Hallo,

in einer Sache hat sie dabei aber schon durchaus richtig im Nachgang des ersten Schocks gehandelt:

nach der Schule ist Sie zur Polizei und hat das Missgeschick gemeldet. 

Natürlich hätte sie garnicht erst wegfahren dürfen, aber immerhin hat sich sich binnen 24 Stunden nach dem Vorfall selber noch bei der Polizei beanzeigt. Das wirkt sich auf jeden Fall dann schon mal strafmildernd insbesondere bei einem reinen Materialschaden aus.

Sie hat Fahrerflucht begangen das steht feste. Natürlich in Unwissenheit

Sie hat sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, aber "unwissend" kann sie nicht gehandelt haben. Letztlich hat sie mit ihrer Selbstanzeige bei der Polizei bereits eingestanden, den Kontakt mit dem anderen Fahrzeug während des Ausparkens bemerkt zu haben. Ansonsten schützt allgemeine "Unwissenheit" exakter Gesetzeslagen aber auch vor Strafe nicht. ( darauf rumhacken möchte ich nicht, denn sie hat sich immerhin noch selbst binnen 24h beanzeigt )

nun zur Frage. Ist ihr Führerschein jetzt wirklich deswegen weg ?

Schwierige Frage, denn neben der tatsächlichen Höhe des Sachschadens kommt es nun erst mal darauf an, wie stark das Weiterverfolgungsinterresse der Staatsanwaltschaft in dieser Sachlage ausfallen wird. Demnächst wird vermutlich erst mal noch eine polizeiliche Voranhörung zum Tatvorwurf im Briefkasten eintrudeln.

Wie geht es weiter? Kann man da vor Gericht eventuell was reisen?

Meine vorherige Teil-Antwort stellt bereits in Frage, ob es nach ihrer Selbstbeanzeigung nun wirklich zu einem Gerichtsverfahren seitens staatsanwaltschaftlicher Anstrebung kommen wird, oder ob das Verfahren wegen geringer Schadenshöhe und ihrer Selbstanzeige ggf. gegen Geldauflage und etwaiger Nebenauflage die Fahrerlaubnis betreffend eingestellt werden könnte.

Wenn sie ganz großes Glück hat, lauten die außergerichtlichen Auflagen neben einer Geldauflage nur 0 - 3 Monate Fahrverbot mit Meldung an die Führerscheinstelle, welche dann zur Weiterverfolgung im Bezug auf die Fahrerlaubnis das letzte Wort hätte.

Von dort könnte dann ggf. noch eine Aufforderung zur Absolvierung eines Aufbauseminars für verkehrswidrig gröber auffällige Fahranfänger statt eines sofortigen Widerrufes einer zur Probe ausgestellten Fahrerlaubnis kommen.

LG, MZ

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