Arbeitsamt Kontoauszug

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Das Jobcenter darf die Vorlage der Kontoauszüge bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II regelmäßig für einen zurückliegenden Zeitraum von drei Monaten verlangen, gleichgültig, ob es sich um einen Erstantrag, einen Folgeantrag oder eine einmalige Leistung handelt (Urteil des BSG vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 10/08 R). Auch in Einzelfragen kann die Vorlage von Auszügen verlangt werden, wenn der Zugang eines Einkommens auf dem Konto zu prüfen ist. Eine weitergehende Verpflichtung zur Vorlage von bis zu sechs Monaten kann regelmäßig bei selbständigen Leistungsberechtigten bestehen, da diese die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Bewilligungszeitraums (in der Regel sechs Monate, vgl. § 41 Absatz 1 Satz 4 SGB II) nachweisen müssen.

Die Vorlage der Auszüge kann nicht verlangt werden, wenn die Aufforderung ohne konkreten Antrag oder Anlass erfolgt oder wenn der Sachverhalt durch andere ebenso geeignete Mittel aufgeklärt werden könnte und dies einen geringeren Aufwand erfordert (Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit - § 78b SGB X).

Schon bei der Aufforderung zur Vorlage muss seitens des Jobcenters auf die Möglichkeit zur Schwärzung einzelner Passagen hingewiesen werden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur bei Ausgabebuchungen, nicht bei Einnahmen. Geldeingänge muss das Jobcenter daraufhin prüfen, ob diese als Einkommen (§ 11 SGB II) den Leistungsanspruch mindern. Die Schwärzungsmöglichkeit bei Ausgabebuchungen bezieht sich nicht auf das Buchungs- und Wertstellungsdatum oder den Betrag, sondern ausschließlich auf bestimmte Passagen des Empfängers und Buchungstextes, wenn der zu Grunde liegende Geschäftsvorgang für die Prüfung durch das Jobcenter plausibel bleibt. Geschwärzt werden dürfen vor allem die in den Auszügen enthaltenen besonderen Arten personenbezogener Daten, wie beispielsweise Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse und philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit und Sexualleben. Nach der Schwärzung des genauen Namens des Empfängers müssen Texte wie "Mitgliedsbeitrag", "Zuwendung" oder "Spende" als grundsätzlicher Geschäftsvorgang erkennbar bleiben.

Nach der Einsicht in die Auszüge genügt dem Jobcenter regelmäßig der Vermerk in der von ihm geführten Akte, dass die Auszüge vorgelegen und keine Auswirkung auf den Leistungsanspruch haben. Eine Speicherung einzelner Buchungen oder Auszüge (§ 67 Absatz 6 Satz 2 Nr. 1 SGB X) kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus den Unterlagen ein weiterer Ermittlungsbedarf oder eine Änderung in der Leistungshöhe ergibt.

Quelle: Bundesbeauftragter für Datenschutz

Wenn du keine Probleme willst, solltest du lückenlos alle Auszüge der letzten Monate, am besten des ganzen Jahres mitnehmen.

Das Arbeitsamt will damit herausfinden, ob du nicht aus irgendwelchen Quellen Einkommen beziehst, welches du ihnen gegenüber bisher verschwiegen hast.

Wenn du ehrlich warst, hast du nichts zu befürchten. Fehlende Auszüge könnten allerdings dafür sprechen, dass du etwas verheimlichen willst. Falls dir tatsächlich Auszüge fehlen, solltest du dir notfalls bei der Bank Kopien der fehlenden Auszüge besorgen.

Pfff, ich würde da einfach alles mitnehmen - sollen die sich doch die Mühe machen und gucken was sie brauchen. So hab ich es jedenfalls mal gemacht als ich kurzzeitig arbeitslos war.

Es muss ja in deiner Aufforderung zur Mitwirkung ein Zeitraum angegeben sein,für welchen die Nachweise gefordert werden !

Für diesen Zeitraum legst du dann die lückenlosen Kontoauszüge vor oder machst Kopien davon und schickst sie hin.

Das Jobcenter/Arbeitsamt besitzt keine Rechtsgrundlage dafür, Nachweise über deine Vermögensveränderungen rückwirkend einzufordern. Entscheidend ist dein Vermögen am Stichtag der Antragstellung, der Rest dient nur der Schnüffelei und verletzt deine Persönlichkeitsrechte.

http://www.datentransfer24.de/Arge-Kontoauszuege.html