Das ist beides kein Verlag. Insbesondere von Kindle Direct würde ich abraten, da Amazon sich nur wenig um das geltende Recht schert und alle wesentlichen Verpflichtungen auf dich abwälzt. So musst du bspw. selbst im Impressum stehen und die Pflichtablieferung an National- und Landesbibliothek selbst übernehmen. Auch inwiefern Amazon hier die Versteuerung übernimmt, ist mir leider nicht ganz klar.

Wer ein Buch veröffentlichen will, sollte das erst einmal bei einem Verlag versuchen. Die Publikation über einen Selfpublishing-Dienstleister ist eine Option, wenn es einem um die Veröffentlichung an sich geht und weniger um die Reichweite. In diesem Fall haben bspw. BoD oder Tredition recht günstige Konditionen – auch hier sei aber anzuraten, immer im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, welcher Anbieter am besten zu einem passt.

LG

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Selbstverständlich wirst Du nicht dafür bestraft, wenn ein anderer eine BTM-Straftat begeht. Mal ganz davon abgesehen, dass seit Einführung des KCanG sowieso hinsichtlich des Umgangs mit Cannabis deutlich lockerere Regelungen gelten – sofern dein Freund weniger als 25 g Cannabis mit sich führt, hat er auch erst einmal nichts zu befürchten (§ 36 I Nr. 1 lit. a KCanG).

LG

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habe aber gehört das colleon ein Fake sein soll

Die Colleon AG ist zur Erbringung von Inkassodienstleistungen zugelassen (Rechtsdienstleistungsregister, Az. 75 E 271/13).

Hat einer eine Idee was ich jetzt machen soll?

Sind deine persönlichen Daten korrekt? Ist die Forderung berechtigt? Das solltest du natürlich als aller erstes prüfen.

Falls die Forderung unberechtigt ist und deine Daten korrekt angegeben sind, so solltest du Widerspruch einlegen. Wie das genau funktioniert habe ich hier schon oft erklärt, ich verlinke dir daher unten einfach einmal einen Beitrag von mir zu dem Thema. Dort hast du auch direkt ein Musteranschreiben, das du gerne verwenden kannst.

https://dean-blohm.de/widerspruch-gegen-unberechtigte-forderung-eines-inkassounternehmens/

Falls du alleine nicht weiterkommst und dir weitere Unterstützung wünscht, ist im Zweifel auch die nächste Verbraucherzentrale gerne für dich da. Einfach einen Termin in der Abteilung allg. Verbraucherrecht ausmachen.

LG

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Da das Thema hier nicht aufgeführt ist, werden 15 hilfreichste Antworten innerhalb von 365 Tagen benötigt, um für dieses nominiert zu werden.

Wie bereits gesagt, dies ist die Voraussetzung um für einen CE-Titel nominiert zu werden. Ob du ihn letztendlich auch erhältst, steht auf einem anderen Blatt Papier und hängt immer von einer manuellen Prüfung durch das gutefrage-Team ab. Nach einer kurzen Sichtung deines Profils fällt bspw. auf, dass eine Großzahl deiner hilfreichsten Antworten zu diesem Thema lediglich Meinungen, Namensvorschläge, etc. enthält; tatsächliche inhaltliche Antworten von dir zu dieser Buchreihe konnte ich auf die Schnelle nur zwei Stück finden.

Über das Thema hinaus ist aber bspw. auch noch relevant, wie verständlich deine Antworten geschrieben sind, ob du auf Rechtschreibung achtest, wie du dich gegenüber anderen Nutzern verhältst, ob du bereits wegen Richtlinienverstößen sanktioniert wurdest, etc.

LG

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Ist das erlaubt?

Wenn dir die Bilder nicht gehören, dir kein gesetzlich erlaubter Nutzern vorliegt (hier nicht der Fall) und der Urheber dir auch keine Erlaubnis (= Lizenz) erteilt, nein.

darf ich die verkaufen wenn ich die Bilder bisschen bearbeite oder cutte?

Ebenfalls, nein. Auch eine Bearbeitung oder Umgestaltung ist nur mit Erlaubnis des Rechteinhabers zulässig (§ 23 UrhG). Wenn Bilder von anderen Menschen genutzt werden, ist darüber hinaus auch noch das Persönlichkeitsrecht der jeweils abgebildeten Person zu beachten, nicht nur das Urheberrecht am Bild selbst.

Es sei natürlich auch noch darauf hinzuweisen, dass du sowieso nicht einfach so etwas verkaufen darfst. In deinem konkreten Beispiel beschreibst du ein Gewerbe, dieses wäre auch entsprechend anzumelden.

LG

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Mit einem Handelsregistereintrag hat das Ganze überhaupt nichts zu tun. Eine Marke kann von jeder natürlichen und juristischen Person angemeldet werden (§ 7 MarkenG).

LG

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Das ist Quatsch, eine solche Grenze gibt es nicht. Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn du nicht, nur teilweise, oder nur in Raten im Stande bist, die Kosten zur Führung eines Rechtsstreits zu tragen und keine andere Finanzierungsmöglichkeit, wie etwa eine bestehende Rechtsschutzversicherung oder ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, existiert (vgl. Prütting/Gehrlein/Zempel/Völker § 114 Rn. 34 f.).

Beratungskostenhilfe ist ebenfalls zu gewähren, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung von Prozesskostenhilfe vorliegen, außer dass die Zahlung in Raten möglich ist (§ 1 II 1 BerHG). Ausnahmen bestehen hier in Hamburg und Bremen, hier gibt es die Möglichkeit, kostenfrei Rat bei der ÖRA zu suchen.

https://justiz.de/service/formular/dateien/agI1.pdf

https://justiz.de/service/formular/dateien/zp1a.pdf

LG

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Hast du die Person bereits explizit darauf hingewiesen, dass du keinen Kontakt mit dieser mehr wünscht? Das "Auflauern" in der Tiefgarage kann hier definitiv als vorsätzliches Aufsuchen räumlicher Nähe gewertet werden. Auch der Versuch, über massenhaftes Posten von Kommentaren Kontakt zum Geschädigten herzustellen, kann den Straftatbestand der Nötigung erfüllen (vgl. Fischer StGB § 238 Rn. 14 f.).

Eine bloße Anzeige ist allerdings nicht ausreichend, du musst in diesem Fall auch Strafantrag stellen (§ 238 IV StGB).

LG

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Die Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild regelt § 23 KUG. Sofern Personen nur als Beiwerk abgebildet sind (I Nr. 2), muss von diesen keine Einwilligung eingeholt werden, um das entsprechende Bild zu verbreiten oder zur Schau zu stellen.

Sofern das Bild eine bestimmte Örtlichkeit zum Thema hat und die abgebildeten Personen lediglich eine untergeordnete Bedeutung haben bzw. sich wenn man sich die Personen wegdenkt am ätherischen Gesamteindruck des Werkes nichts großartiges ändern würde, kann von einem Beiwerk gesprochen werden (vgl. Dreier/Schulze/Specht Rn. 35). Ausnahme wäre hier, wenn eine einzelne Person klar erkennbar ist, also aus der Anonymität der Masse hervortritt (vgl. OLG Oldenburg GRUR 89, 344; OLG Düsseldorf GRUR 70, 618).

LG

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Eine Urkundenfälschung liegt nicht vor. Weder hast du eine unechte Urkunde hergestellt oder gebraucht (hierfür hättest du über die Identität des Ausstellers täuschen müssen, vgl. BGHSt 9, 44; wistra 10, 226) noch eine echte Urkunde verfälscht (dafür hättest du eine bestehende echte Urkunde manipulieren müssen).

Strafrechtlich ist hier erst einmal nichts weiter zu befürchten, vermutlich kommt es nicht einmal zum Versuch einer Anzeige; Hunde, die bellen, beißen nicht. Allenfalls zivilrechtlich könnte hier ein Fehlverhalten vorliegen, da du einen falschen Namen genutzt hast, das müsste man aber noch einmal prüfen. Zivilrechtlich würde dir sowieso nochmal zu gute kommen, dass du minderjährig bist.

LG

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Wird das wegfallen?

"Wegfallen" wird hier nichts, das Verfahren kann aber theoretisch eingestellt werden. Beim Diebstahl einer Sache im Wert von € 25,-- bewegst du dich noch im Bereich der Geringfügigkeit (BGH, Urt. v. 09.07.2004 – 2 StR 176/04).

Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit ist möglich (§ 45 I JGG i. V. m. § 153 StPO), alternativ kann auch gegen Einleitung einer erzieherischen Maßnahme von der Verfolgung abgesehen werden (§ 45 II JGG). Sollte es doch zu einer Anklage kommen, so wäre eine Verwarnung durch den Jugendrichter, ggf. mit der Auflage Sozialstunden abzuleisten, realistisch.

was kommt jetzt als nächstes?

Die Polizei nimmt den Sachverhalt erst einmal auf und wird dich als Beschuldigten zur Vernehmung vorladen. Die Ladung geht an deine gesetzlichen Vertreter, mit diesen solltest du auch alles weitere Besprechen. Generell ist dir davon abzuraten, zur Vernehmung zu erscheinen (solange die Vorladung nur von der Polizei kommt, ist dies als Beschuldigter nicht verpflichtend). Einlassen sollte man sich zu der Sache möglichst erst nach Kenntnis über den Aktenstand.

LG

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Copyright ist ein Konzept aus dem angloamerikanischen Rechtskreis und hat hierzulande keine Bedeutung. Fremde Werke die die Schöpfungshöhe erfüllen, sind immer urheberrechtlich geschützt und müssen auch nicht gesondert als geschützt gekennzeichnet werden.

Sofern dir kein Fall des gesetzlich erlaubten Nutzens (z. B. zeitiger Verfall des Urheberrechts, Großzitat, Nutzung für Unterricht und Lehre, ...) vorliegt, benötigst du die Erlaubnis des Urhebers (= Lizenz) um ein fremdes Werk weiterverbreiten zu dürfen.

LG

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Du hast das Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers deiner Wahl (§§ 136 I 2 i. V. m. 137 StPO). Wenn du nach einem Verteidiger verlangst, aber selbst keinen benennen kannst, wird man dir i. d. R. anbieten, einen Notdienst zu verständen (sofern ein solcher in deiner Stadt existiert) oder dir die Möglichkeit geben, ein Telefonbuch oder ein ähnliches Verzeichnis zu nutzen.

Wen du als Verteidiger benennst, bleibt dir überlassen. Das bedeutet nicht, dass die gewählte Person umgehend zu dir kommen wird. Solltest du festgenommen oder auf Anordnung der StA vernommen (§ 163a III 1 StPO) werden, so ist es aber natürlich sinnvoll, wenn dein Verteidiger auch persönlich erscheint.

LG

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Sollte ich gegenüber Polizei schweigen (Strafrecht)?

Hallo, es geht um den Fall, zu dem ich hier bereits eine Frage gestellt habe: https://www.gutefrage.net/frage/ich-wurde-geschlagen-6

Ich bin stark davon überzeugt, dass ich aus Notwehr gehandelt habe. Ich habe als Zeugen den Fahrer des Wagens (Familienmitglied und gleichzeitig Beschuldigter) sowie meine Tante und meine Großeltern, die meine Hilfeschreie hörten jedoch nicht rechtzeitig runterkommen können, da sie beide beim Gehen auf Hilfe angewiesen sind. Zudem habe ich Atteste, die meinen Verletzungen am Hinterkopf und Rücken beweisen (sollte meiner Ansicht nach beweisen, dass ich geschlagen wurde, ohne mich wehren zu können. Schließt bei dem Schläger also Notwehr aus).

Falls ich eine Vorladung zur Anhörung von der Polizei bekomme, habe ich 2 Wahlen

  1. Ich beauftrage einen Strafrechtsanwalt, der das Ganze klärt und es kommt vermutlich zur Einstellung. Problem: Kostet mich 1500€
  2. Ich warte auf eine Anklage, beauftrage dann einen Anwalt, dem ich in dem Fall etwa 2400€ zahle. Bekomme das Geld jedoch bei einem Freispruch zurück.Problem: Bei Niederlage muss ich Anwalt und Gericht zahlen (um die 4000€). Jedoch, gehe ich aufgrund der Fakten aus, dass ein Freispruch sehr wahrscheinlich ist. Das größte Problem bei dieser Variante ist, dass der Schläger seine Frau bei sich hatte. Ich befürchte, dass falls es vor Ort keime Kameras gab, das Paar lügt und die Lügen der Frau als Zeuge trotzdem als Wahrheit angenommen werden.

Deshalb meine Frage: Sollte ich bei der Vorladung der Polizei schweigen, kommt dann anhand vorhandener Fakten direkt ein Strafbefehl oder wird eine Anklage erhoben und ich werde erneut nach Erhebung der Anklage gefordert, auszusagen. Im Falle von letzterem könnte ich wie bereits gesagt alles über einen Anwalt klären und später mein Geld (oder zumindest den Großteil) zurückbekommen

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Ich beauftrage einen Strafrechtsanwalt, der das Ganze klärt und es kommt vermutlich zur Einstellung. Problem: Kostet mich 1500€

Das ist Unsinn. Erstens bist du im Strafrecht nicht verpflichtet, dich an einen Rechtsanwalt zu wenden – du kannst dich durch jede Person mit ausreichenden juristischen Kenntnissen vertreten lassen. Zweitens ist auch dein Preis unrealistisch. Ein Rechtsanwalt, der nach RVG mit der Regelgebühr abrechnet, kostet dich im Ermittlungsverfahren € 365,-- zzgl. USt. und Pauschale für Postsendungen und Telekommunikationskosten (RVG VV 4100/4101, 4104/4105).

Sollte ich bei der Vorladung der Polizei schweigen

Du solltest zur Vorladung als Beschuldigter gar nicht erst erscheinen. Eine Verpflichtung besteht nur bei Vorladung von der StA, eine Vorladung der Polizei ist nicht bindend. Zur Sache einlassen sollte man sich immer erst, nachdem man Einsicht in die Ermittlungsakte hatte, im Idealfall auch erst nach Rücksprache mit einem Verteidiger. Auch in diesem Fall im Übrigen nicht mündlich bei der Polizei sondern schriftlich gegenüber der StA.

LG

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Wenn du fremde Musik in einem neuen Werk verarbeiten willst, so liegt eine Bearbeitung vor, für die du die Erlaubnis des Urhebers benötigst (§ 23 UrhG).

Sofern der Urheber dir keine Lizenz hierfür ausgestellt hat, kannst du theoretisch strafrechtlich verfolgt werde (§ 106 UrhG) und hast, was deutlich wahrscheinlicher ist, mit zivilrechtlichen Forderungen seitens des Urhebers zu rechnen.

LG

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Auf Profile schaue ich mittlerweile nicht mehr so oft drauf. Ab und an ist das Ganze aber hilfreich, bspw. wenn jemand eine Frage mit zu wenigen Details stellt (bspw. wenn das Alter oder das Bundesland in welchem der FS wohnt von Relevanz ist, aber in der Frage nicht erwähnt wird). In solchen Fällen schaue ich dann auch gerne erst einmal auf das Profil, bevor ich eine Nachfrage stelle.

LG

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