Jeglicher Anbau, der auf der Grenze oder innerhalb des üblichen Grenzabstandes von 3 m erfolgt, beeinflusst die Rechte des Nachbarn. Die Grenzabstände sind in den einzelnen Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer geregelt. Lediglich in den Ländern Bayern, Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern gibt es kein Nachbarrechtsgesetz, dort ist das BGB oder / und die Landesbauordnung, bzw. der Bebauungsplan maßgebend.

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