Wenn in deinem Betrieb kein Tarifvertrag zur Anwendung kommt, welcher diese Frage regelt gibt es nur eine einzige Rechtsquelle, auf die du dich beziehen könntest: § 616 BGB
Ob die Einschulung jedoch unter diese Definition fällt, kann ich nicht beantworten. Da musst du einen rechtskundigen "Profi" fragen. Ich hatte so einen Fall noch nie.
In Rechtskommentaren wird das dann z.B. so bewertet:
"... Erforderlich ist demnach:
Die Ursache der Arbeitsverhinderung liegt in der Person des den Urlaub beanspruchenden Arbeitnehmers. Ausgeschlossen sind damit Gründe wie Naturkatastrophen, Stau o.ä. Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsverhinderung nicht selbst verschuldet. Die Arbeitsverhinderung dauert nur eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit.
Liegen alle Voraussetzungen vor, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihn von der Arbeit freistellt und trotzdem das Gehalt für diesen Zeitraum weiter zahlt.
Der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub nach § 616 BGB ist dispositiv, kann also durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag konkretisiert, abgeändert oder sogar ausgeschlossen werden. ..."