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1 Euro Jobs. Kann jeder Arbeitgeber sich Leute vom Arbeitsamt für 1 Euro/Std. holen?

gefragt von Concorde am 18.12.2006 um 18:15 Uhr

Kann man sich als Arbeitgeber Leute für 1 Euro vom Arbeitsamt holen? Und wenn ja, wie lange muss man die dann beschäftigen?


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Horatius
beantwortet von Horatius am 18. Dezember 2006 18:57
3x
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Wohl kaum. Das würde gerade noch fehlen.


jesreel
beantwortet von jesreel am 27. Januar 2007 10:17
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Keinesfalls! Es ist völlig ausgeschlossen, dass ein Unternehmer auf diese Weise einen billigen Lohnsklaven an Land zieht. Die BA ist sogar bei Öffentlichen Stellen (Kommune ect.) kritisch, weil keine Arbeitsplatzvernichtung betrieben werden darf. Auch ein Newcomer kann sich keinen 1-€-Jobber besorgen! Allerdings gibt es unter bestimmten Umständen (Ü50, langzeitarbeitslos) gewisse Zuschüsse, die ein Selbständiger ggf. bei der BA beim Abschluß eines Arbeitsvertrags beantragen kann.


Albert
beantwortet von Albert am 18. Dezember 2006 19:57
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Nein, ich schliesse mich Horatius an, Infos zu Deiner Frage solltest Du beim Arbeitsamt in Deiner Stadt suchen :-[


radihalle
beantwortet von radihalle am 18. Dezember 2006 23:32
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Das wäre ja fatal!!!
Schließe mich A + H an.
Bisher habe ich diese Stellen nur im öffentlichen Dienst ( Stadt oder Ämter ) erlebt.


ETEAM
beantwortet von ETEAM am 20. Dezember 2006 22:44
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DAS E-TEAM: Jeder weiss ich nicht, aber es geht.Vor allem selbständige existenzgründer greifen auf diese Leute zurück, dürfen nur eine bestimmte Anzahl per Woche arbeiten, und bekommen zum Hartz 4 eben diese Stunden mal 1€ dazu. Tip: Trinkgelder bis zu einer bestimmten Höhe sin steuerfrei. Ebenso eine Entlohnung fürs "helfen" in Form von Geldscheinen ist zulässig.Es besteht keine Meldepflicht seitens des Unternehmers.Der 1€ Jobber unterschreibt, dass er eigenverantwortlich im sinne der gültigen deutschen Rechtssprechung seiner Meldepflicht nachkommt und gut is...




Kommentar von roro0469 am 6. März 2007 13:46

Was für ein Quatsch!!!!!


anonym
beantwortet von roro0469 am 6. März 2007 13:52
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Arbeitsgelegenheitennach §16 (3) SGB II (im Volksmund 1-Euro-Jobs genannt) unterliegen gesetzlichen Bestimmungen. Sie müssen gemeinnützig und zusätzlich sein und im öffentlichen Interesse liegen. Das bedeutet dass eigentlich nur kommunale Einrichtungen, Kirchen oder gemeinnützige Vereine 1-Euro-Jobber beschäftigen können. So sollte es zumindest sein. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass es in einzelnen Fällen auch Mißbrauch gibt.




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