Das katechetische Bemühen in diesem Falle in allen Ehren, aber diesen Weg halte ich nicht für den richtigen.

Nein, der Pfarrer kann den Empfang aus dem in der Frage aufgeführten Grund meines Erachtens rechtlich nicht verweigern. Begründung:

Zunächst einmal gibt es für Gläubige gem. cc. 204f. ein Recht auf den Empfang von Sakramenten, da es sich bei diesen um heilsvermittelnde Grundvollzüge der Kirche selbst handeln.

c. 213  Die Gläubigen haben das Recht, aus den geistlichen Gütern der Kirche, insbesondere dem Wort Gottes und den Sakramenten, Hilfe von den geistlichen Hirten zu empfangen.

Entsprechend gilt

c. 843 - § 1. Die geistlichen Amtsträger dürfen die Sakramente denen nicht verweigern, die gelegen darum bitten, in rechter Weise disponiert und rechtlich an ihrem Empfang nicht gehindert sind.

§ 2. Die Seelsorger und die übrigen Gläubigen haben jeweils gemäß ihrer eigenen kirchlichen Aufgabe die Pflicht, dafür zu sorgen, daß jene, die Sakramente erbitten, auf ihren Empfang durch die erforderliche Verkündigung und katechetische Unterweisung unter Beachtung der von der zuständigen Autorität erlassenen Normen vorbereitet werden.

Dem Recht auf Empfang der Sakramente wird also dadurch genüge getan, indem festgelegt wird (1) wer zu ihrem Empfang rechtlich zugelassen ist und (2) dass die hierfür Zuständigen zum entsprechendem Verkündigungsdienst verpflichtet sind.

Weiterhin gilt für den Empfänger der Firmung

c. 889 - § 1. Fähig zum Empfang der Firmung ist jeder Getaufte, der noch nicht gefirmt ist, und allein dieser.

§ 2. Außerhalb von Todesgefahr ist zum erlaubten Empfang der Firmung erforderlich, daß jemand, falls er über den Vernunftgebrauch verfügt, gehörig unterrichtet und recht disponiert ist und die Taufversprechen zu erneuern vermag. 

§ 1 regelt neben den üblichen die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Firmung, § 2 für dessen Erlaubtheit. Das ist ein qualitativer Unterschied. § 2 legt nahe, dass die Firmung auch erlaubt an Menschen, die nicht entsprechend katechetisch unterrichtet wurden, gespendet werden kann. Das ist zwar im Falle des Fragestellers nicht der Fall, aber zeigt deutlich, dass Gültigkeit und Erlaubtheit der Firmung nicht an Rechtgläubigkeit des Empfängers hängen. Das wäre auch fatal, denn es würde der Gnade Gottes von Beginn an eine hohe Hürde in den Weg setzen. Die in den Sakramenten vermittelte Gnade jedoch soll - obwohl sie eben auch selbigen voraussetzen - den Glauben stärken und schenken (vgl. zur theol. Beschreibung der Firmung c. 879), der selbst Gnadengabe ist.

Das zeigt die Praxis der katholischen und nichtkatholischen Ostkirchen, die die Firmung in der Einheit der Feier direkt im Anschluss an die Taufe - sowohl bei Erwachsenen als auch bei Säuglingen - spenden. Diese Praxis entspricht derjenigen der Alten Kirche. In der lateinischen Kirche hat sich jedoch eine andere pastorale und katechetische Praxis etabliert, die neben der in der Firmung vermittelten Gnade die persönliche und eigenverantwortliche Entscheidung des Jugendlichen (vgl. c. 891) als wichtigen Teil der christlichen Initiation betont. Das ist gut und wünschenswert, ändert aber am Wesen des Sakramentes nichts, sondern trägt vor allem dem Rechnung, dass die christliche Initiation ein Lebensweg ist, der natürlicherweise katechetisch begleitet werden muss.

Die Firmung ist und bleibt wie jedes Sakrament ein besonderes Gnadengeschenk Gottes. Aufgrund des in ihr verliehenen Prägemales ist sie besonders geeignet, Realsymbol für die unauflösbare Bundestreue Gottes zu sein, der "Ja" ohne "aber" sagt - auch zum Firmling, der möglicherweise aufgrund seines Alters nicht so recht mitziehen mag, aber dennoch um die Firmung bittet und der empfangenen Gnade kein inneres Hindernis (Obex) entgegenbringt.

Ordentlicher Spender der Firmung ist der Bischof, der Pfarrer nur, wenn er entsprechend damit beauftragt ist (vgl. c. 882). Über Zulassung und Verweigerung entscheidet der Pfarrer also nur sekundär. Und im Falle einer angedrohten Verwehrung trägt der Pfarrer die Beweislast. Er muss nachweisen, dass durch mangelnde Teilnahme an der Katechese der entsprechende Firmling nicht recht disponiert ist, denn die Kriterien der gelegenen Bitte und der rechtlichen Eignung wird er erfüllen. Diesen Nachweis halte ich für sehr schwierig, denn

c. 18  Gesetze, die eine Strafe festsetzen oder die freie Ausübung von Rechten einschränken oder eine Ausnahme vom Gesetz enthalten, unterliegen enger Auslegung.   

Das ist zumindest meine Meinung dazu. Ich denke auch, dass so eine Drohung bzw. Kontrolle im Kontext der Katechese sehr bedauerlich ist. Auch "schwierige" Firmlinge tauen meiner Erfahrung nach auf, wenn ihnen ein ernstzunehmender gemeinsamer Weg als Form der Katechese angeboten wird. Ich denke, wer bei der Glaubensvermittlung zu sehr auf Quantität achtet, der schätzt die Qualität der Gnade Gottes als zu gering ein.     

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