Auszug wegen Trennung! Kann ich einfach ausziehen?

3 Antworten

Auszug wegen Trennung! Kann ich einfach ausziehen?

Du kannst jederzeit ausziehen.

möchte ich aus der Wohnung ausziehen. Sie möchte die Wohnung behalten, d.h es bleibt alles wie bisher, bis auf die Miete, diese bezahlt sie ab dem Punkt meines Auszuges selbst. Wir stehen beide im Mietvertrag, nun zu meiner Frage: Wie muss ich vorgehen um ausziehen zu können, reicht ein Gespräch mit dem Vermieter?

Nein ein Gespräch reicht nicht.

Gemeinsam geschlossene Mietverträgte kann man nur gemeinsam kündigen oder wenn alle Mieter und der Vermieter einverstanden sind, kann man Dich aus dem Mietvertrag nehmen.

Mieterseitige Kündigung eines gemeinschaftlichen Mietvertrages:

Sind mehrere Personen gemeinsam Mieter, zum Beispiel Ehepaare, Geschwister, Partner oder Wohngemeinschaften, so muss jeder Partner des Mietvertrages die Kündigung eigenhändig unterschreiben.

Fehlt eine Unterschrift ist die Kündigung unwirksam.

Eine Vertretung (Vollmacht) ist möglich. In diesen Fällen ist jedoch eine schriftliche Vollmacht (Originalurkunde keine Kopie!) zusammen mit der Kündigungserklärung vorzulegen bzw. an das Kündigungsschreiben anzuheften. Aus der Vollmacht muss klar und eindeutig zu ersehen sein, dass der vertretene Vertragspartner den oder die anderen zur Erklärung der Vertragskündigung in seinem Namen beauftragt und bevollmächtigt hat.

Ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht kann der Vermieter der Kündigung widersprechen. Das gilt für alle Partner des Vertrages, und auch solche, die durch einen späteren Einzug in die Wohnung hinzugekommen sind. Partner von nichtehelichen Lebensgemeinschaften sollten nicht davon ausgehen, dass sie keine Haftungsprobleme haben, nur weil sie im Vertrag nicht genannt sind.

Die spätere Einbeziehung durch den vom Vermieter genehmigten Nachzug ist rechtlich gleichbedeutend wie ein urspünglch gemeinsam abgeschlossener Vertrag, d.h. es liegt ein gemeinschaftlicher Mietvertrag vor.

So ist die Rechtslage:

Zieht ein Mitmieter aus der Wohnung aus, und kündigt er alleine die Wohnung anschließend, so ist die Kündigung unwirksam.

Die Kündigung wirkt also nicht etwa nur für seine Person! Der ausgezogene Mitmieter haftet auch nach dem Auszug weiterhin als Gesamtschuldner zusammen mit dem anderen Partner für die alle Vertragspflichten, insbesondere aber für die gesamte Miete oder auch die Schönheitsreparaturen, dabei ist es völlig unerheblich, ob er die Wohnung auch noch nutzt. Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass der Vermieter von jedem Partner die volle Summe verlangen kann. Beispiel: Die Mietrückstände betragen 2.300 €, die Kosten für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen 2.500 €. - Zusammen 4.800 €. Es kann nun jeder der Mitmieter zur Zahlungder vollen Summe von 4.800 € verurteilt werden, der Vermieter darf aber nur einmal "kassieren". Wer von den Partner bezahlt kann ihm egal sein. Im Zweifel wendet er sich natürlich an den Mitmieter, der am meisten Geld hat. Ein bestehender Mietvertrag kann durch eine dreiseitige Vereinbarung des Vermieters mit dem ausscheidenen Mieter und dem Mieter der das Mietverhältnis fortsetzen möchte, übernommen werden.

Quelle Mietrechtslexikon

Wie muss ich vorgehen um ausziehen zu können,

Klamotten packen, Taxi rufen oder Transporter, fertig.

Um aber aus dem gemeinsamen Mietvertrag zu kommen reicht ein Gespräch mit dem Vermieter nicht.

Es kann alles bleiben wie bisher. Sprich sie zahlt die komplette Miete und gut ist.

Problem dabei, Du bleibst weiterhin dem Vermieter gegenüber haftbar. Und das zu 100 %.

Und wenn der Vertrag dann doch mal gekündigt werden soll müßtest Du die Kündigung, da Du ja immer noch Mieter bist, unterschreiben.

Saubere Sache, für alle Beteiligten, wäre es den Vertrag komplett zu kündigen und sie schließt mit dem Vermieter einen neuen alleinigen Vertrag ab oder Du wirst mit Zustimmung von ihr und dem Vermieter zum Tag X aus dem Vertrag entlassen.

Ausziehen können Sie jederzeit!

Entweder Sie werden einvernehmlich unter Mitwirkung des Vermieters und Ihrer Partnerin, sowie Ihnen selber, aus dem Mietvertrag schriftlich entlassen oder Sie kündigen gemeinsam die Wohnung fristgerecht. Stimmt die Partnerin nicht zu, dann können Sie auf deren Zustimmung klagen.

Bis zur einen oder anderen Lösung haften Sie weiterhin für die Mietzahlungen.