Wenn der Eigentümer das Haus an sich komplett als Einheit vermietet hat , und nicht nur die eigenständigen Wohneinheiten darin , dann hat er ohne Zustimmung der Mieter erst mal kein Zugangsrecht zum Objekt und müßte seine Zugangsabsichten ordnungsgemäß mit ausreichender Frist terminieren .

Anders sähe es aus , wenn nur die einliegenden Wohnungen im Haus jeweils vermietet wurden . Dann hat der Vermieter durchaus unabhängiges Zugangsrecht zu Fluren ,Technikräumen und sonstiger , nicht mitvermieteter Räumlichkeiten .

Einer regelmäßigen Kontrolle fest installierter Versorgungs- , Heiz- , und sonstiger für das Objekt nötiger Technologien , sowie Zustand der Bausubstanz etc. , können sich Mieter nach entsprechender Vorankündigung nicht grundlos und dauerhaft verweigern .

Vor Beschreitung des Klageweges kann der Vermieter dann bei kooperationsunwilligen Mietern durchaus dann auch verhaltensbedingt abmahnen um die Möglichkeit einer Kündigung bei Fortsetzung eines solchen Verhaltens schon mal in den Raum zu stellen .

Auch kann der Vermieter den Mietern etwaige Folgekosten in Rechnung stellen , wenn es für ihn durch kontinuierliche Zutritsverweigerung zu mittelbaren Unkosten z.B. bei bestehenden Schäden , Fristen bei der Übergabe von Zählerständen ( Wasser ) , oder an der Heizanlage und der Kamintechnik durch Wartungsstau käme .

Ein entsprechendes Schriftstück mit Nennung möglicher Rechtskonsequenzen könnte die Mieter da ggf. zu Einsicht und Vernunft bewegen .

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