Anhängers von mehr als 0,6m – zwei weisse Rückstrahler - bei einer Breite des Anhängers von mehr als 0,8m zusätzlich eine Leuchte für weisses Licht auf der linken Seite, die auch mit Batterie / Akku betrieben werden darf.

3.2 Nach hinten wirkend: - eine Schlussleuchte für rotes Licht auf der linken Seite, die auch mit Batterien / Akku betrieben werden darf. - zwei rote nicht dreieckige Rückstrahler oder - zwei rote Grossflächenrückstrahler „Z“ bei einer Breite des Anhängers von nicht mehr als 0,6m ist eine einfache Ausrüstung in der Mitte ausreichend.

3.3 Nach hinten und vorne wirkend: - mindestens zwei gleichmässig verteilt angebrachte gelbe Speichenrückstrahler oder - ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weisse Streifen an Reifen oder Rad / Rädern oder - festangebrachte gelbe Rückstrahler an den Längsseiten, entsprechend § 66a, Abs. 4, Satz 3 StVZO.

Und hier für den Hänger selbst:

2.1 Die Konstruktion des Anhängers ist so zu gestalten, dass bei bestimmungsgemässer Verwendung keine Teile, mit denen Personen in Berührung kommen können, Verletzungen hervorrufen (z.B. Radeingriffschutz); die Räder müssen an Hindernissen abgleiten können (z. B. Bügel – Abweisung). Gefährdende Ecken und Kanten sind abzurunden, einzufassen oder auf sonstige Art und Weise dauerhaft zu entschärfen. Alle Steckverbindungen müssen so gestaltet sein, dass ein Herausspringen weder im belasteten noch im unbelasteten Zustand möglich ist. 2.2 Die Verbindungseinrichtung (Kupplung und Deichsel) muss so gestaltet sein, dass die Sicherheit ständig – auch bei einer Bedienung der Kupplung – gewährleistet ist. Verbindungseinrichtungen an Anhängern zur Beförderung von Personen müssen nach § 22a StVZO in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein. Die Verbindung des Anhängers für die Personenbeförderung zum Fahrrad muss am Hinterbau in Höhe der Achse oder an der Achse selbst erfolgen. Abweichende von Satz 3 darf die Verbindungseinrichtung für einrädrige Fahrradanhänger höher angebracht sein. 2.3 Abmessung (maximal): Länge 2,00 m (Spezialanhänger zum Transport von Sportgeräten: Länge 4,00 m) Breite 1,00 m Höhe 1,40 m 2.4 Zulässige Gesamtmasse für ungebremste Anhänger 40 kg, für gebremste Anhänger 80 kg.


honiwepe 
Beitragsersteller
 18.05.2013, 16:27

Vielen Dank für die tolle Antwort in so kurzer Zeit!

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huch...

knackpunkt ist - am rad darf nur ein rücklicht sein! weil es mit 2en aussehen könnte wie ein motorisiertes ding. da reicht auch ein batterielicht. streng genommen, muss es nur ran, wenn der anhänger das radhinterlicht verdeckt - aber.. ist a) sicherer und b) fahr ich nur noch mit anhänger, verzichte aufs radlücklicht, kostet nur batterien die sowieso niemand sieht :-)

rückstrahler sind erwünscht, 2 gelbe seitlich je, 2 weisse vorn, 2 rote hinten.. meine erfahrung: man wird übersehen - ich hab jetz an 2 radhängern die wohnwagendreicke zusätzlich dran, ist reine lebensversicherung!

Hi Honiwepe, also ein guter Freund von arbeitet bei der Polizei und ich hbae ihn gefragt was er dazu sagt. Es ist so das du auch deinen selbstgebauten Anhänger mit dem Fahrrad auch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen darfst, weil dein Fahrrad keinen Motor hat. Anders verhält sich das bei beispielsweise Rasentraktoren zum mähen der Wiese etc., die über einen Motor verfügen, die aber natürlich kein Kennzeichen, wie ein Roller etc. besitzen. Dieser Rasentraktor darf also nicht im Straßenverkehr benutzt werden. Also wie gesagt, du darfst deinen FAhrradanhänger problemlos im Straßenverkehr benutzen, trotzdem würde ich dir eine umfassende Reflektorbeleuchtung empfehlen. Gruß vom King :)


honiwepe 
Beitragsersteller
 19.05.2013, 20:24

Vielen Dank für die Antwort!

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Also mal so: Du kannst ihn selbst bauen. Das ist gar kein Problem. Wichtig dabei ist, daß für den Anhänger ähnliche Lichtvorschriften gelten wie für das Fahrrad: Vorne weiße Reflektoren und hinten rote, seitlich gelbe/orangefarbige. Für Fahrten bei Dunkelheit solltest du dir aber lichttechnisch etwas einfallen lassen, ich rate zu batteriegetriebenen Rücklichtern.

Auch für die Größe gibt es Vorschriften. So sollte der Anhänger nicht breiter als etwa 1 Meter und nicht länger als etwa 2m sein.

Das sind keine Gesetzlichen Vorschriften sondern meine Erfahrungen mit den Dingern.


honiwepe 
Beitragsersteller
 18.05.2013, 16:29

OK, danke für die Antwort!

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Klar darfst du, wenn du andere damit nicht gefährdest...