Das kommt darauf an, ob der Träger der Einrichtung der Bindung an einen Tarifvertrag oder innerbetrieblichen Vereinbarung mit dem Betriebsrat unterliegt und was im Arbeitsvertrag steht. Ist der Träger z.B. privat und tariflich ungebunden kann er einzelvetraglich das bezahlen, was AN und AG arbeitsvertraglich vereinbart haben.

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