Die Verschwiegenheitspflicht oder Schweigepflicht ist die rechtliche Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, ihnen anvertraute Geheimnisse nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben. Verpflichtet sein können sowohl Privatpersonen (Berufsgeheimnisträger) als auch Amtsträger des Staates selbst (sogenanntes Amtsgeheimnis). Das gilt allgemein und ohne Ausnahme Juristisch greift auch bei Minderjährigen der Paragraph 203 StGB, 204 StGB die nach 205 StGB Antragspflichtig sind. Je nach dem kann auch der Paragraph 201 StGB den auch das Gesprochene Wort ist vertraulich und nicht Öffentlich zu machen vgl. Paragraph 201 Abs. 2.

Im Zweifel also Klagen den die Dame ist dann für ihre Position nicht geeignet.

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