Zählt das als Vergewaltigung was der da macht?

15 Antworten

JA!

Und sie wird ihn hoffentlich auch anzeigen!

§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,

2.der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,

3.der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,

4.der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder

5.der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,

2.dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder

3.eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder

2.die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

Glasklar: ja! Das arme Mädel tut mir echt leid, dein Freund ist ein riesen Ars+hloch... wenn du nur ansatzweise Moral hast beendest du die Freundschaft. Klar, das hat nix mit dir zu tun, aber mit so jemandem würde ich nicht befreundet sein wollen!

Ich hoffe das Mädel ziehts durch und zeigt ihn an, auch wenn es vermutlich leider erfolglos bleibt solange er nicht gesteht... aber ist trotzdem wichtig für sie und auch die Anzeige ist wenigstens ein winzig kleiner Teil der Strafe die er verdient.

Es ist ihr Körper, daher bestimmt auch sie darüber, wenn also eine Frau zuerst zustimmt und dann aber meint "Ne lieber doch nicht" muss man das akzeptieren.

Ob es am Ende Vergewaltigung war oder etwas anderes, muss im Zweifel ein Gericht entscheiden.

Was aber relativ klar ist, sie hat gesagt was sie möchte und dein Freund hat dies ignoriert, damit hat er sich gegen sie und ihr Recht über sich selbst zu entscheiden gestellt.

Versetze dich mal in ihre Lage, ich denke du wirst ihre Reaktion danach und auch ihr Vorhaben ihn anzuzeigen dann ganz gut verstehen.

Ganz klar ja! Er hat ihre Grenzen überschritten und sie hat das ganz klar kommuniziert - sowohl mit Worten, als auch mit der Tatsache, dass sie aus dem Bett wollte. Er hat beides missachtet und sie missbraucht. Ganz klare Vergewaltigung!

Nachdem sie es nicht wollte und das ganz klar gemacht hat ist es eine eindeutige Misshandlung. Sehr traumatisch für die arme. Ich hoffe sie zeigt ihn an. Richtig wäre es allemal.