Besitzanspruch bei Geschenk?

4 Antworten

Wann ist ein Geschenk ein Geschenk?

Die Schenkung ist ein Vertrag zwischen zwei Personen, in dem sich eine dazu verpflichtet eine andere unentgeltlich zu bereichern. Wesentliches Kennzeichen einer Schenkung ist, dass der Beschenkte eine unentgeltliche Zuwendung von einem anderen erhält. Der Schenker und der Beschenkte müssen sich also darüber einig sein, dass die Bereicherung des Beschenkten unabhängig von jeder Gegenleistung, sei es durch ihn oder durch Dritte, erfolgt. 

Die Schenkung kann auch zugunsten einer dritten Person erfolgen, so etwa wenn im Lebensversicherungsvertrag mit dem Versicherungsunternehmen eine andere Person bezugsberechtigt ist, wenn der Versicherte den Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr erlebt.

Möglich ist auch eine Schenkung unter Auflagen, die den Beschenkten zu einem Tun oder Unterlassen hinsichtlich des geschenkten Gegenstandes verpflichten. So etwa, wenn ein Haustier geschenkt wird unter der Auflage, dass der Beschenkte es in besonderer Weise pflegen muss.

Von Hand zu Hand gereicht: Die formlose Handschenkung

Im Alltag ist die sogenannte Handschenkung der häufigste Fall. Dabei muss das Geschenk nicht tatsächlich von einer Hand in die andere wandern, bei so mancher Zuwendung mag das angesichts der Größe oder auch der Beschaffenheit (Bsp.) auch schlicht unmöglich sein. Gemeint ist mit der „Handschenkung“ der sofortige Vollzug: Der Beschenkte wird sofort bereichert, z.B. Eigentümer des geschenkten Buches, oder Inhaber der Kinokarten.

Eine solche sofort vollzogene Schenkung ist formlos wirksam.  

Notarielle Beurkundung für Schenkungsversprechen

Anders sieht es hingegen bei einer Schenkung aus, die erst später vollzogen werden soll. Zum Schutz desjenigen, der die Schenkung machen will, schreibt § 518 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor, dass sein Schenkungsversprechen nur wirksam ist, wenn es notariell beurkundet ist. Weil der Schenker gerade keine Gegenleistung erhält, soll er vor übereilt dahin gesagten Schenkungsversprechen geschützt werden. Wer also im Überschwang einem anderen etwas als Geschenk verspricht, ohne es gleich herzugeben, ist nicht an dieses Schenkungsversprechen gebunden. Der Beschenkte hat keinerlei Anspruch auf das vermeintliche Geschenk.  

Zuwendungen unter Eheleuten

Eine Besonderheit gilt für ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten. Sie dienen der ehelichenLebensgemeinschaft und stellen keine echten Schenkungen dar. Häufigstes Beispiel sind etwa erhebliche Eigenleistungen bei der Errichtung eines gemeinsamen Familienheims oder die Mitarbeit im Erwerbsgeschäft des Ehegatten, die über die gelegentliche familiäre Unterstützung hinausgeht und dem Umfang eines Arbeitsverhältnisses entsprechen kann. Nach der Rechtsprechung werden diese Zuwendungen nicht als Schenkungen eingeordnet und sind daher im Fall einer Scheidung güterrechtlich auszugleichen. Ist der güterrechtliche Ausgleich ausgeschlossen, hat der Ehegatte, der die Zuwendungen geleistet hat, dennoch einenAusgleichsanspruch nach dem Rechtsgrundsatz von „Treu und Glauben“.  

Was tun bei Mängeln am Geschenk?

Ist die Schenkung wirksam erfolgt und auch vollzogen, können dennoch Unstimmigkeiten auftreten, etwa weil die Sache mangelhaft ist. Gemäß der Volksweisheit „Dem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul“ ist der Schenker grundsätzlich nicht verantwortlich für etwaige Rechts- oder Sachmängel seines Geschenks. Nur wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat, ist er dem Beschenkten zum Schadensersatz verpflichtet. Sollte der Schenker das Geschenk erst noch erwerben, so haftet er für eine fehlerhafte Sache nur, wenn er den Mangel kannte oder er ihm wegen grober Fahrlässigkeitunbekannt geblieben ist.

Für andere Schäden, die das Geschenk verursacht, haftet der Schenker wegen seiner Uneigennützigkeit nur beschränkt, d.h. für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gemäß § 521 BGB.

Ich will mein Geschenk zurück!

Dass Verträge einzuhalten sind, gilt auch für die Schenkung und so ist auch die Zuwendung, wenngleich sie unentgeltlich ist, dauerhaft wirksam. Nur in wenigen gesetzlich normierten Fällen, kann sich der Schenker von seinem Versprechen lösen. Ist die Schenkung noch nicht vollzogen aber aufgrund der notariellen Beurkundung wirksam, so kann er die Erfüllung seines Versprechens verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist. Es zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten gefährdet wären (sogenannten „Einrede des Notbedarfs“ § 519 BGB).

Wenn du einem ein Geschenk machst, verlierst du auch gesetzlich jedes Eigentumsrecht daran.

Moralisch gesehen eh- denn wer etwas schenkt, der hat auch nichts zu erwarten und erst recht keine Forderungen zu machen.

Leihst du einem etwas schauts wieder anders aus. Ist aber auch eine ganz andere Sache.

Die frage ist, ob mit der Schenkung eine AUflage gemacht worden ist- dann muss diese auch erfüllt werden, um die Schenkung wirksam zu werden.

bingo00 
Fragesteller
 06.02.2016, 01:51

Wo steht das im BGB?

0
KittyCat2909  06.02.2016, 01:58
@KittyCat2909

Sollte zuvor unter Auflage eine Schenkung getan worden sein, dan trifft dies hier zu:

*Schenkung unter Auflagen

Das Gesetz definiert den Begriff der „Schenkung unter
Auflage“ nicht, sondern verwendet ihn nur in den §§ 525 ff. BGB. Gemäß
§ 525 Abs. 1 BGB kann der Schenker die Vollziehung der Auflage erst dann
verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.

1
bingo00 
Fragesteller
 06.02.2016, 01:54

Super, danke!

1

Der beschenkte kann damit machen was er will... Es ist ja nicht vertraglich festgelegt das der jeniege es nie verkaufen darf oder?

Der jenige der es geschenkt hat hat zb Pech wenn er dadurch eine offene Rechnung hat...

bingo00 
Fragesteller
 06.02.2016, 01:51

Hast du irgendeine Quelle aus dem BGB? Kann den Paragraphen nicht finden

0
KleineLady  06.02.2016, 01:52

Nein hab ich nicht

0
bingo00 
Fragesteller
 06.02.2016, 01:53

Danke für deine Antwort. Aber dann kann ich das nicht ernst nehmen. Ich brauche eine juristische Gesetzgrundlage

0
bingo00 
Fragesteller
 06.02.2016, 02:02

Natürlich bedarf es das

0

Wenn ich etwas geschenkt bekomme, dann gehört es mir und ich kann damit machen, was ich will. Ich kann es  z.B. wegwerfen, verkaufen oder weiter verschenken. Dafür brauche ich kein Gesetz, denn ich kann mit meinem Eigentum - in diesem Fall Geschenk - machen, was immer ich will.

bingo00 
Fragesteller
 06.02.2016, 02:01

Danke für deine Antwort, aber so pauschalisieren kann man das nicht. Es gibt für so gut wie alles gesetzliche Regelungen. Siehe die Beantwortung der anderen Nutzer hier (Stand: 2:00Uhr - 06.02.2016)

0
dafee01  06.02.2016, 02:05
@bingo00

Es kommt immer darauf an, um was für ein Geschenk es geht! Wenn ich dir eine Schachtel Pralinen schenke, brauche ich ganz sicherlich kein Gesetz!

2