deine Nebentätigkeit hat zunächst mal nichts mit deinem Hauptjob und seinen Konditionen zu tun, das musst du trennen. Entscheidend ist daher, ob du in deinem Nebenjob wiederum irgendwie angestellt bist, z.B. auf 450,--Basis oder selbständig/ freiberuflich. Wenn letzteres der Fall ist, darfst du dich, bevor du Rechnungen erstellst, erstmal beim Finanzamt melden. Du bekommst ggf. eine 2. Steuernummer, die du dann auch auf den Rechnungen angeben musst. Ebenso wird zu beurteilen sein, ob du überhaupt UST-pflichtig bist. Wenn ja, wirst du je nach Einkommen monatl. oder quartalsmäßig zur UST-Voranmeldung verpflichtet. Hier gibt es alle möglichen Fristen zu beachten, ebenso ggf. unterschiedliche MWST-Sätze.

Wenn du dann im Folgejahr deine EST machst, sind beide Einkommen anzugeben, zusätzlich die UST-Erklärung, auch wenn du nicht UST-pflichtig bist. Ich kann dir nur zu einem Steuerberater raten, gerade bei den ersten Schritten.

Du schreibst, dass du deinem AG einen Antrag vorgelegt hast. Und - hat er dem stattgegeben?

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zu den Provisionen wirst du kaum was finden können, denn das regelt jeder Arbeitgeber anders bzw. formuliert das im Arbeitsvertrag, in Bezug auf das Grundgehalt. Es hängt auch von den Regionen ab, in denen du arbeitest und vom Ruf und der Unternehmensgröße des AG sowie dessen Produkten; sehr vielen Variablen also.

Wenn du auf 20% spekulierst, kannst du davon ausgehen, dass dein Grundgehalt eher niedrig ist. Beide Faktoren sollten aber in einem realistischen Verhältnis zueinander stehen, sodass du am Ende ein lebensnahes Einkommen erwarten kannst. Und das verhandelst du am besten mit dem AG.

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du könntest im Nachbarschaftsrecht deines Bundeslandes nachsehen, was hier, in Bezug auf Unterlassungs- und auch Entschädigungsansprüche, möglich ist. Oder bei deiner Gemeinde nachfragen, welche Möglichkeiten dir im Fall dieser Lärm- und persönlichen Belästigung dir offenstehen (wenn ab und zu mal jemand vom Ordnungsamt ´zufällig´ vorbeikommt, könnte dies evtl. auch wirken). Unbedingt Lärm-/Belästigungsprotokoll führen!

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Zu deiner Frage: ja. Allerdings verstehe ich nicht, warum du dich in den Mietvertrag eingetragen hast - du könntest deinen Partner doch auch ohne Mietvertrag unterstützen?!

Indem du jetzt auch im Mietvertrag stehst, besteht das Mietverhältnis gesamtschuldnerisch, d.h. der Vermieter kann sich bzgl. der Miete auch an dich wenden, wenn der Partner nicht zahlt. Zudem könnt ihr die Wohnung nur gemeinsam kündigen; nur du oder er geht nicht, keiner kommt da im Falle z.B. einer Trennung oder räumlichen Neuorientierung allein heraus).

Durch das Meldegesetz ist der Vermieter verpflichtet, seine Mieter zu nennen bzw. bei der Anmeldung ´mitzuwirken´. Unterlässt er (oder du) dies, gibt´s eine Ordnungsstrafe.

Mit der Anmeldung einer Zweitwohnung kommt auch ggf. noch die Zweitwohnungssteuer auf dich zu, wenn du nicht begründen kannst, wozu du die Zweitwohnung benötigst (private Gründe zählen nicht). Das EWA kommt mit den entsprechenden Formularen auf dich zu.

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das hängt doch davon ab, welche Rechtsform du bzw. ihr wählen wollt, da seid ihr ziemlich frei. Was soll ´Ag´ bei dir heißen - Arbeitsgemeinschaft oder Aktiengesellschaft? Letzteres halte ich für ausgeschlossen, welche Aktien wollt ihr denn ausgeben? Ein Einzelunternehmen kann es auch nicht sein, da ihr zu zweit seid. Gründet eine GBR oder eine GmbH, wenn das Stammkapital für letzteres vorhanden ist und es bei einem Fahrradgeschäft ab einer bestimmten Größenordnung Sinn macht.

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Wenn du Glück hast - es sind ja 2 verschiedene Unternehmen - und du deinen Absender draufgeschrieben hast, kommt der Brief zurück und du musst neu frankieren.

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wenn du eine Einzugsermächtigung erteilt hast, musst du diese widerrufen, erst damit ist das Mandat erloschen. Einfach nur eine Lastschrift zurückzu"buchen" (was meinst du damit?? Sich einen Betrag zurückzuholen, den man für nicht gerechtfertigt betrachtet, hat nichts mit ´buchen´ im buchhalterischen Sinn zu tun), verändert die Situation nur temporär, aber nicht für die Zukunft.

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diese ´wahl´ brauchst du gar nicht anzufechten - sie ist von vornherein unwirksam!

bei einem kandidaten, der nicht kandidiert und sich auch später weigert, das amt anzunehmen, hätte der klassenlehrer auch jemanden wählen lassen können, der nicht anwesend war oder auch micky maus oder batman...

das ist nicht ´ungerecht´, sondern ja schon fast der versuch der nötigung.

bitte deswegen den direktor umgehend um ein gespräch, denn offenbar ist dein klassenlehrer auf diesem ohr taub (auch noch so ein weiteres unding!).

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"Haben die ihr Studium mit besserer Note abgeschlossen?"

was ist das denn für eine seltsame Idee? bessere Noten = Gymnasiallehrer; schlechtere Noten = ab in die Hauptschule?? So läuft das nicht. Das sind unterschiedliche Berufsfelder; innerhalb der Lehramtspädagogik kann man ja auch noch Sonderpädagoge, Berufsschulpädagoge etc. werden. Die Bereitschaft, 6-jährige zu unterrichten, ist eine andere, als in die Erwachsenenbildung zu gehen und sie erfordert unterschiedliche Fähigkeiten und Lust, diese auszubilden. Scheint auf den 1. Blick alles ähnlich, ist es aber nicht...

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da du diesen Verteiler nutzt, gehe ich davon aus, dass du die datenschutzrechtliche Zustimmung bereits eingeholt hast...?

Problematisch in o.g. Zusammenhang finde ich, dass du die Personen namentlich nennen willst. Das tut man nicht, gerade bei ´Mahnungen´. Setze dich stattdessen bei der ´Mahn-Mail´ als Adressaten ein und die Betreffenden in die Blind Copy (BCC). So erreichst du alle, aber die Betreffenden wissen nicht, wer noch ein ´schwarzes Schaf´ ist.

Generell setzt man bei Rundmails die Adressaten immer in´s BCC, denn so kann niemand an die Daten des/der anderen kommen. Denn du musst auch bedenken: selbst wenn du die Erlaubnis hast, die Daten zu nutzen, haben die anderen immer noch nicht erlaubt, dass auch Dritte (also die anderen Adressaten) sie einsehen können!

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