Arbeitsstunden im Vertrag nicht angegeben: rechtlich in Ordnung und seriös?

5 Antworten

Wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wird, dann MUSS folgendes enthalten sein:

§ 2 Nachweispflicht NachwG

(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

  1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,

  2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,

  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,

  4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,

  5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,

  6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,

  7. die vereinbarte Arbeitszeit,

  8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,

  9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

  10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausüben, ist außerdem der Hinweis aufzunehmen, daß der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.


Diese Angaben sind bei einem schriftlichen Vertrag ZWINGEND vorgeschrieben

Die maximale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden und ist auf 8 Stunden am Tag begrenzt - davon kann in Ausnahmefällen mit wichtigem Grund auf bis zu 10 ausgedehnt werden, wenn innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen ein Durchschnitt von 8 erreicht wird. Abweichungen davon sind nur durch Tarifvertrag möglich und auch nur dann, wenn es sich um Bereitschaft handelt - also nix da von wegen in der Gastronomie wäre das von vorne herein mehr - das ist zwar "üblich" aber noch lange nicht zulässig

Fischi85 
Fragesteller
 08.11.2012, 18:04

Vielen Dank,

das war die Antwort, die ich gebraucht habe :)

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber pro tag 1 Stunde Mehrarbeit verlangen nur nicht mehr wie 48 stunden/woche (6 x 8=48) Samstag nicht vergessen ! MfG Alex

Wenn es im Arbeitsvertrag nicht steht, gilt der Tarifvertrag. Wenn es bei dir keinen gibt, gelten die gesetzlichen Angaben.

Fischi85 
Fragesteller
 08.11.2012, 17:27

Vielen Dank,

sorry für mein Unwissen, aber was sind die gesetzlichen Angaben?

dazer0188  08.11.2012, 17:33
@Fischi85

40 - max 48 Stunden kommt auch auf den Bereich an, Gastronomie können mehr sein.

Fischi85 
Fragesteller
 08.11.2012, 17:34
@dazer0188

alles klar, danke

stelari  08.11.2012, 17:57
@dazer0188

Gastronomie können mehr sein.

was genauso unzulässig wäre - wenn auch üblich...

Mehr als 10 geht nur durch Tarifvertrag und auch nur wenn es im überwiegenden Maße Arbeitsbetreitschaft (Abruf) oder Bereitschaft handelt.

Die durch das Arbeitszeitgesetz vorgegebene wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 48 Stunden.

Aber eigentlich sollte die normal vorgesehene Arbeitszeit schon im Arbeitsvertrag stehen.

Versuche, eine Einigung mit dem Arbeitgeber zu treffen,damit die vorgesehene Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festgeschrieben wird.