kitas gehören ja zum bereich der tagespflege im elementarpädagogischen bereich. dabei sind kitas regeleinrichtungen. darüber hinaus gibt es noch tagespflegestellen (tagesmütter/-väter), eltern-kindgruppen, elterninitiativtreffs oder kinderläden. diese letztgenannten sind keine regeleinrichtungen, sondern eine ergänzung zu regeleinrichtungen.

uppriktigt

rgy

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die frage ist eigentlich ganz schlicht zu beantworten. in deutschland hat jedes kind das recht auf eine gewaltlose erziehung (das schließt im übrigen auch psychische gewalt ein). per se ist also eine gewaltanwendung (und sei sie noch so gering) eine verletzung dieses verbrieften rechtes auf gewaltlosigkeit. ob man davon eine kindeswohlgefährdung ableiten kann ist sicher sehr stark fallabhängig. ich fände es mehr als unseriös, etwas dazu zu äußern, wenn man nur die oben stehenden informationen zur verfügung hat. selbst experten vor ort, werden im alleingang keine entscheidung treffen - in der regel gilt das 4 augen-prinzip. ob du diese verletzung des rechtes auf gewaltlosigkeit also meldest, hängt letztlich von deiner sicht der dinge ab. es sei dir jedoch mit auf den weg gegeben: lass dich nicht von horrorgeschichten über "kindesdiebstahl" abbringen. ein weg wäre zum beispiel, im jugendamt erst einmal nachzufragen - ganz anonym - wo die experten vor ort die grenze zur kindeswohlgefährdung ziehen.

herzlichst

rgy

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hallo sorella, in der regel arbeiten im jugendamt im bereich des allgemeinen sozialen dienstes sozialpädagogen/-arbeiter, pädagogen, erziehungswissenschaftler und ab und an auch mal ein psychologe. dies sind allerdings alle berufe, die ein entsprechendes hochschulstudium voraussetzen - mit einem fachabi wäre wohl der bachelor soziale arbeit drin und damit der weg in diesen bereich frei. die anderen berufe sind aus dem verwaltungsbereich. es handelt sich dabei vor allem um verwaltungsfachangestelle (ausbildung auch mit realschulabschluß möglich) oder um verwaltungswirte. für den verwaltungswirt, der in der regel auf der abteilungsleiterebene zu finden ist, benötigt man dann ein entsprechendes studium an einer hochschule für verwaltung und öffentliches recht.

die einkommen findest du in der eingruppierungstabelle des öffentlichen dienstes TvÖD (google wird dir da behilflich sein)

herzlichst

rgy

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das hängt schwer von der wg und der konzeption sowie der betriebserlaubnis selbiger ab. hat die einrichtung eine betriebserlaubnis für die aufnahme von 13 jährigen und findet die aufnahme auch konzeptionell sinnvoll bleibt letztlich nur noch eine hürde - die hilfe muss geeignet und notwendig sein. dies beurteilt die zuständige kraft des asd im jugendamt.

herzlichst

rgy

ps: altersgrenzen sagen nichts über bereits vorhandene kompetenzen (zum beispiel im bereich slbstversorgung) aus.

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ich finde das thema: "auswirkungen von abwesenheit eines elternteils auf die entwicklung" ein spannendes thema ... gerade in zeiten, in denen das althergebrachte familienmodell nicht mehr die regel ist.

herzlichst

rgy

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schaust du hier: http://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/ und suchst mit hilfe der suchfunktion "sozialarbeiter" wenn du die eingruppierung gefunden hast (könnte S14 sein), schaust du in der tabelle in der entsprechenden spalte nach und erhälst das einstiegsgehalt und die steigerungsstufen ...

herzlichst

rgy

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herzlich willkommen in der wunderbaren welt des halbwissens ... manchmal denke ich wirklich einige user sollten besser nichts, als solchen schrott schreiben.

wie auch immer ...

diese frage kann pauschal nicht mit ja oder nein beantwortet werden, weil eine menge faktoren, die keiner der user hier kennt eine rolle spielen. das jugendamt gewährt in der regel hilfe zur erziehung wenn die hilfe als nötig und geeignet angesehen wird. die ausgestaltung der hilfe liegt im ermessen des jugendamtes wobei der antragstelle im rahmen eines so genannten "wunsch- und wahlrechtes" zu beteiligen ist. es besteht also durchaus die möglichkeit, vom jugendamt auch den besuch eines internates finanziert zu bekommen wenn die voraussetzungen vorliegen. im übrigen haben viele internate mittlerweile auch plätze für schüler, die im rahmen von hilfe zur erziehung untergebracht werden. konkrete auskünfte kann dir das für dich zuständige jugendamt erteilen. dort bekommt man auch die anträge für hilfen zur erziehung.

herzlichst

rgy

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im zweifel wird es auf betreiben des jugendamtes eine anhörung vor dem familiengericht geben. je nachdem, was dort zu tage gefördert wird, könnte es zu gerichtlichen änderungen der elterlichen sorge kommen.

herzlichst

rgy

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